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Stand 01/2009, Bestellnummer 142 251
Ein Unternehmen befindet sich im Sinne der Leitlinien dann in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste einzudämmen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Das Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten kann anhand der folgenden Kriterien geprüft werden:
Gemäß dem Wortlaut der Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten, wenn
a) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist oder
b) bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist oder
c) unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.
Zur Beurteilung des Vorliegens der oben genannten Kriterien dürften in der Regel die letzten 2 Jahresabschlüsse des Unternehmens ausreichend sein.
Im Rahmen einer Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung liegt nur dann ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn die oben genannte formale Definition erfüllt ist. Die materielle Definition (siehe unter 2.) findet hier keine Anwendung.
Im Sinne der Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten kann es sich auch dann, wenn das Unternehmen nicht die formale Definition unter 1. erfüllt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln, wenn die folgenden Symptome vorliegen:
Die Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der letzten Jahresabschlüsse und anderer aussagefähiger Unternehmensdaten vorzunehmen.
Neue Unternehmen mit einem Unternehmensalter bis zu 3 Jahren sind grundsätzlich nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn ihre anfängliche Finanzsituation angespannt ist, da es sich um typische Startschwierigkeiten handelt.
Ausnahmsweise ist ein neues Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen, wenn bei diesem bereits die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Ein Unternehmen, das von einem Investor aus der Insolvenz heraus erworben wird, ist grundsätzlich kein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: