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Stand 07/2010, Bestellnummer 600 000 0303 (alt 147 901)
Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird die Anschaffung dieser Nutzfahrzeuge gefördert. Der Betrieb der emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge leistet einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität.
In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 214/3 am 09.08.2008 - "Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird" gemäß Artikel 19 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung).
Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 140 611).
Die Anschaffung schwerer Nutzfahrzeuge mit mindestens 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und die bei der ersten verkehrsrechtlichen Zulassung unter die noch nicht verbindlichen Schadstoffklassen EEV oder Euro VI fallen.
Die erste verkehrsrechtliche Zulassung des/der zu fördernden Nutzfahrzeugs/Nutzfahrzeuge muss in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen und das/die Fahrzeug/Fahrzeuge muss/müssen mindestens 2 Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik zugelassen bleiben.
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen (§ 9 Absatz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) gelten als ununterbrochen zugelassen, wenn der jährliche Betriebszeitraum mindestens 8 Monate beträgt.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bei EEV-Fahrzeugen:
Zuschusshöhe bei Euro VI-Fahrzeugen:
Die Kombination mit dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm sowie mit einem Kredit aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur Finanzierung des mit dem Investitionszuschuss geförderten Vorhabens ist ausgeschlossen.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (das heißt vor Eingehen einer verbindlichen Verpflichtung zur Anschaffung des Nutzfahrzeuges - verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrages bzw. des Gebrauchsüberlassungsvertrages) bei der KfW zu stellen. Maßgeblich ist der Posteingang des Originalantrages bei der KfW. Faxanträge oder dergleichen sind nicht fristwahrend.
Die Antragsteller erhalten von der KfW eine Eingangsbestätigung.
Die Programmnummer lautet 426.
Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden.
Die erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie auch unter www.kfw.de.
Innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist ist ein Nachweis einzureichen, dass das geförderte Fahrzeug bis zum Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen war.
Bei Saisonkennzeichen ist die Einhaltung des jährlichen Mindestbetriebszeitraums von 8 Monaten bis zum Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist nachzuweisen.
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck, zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.