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Stand 12/2009, Bestellnummer 142 731
Mit der Produktfamilie "Unternehmerkapital" bietet die KfW Nachrangdarlehen für Gründer, Freiberufler und Mittelständler an. Die Produktfamilie besteht aus den beiden Bausteinen:
KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen richtet sich an
etablierte Unternehmen, die mit ihren Investitionen Arbeitsplätze
schaffen oder sichern. Damit unterstützt die KfW die
Beschäftigungsinitiative der Bundesregierung.
Für kleine und mittlere Unternehmen (gemäß
KMU-Definition der EU) gibt es ein spezielles KMU-Fenster
mit günstigeren Zinskonditionen in der Fremdkapitaltranche (siehe
KfW-Merkblatt "KMU-Definition", Formularnummer 142 291).
Mittelständische in- und ausländische Unternehmen/freiberuflich Tätige, die in Deutschland investieren sowie mittelständische deutsche Unternehmen/freiberuflich Tätige, die im Ausland investieren. Im Einzelnen:
Bei Investitionen im Ausland können deutsche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (maximaler Gruppenumsatz 500 Millionen Euro) und freiberuflich Tätige aus Deutschland Anträge stellen. Zusätzlich antragsberechtigt sind:
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen Freistellungsvoraussetzung im Falle einer Förderung im KMU-Fenster sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Formularnummer 142 251).
Eine Antragstellung im KMU-Fenster ist möglich, sofern die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllt werden. In diesem vergibt die KfW Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen sowie Beihilfen für Beratungsdienstleistungen und Messeteilnahmen gemäß Artikel 15, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 214/3 vom 09.08.2008. Diese verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen", Formularnummer 140 611).
Alle Investitionen, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und mit denen Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden, z. B.:
Die Angaben zum Beschäftigungseffekt unter Punkt 5 des Antragsformulars (Formularnummer 141 660) sind zwingend erforderlich; ohne diese Information ist eine Zusage nicht möglich.
Die Förderung von gewerblichen Immobilieninvestitionen mit
anschließender Fremdvermietung ist nur möglich, sofern auch der
Mieter die Antragskriterien erfüllt. Handelt es sich dabei um reine
Kaufvorhaben, gilt zusätzlich, dass die gekaufte Immobilie
grundlegend saniert, hergerichtet oder umgebaut werden muss.
Darüber hinaus können Betriebsmittel in Höhe von 20 % der mit
KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen geförderten Investitionen
finanziert werden. Im KMU-Fenster sind auf Grund der
Vorgaben des EU-Beihilferechts nur folgende 2 Maßnahmen als
Betriebsmittel förderfähig:
Alle anderen Formen der Betriebsmittelförderung erfolgen außerhalb des KMU-Fensters.
Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
maximal 4 Millionen Euro pro Vorhaben
Bei Auslandsinvestitionen sind grundsätzlich die auf den deutschen Investor entfallenden Kosten förderfähig. Im Fall von joint-ventures und Beteiligungen ist daher der mit dem prozentualen deutschen Anteil gewichtete Wert der Gesamtinvestition maßgeblich. Ausnahme: Bei Investitionen in EU-Ländern ist auch der Anteil von EU-joint-venture-Partnern förderfähig.
Erfüllt der Antragsteller die Fördervoraussetzungen, erhält er ein integriertes Finanzierungspaket, das aus einem klassischen Darlehen aus der Programmvariante Ergänzungsfinanzierung KfW-Unternehmerkredit zu Kapital für Arbeit und Investitionen - KfAI ("Fremdkapitaltranche") und einem Nachrangdarlehen ("Nachrangtranche") besteht: Fremdkapital- und Nachrangtranche sind obligatorisch gleich groß.
Die Kombination einer Finanzierung aus dem Programm KfW-Kapital
für Arbeit und Investitionen mit anderen Förderprogrammen der KfW
ist zulässig. Nicht zulässig ist jedoch die Kombination mit dem
haftungsfreigestellten KfW-Unternehmerkredit.
Eine Absicherung der Fremdkapitaltranche mit Bürgschaften der
Bürgschaftsbanken ist ausgeschlossen.
