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Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge - Zuschuss (426)

Stand 07/2010, Bestellnummer 600 000 0303 (alt 147 901)

Merkblatt - Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge - Zuschuss

Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird die Anschaffung dieser Nutzfahrzeuge gefördert. Der Betrieb der emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge leistet einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität.

In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 214/3 am 09.08.2008 - "Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird" gemäß Artikel 19 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung).

Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 140 611).

Wer kann Anträge stellen?

  • In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden sowie freiberuflich Tätige, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen und künftige Halter schwerer Nutzfahrzeuge sind.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden besonders gefördert.
  • Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen (siehe hierzu Merkblatt der KfW, Bestellnummer 142 251).

Was wird gefördert?

Die Anschaffung schwerer Nutzfahrzeuge mit mindestens 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und die bei der ersten verkehrsrechtlichen Zulassung unter die noch nicht verbindlichen Schadstoffklassen EEV oder Euro VI fallen.

Die erste verkehrsrechtliche Zulassung des/der zu fördernden Nutzfahrzeugs/Nutzfahrzeuge muss in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen und das/die Fahrzeug/Fahrzeuge muss/müssen mindestens 2 Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik zugelassen bleiben.

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen (§ 9 Absatz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) gelten als ununterbrochen zugelassen, wenn der jährliche Betriebszeitraum mindestens 8 Monate beträgt.

In welchem Umfang erfolgt die Förderung?

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei EEV-Fahrzeugen:

  • 1.050 Euro je Fahrzeug (für Großunternehmen gemäß Kriterien der EU-Kommission)
  • 1.350 Euro je Fahrzeug (für mittlere Unternehmen gemäß Kriterien der EU-Kommission)
  • 1.650 Euro je Fahrzeug (für kleine Unternehmen gemäß Kriterien der EU-Kommission)

Zuschusshöhe bei Euro VI-Fahrzeugen:

  • 1.400 Euro je Fahrzeug (für Großunternehmen gemäß Kriterien der EU-Kommission)
  • 1.800 Euro je Fahrzeug (für mittlere Unternehmen gemäß Kriterien der EU-Kommission)
  • 2.200 Euro je Fahrzeug (für kleine Unternehmen gemäß Kriterien der EU-Kommission)

Ist eine Kombination mit anderen Fördermaßnahmen möglich?

Die Kombination mit dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm sowie mit einem Kredit aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur Finanzierung des mit dem Investitionszuschuss geförderten Vorhabens ist ausgeschlossen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (das heißt vor Eingehen einer verbindlichen Verpflichtung zur Anschaffung des Nutzfahrzeuges - verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrages bzw. des Gebrauchsüberlassungsvertrages) bei der KfW zu stellen. Maßgeblich ist der Posteingang des Originalantrages bei der KfW. Faxanträge oder dergleichen sind nicht fristwahrend.

Die Antragsteller erhalten von der KfW eine Eingangsbestätigung.

Die Programmnummer lautet 426.

Hinweis:

Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden.

Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

  • Antragsvordruck im Original (Formularnummer 600 000 0304)
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition (für verflochtene Unternehmen Formularnummer 142 291, für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 140 944).

Die erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie auch unter www.kfw.de.

Wie erfolgt die Auszahlung?

  • Innerhalb von 2 Monaten nach Zulassung und spätestens 12 Monate nach Bewilligung des Zuschusses ist ein Verwendungsnachweis (Formularnummer 600 000 0305) einzureichen. Wird der Zuschuss für mehrere Fahrzeuge gewährt, sind die genannten Fristen für jedes Fahrzeug einzeln zu betrachten und einzuhalten.
  • Dem Verwendungsnachweis ist eine Kopie der verbindlichen Bestellung und/oder des Kaufvertrages/Leasingvertrages und der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen.
  • Der auszufüllende und bei der KfW einzureichende Verwendungsnachweis wird zusammen mit dem Zuschussbescheid versandt.
  • Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt jeweils zur Monatsmitte des auf die Prüfung des Verwendungsnachweises (einschließlich der einzureichenden Anlagen) durch die KfW folgenden Monats.
  • Werden die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt keine Auszahlung. Ändern sich oder entfallen die Fördervoraussetzungen nachträglich, ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen.
  • Die KfW behält sich eine Überprüfung vor.

Welche Anforderungen gelten für den Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach der Auszahlung?

Innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist ist ein Nachweis einzureichen, dass das geförderte Fahrzeug bis zum Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen war.

Bei Saisonkennzeichen ist die Einhaltung des jährlichen Mindestbetriebszeitraums von 8 Monaten bis zum Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist nachzuweisen.

Grundsätzlicher Hinweis

Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck, zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.


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