Direkt zum Hauptmenü, zum Inhalt.
Stand 03/2009, Bestellnummer 142 261
Die in den ERP-Wirtschaftsplänen veranschlagten Mittel werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien vergeben. Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil jeder Einzelrichtlinie, soweit Abweichendes nicht festgelegt ist.
Die ERP-Mittel dienen der Förderung der deutschen Wirtschaft. Es werden nur Vorhaben berücksichtigt, die volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der geförderten Unternehmen steigern und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. ERP-Mittel sollen nur gewährt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne diese Förderung wesentlich erschwert würde. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse der Eigentümer zu berücksichtigen. Sanierungsfälle beziehungsweise die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition sind ausgeschlossen.
Die ERP-Mittel werden für die Finanzierung von Investitionen mit mittel- und langfristigem Finanzierungsbedarf zur Verfügung gestellt. Die Laufzeit von ERP-Darlehen soll sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer orientieren; bei Bauten darf sie höchstens 20 Jahre betragen. Verschiedene Laufzeiten können zu einer Durchschnittslaufzeit zusammengefasst werden.
Die ERP-Mittel dienen grundsätzlich der anteiligen Finanzierung des Vorhabens. Der Empfänger hat sich entsprechend seiner Vermögenslage und Ertragskraft in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln und anderen Fremdmitteln an der Gesamtfinanzierung zu beteiligen. Ermäßigen sich die Kosten des Vorhabens oder erhöhen sich andere öffentliche Finanzierungsmittel, werden die ERP-Mittel anteilig gekürzt.
Die ERP-Mittel dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen worden ist.
Die ERP-Mittel werden grundsätzlich unter Einschaltung von Kreditinstituten vergeben, die für die Darlehen grundsätzlich die volle Haftung übernehmen. Die ERP-Darlehen sind banküblich abzusichern, unter Umständen durch Bürgschaften der Bürgschaftsbanken/Kreditgarantiegemeinschaften oder der Länder.
Die ERP-Mittel sind für den nach den Richtlinien festgelegten Zweck zu verwenden. Sie sind zurückzuzahlen, wenn sie bestimmungswidrig verwendet werden oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung sich nachträglich ändern oder entfallen.
Die Vergütung für Kreditinstitute ist in dem Zinssatz für ERP-Darlehen enthalten.
Der Antrag auf Gewährung von ERP-Mitteln muss eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen und sollte deshalb die dafür erforderlichen Angaben enthalten:
Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Die Angaben über die Antragsberechtigung und über den Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Ein Rechtsanspruch auf ERP-Mittel besteht nicht. Die Gewährung und Bemessung der einzelnen Darlehen richtet sich nach dem Umfang der vorhandenen Mittel.
Den Beauftragten des ERP-Sondervermögens sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit darf dem Ausschuss des Deutschen Bundestages für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall den Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Darlehens in vertraulicher Weise bekannt geben, sofern der Wirtschaftsausschuss dies beantragt.
Die Bundesregierung darf zudem Name, Anschrift, Wirtschaftszweig, Beihilfebetrag, förderfähige Kosten des Vorhabens und Gesamtkosten des Vorhabens an die Europäische Kommission übermittelt, sofern er zu den 50 am meisten Begünstigten im jeweiligen ERP-Programm gehört.