10 Jahre bei beiden Tranchen.
Beide Zinssätze sind fest für die gesamte Laufzeit.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung - PAngV) je Preisklasse für die Ergänzungsfinanzierung Unternehmerkredit zu KfAI (Fremdkapitaltranche) sowie die Nominal- und Effektivzinssätze (gemäß PAngV) der Bonitätsklassen für die Nachrangtranche sind der Konditionenübersicht für Endkreditnehmer zu entnehmen.
Die Konditionenübersicht für Endkreditnehmer kann unter der Fax-Nr. 069 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw-mittelstandsbank.de abgerufen werden.
Bei der Fremdkapitaltranche sind bis zu 2 tilgungsfreie Anlaufjahre möglich. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre jeweils in gleich hohen, vierteljährlichen Raten.
Die Tilgung der Nachrangtranche erfolgt in 12 gleich hohen,
vierteljährlichen Raten zum Ende der Laufzeit. Während der
tilgungsfreien Jahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten
Kreditbeträge zu leisten.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung der
beiden Tranchen ist ausgeschlossen.
Die Fremdkapitaltranche ist banküblich zu besichern. Eine
Absicherung der Fremdkapitaltranche mit Kontoguthaben (Tagesgeld,
Festgeld, Termingeld) ist nicht zulässig.
Vom Unternehmen sind für die Nachrangtranche keine Sicherheiten zu
stellen.
Bei Investitionen im Ausland kann zur Absicherung des politischen Risikos eine Garantie des Bundes für Kapitalanlagen im Ausland bei der PwC Deutsche Revision, New-York-Ring 13, 22297 Hamburg, Telefon: 040 63 78-0, beantragt werden. Sofern der Endkreditnehmer eine Garantie des Bundes erhält, sollten die Garantieansprüche dem durchleitenden Kreditinstitut als zusätzliche Sicherheit abgetreten werden. Diese Absicherung ist hälftig auf beide Tranchen zu verteilen.
Das durchleitende Kreditinstitut wird von der Haftung für die
Nachrangtranche freigestellt.
Die Bank tritt mit ihren Forderungen aus der Nachrangtranche im
Rang hinter die Forderungen aller gegenwärtigen und künftigen
Fremdkapitalgeber zurück.
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite ganz oder teilweise die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Endkreditnehmer frei.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Als Programmnummer sind bei Investitionen für die Fremdkapitaltranche im KMU-Fenster 064 und außerhalb des KMU-Fensters 054 anzugeben. Für die Nachrangtranche ist die Programmnummer 055 anzugeben.
Bei Beantragung im KMU-Fenster ist zusätzlich erforderlich:
Unterlagenpaket 1 sowie zusätzlich:
Unterlagenpaket 2 sowie zusätzlich:
Eine Sprunginvestition liegt vor, wenn sich die Investitionssumme auf mehr als 50 % der aktuellen Bilanzsumme beläuft.
Sofern beim Antragsteller eine "Betriebsaufspaltung" vorliegt,
benötigen wir die konsolidierten Zahlen von Besitz- und
Betriebsgesellschaft .
Sofern der Antragsteller einem Konzern angehört, ist neben dem
Jahresabschluss des Antragstellers auch ein konsolidierter
Jahresabschluss der Unternehmensgruppe einzureichen.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern
dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW immer dann eine SCHUFA-Auskunft einholen (die KfW tauscht nur mit der SCHUFA Daten aus), wenn es sich um einen nichtbilanzierenden Antragsteller handelt. Dies betrifft im Programm KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen alle Anträge von:
Hierzu hat die Hausbank vom Antragsteller die Einwilligung zur Einholung einer SCHUFA-Auskunft mittels des KfW-Formulars "Einwilligungserklärungen" (Formularnummer 140 991) einzuholen. Das Formular verbleibt bei der Hausbank.
Bei Vorhaben mit Investitionsort außerhalb der EU haben die Bank oder der Endkreditnehmer im Kreditantrag die Kompatibilität des Vorhabens mit den in der EU geltenden umweltbezogenen Bestimmungen und Standards zu bestätigen.
Im KMU-Fenster sind die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.