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Turn Around Beratung

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Merkblatt - Turn Around Beratung, gefördert durch den Europäischen Sozialfonds

Stand: 07/2010, Bestellnummer: 600 000 0094 (alt: 140 936)

Beratung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung und Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer gewerblicher Unternehmen sowie der Freien Berufe (im Folgenden Unternehmen genannt).

Um Unternehmen, die sich trotz positiver Fortführungsprognose in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden, die Finanzierung von Beratungsmaßnahmen zu ermöglichen, können Zuschüsse zu den Beratungskosten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden. Ziel ist es, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Unternehmen wiederherzustellen, den Bestand der Unternehmen nachhaltig zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern.

Der Inhalt des KfW-Merkblattes Turn Around Beratung basiert auf den Förderbedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 21. April 2009 (Bundesanzeiger Nr. 65 vom 30. April 2009).

Was wird gefördert?

Gefördert werden Beratungsmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen von Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zur Wiederherstellung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und Handelsmakler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht entgeltliche Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung oder Buchprüfung für vereidigte Buchprüfer ist.

Wer wird gefördert?

Die Unternehmen müssen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie müssen die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen. Detaillierte Informationen zu den KMU-Kriterien enthält das KfW-Formular zur KMU-Definition der EU, Formularnummer 600 000 0196.

Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn aufgrund einer nicht erwartungsgemäß verlaufenden wirtschaftlichen Entwicklung das Unternehmen in eine wirtschaftlich schwierige Situationen geraten ist, obwohl es über positive Fortführungschancen verfügt. Voraussetzung ist eine aktuelle Schwachstellenanalyse eines unabhängigen und fachlich kompetenten Beraters bzw. einer Beraterin (im Folgenden Berater genannt). Aus der Schwachstellenanalyse muss sich ergeben, dass mindestens eine der Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 10 oder 11 (Amtsblatt der EU C 244/2 vom 1. Oktober 2004) vorliegen. Ferner muss die Schwachstellenanalyse konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des Unternehmens (Maßnahmenplan) und eine positive Fortführungsprognose enthalten.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben oder bei denen die Verpflichtung zu einem solchen Schritt besteht. Auch ausgeschlossen sind Unternehmen, die als juristische Personen betrieben werden, wenn deren Inhaber eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder hierzu verpflichtet ist oder wenn bei deren Inhaber die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

Eine geförderte Turn Around Beratung setzt immer eine Empfehlung eines Regionalpartners und eine Zusage der KfW voraus. Auf die Gewährung eines anteiligen Zuschusses zu den Kosten der Beratungsmaßnahme besteht kein Rechtsanspruch.

Die KfW reicht die entsprechenden Mittel mittels privatrechtlichen Vertrags aus.

Wie hoch sind die Zuschüsse für die Turn Around Beratung?

Die Unternehmen erhalten im Geltungsbereich der neuen Bundesländer sowie in der Phasing Out-Region Lüneburg einen Zuschuss in Höhe von 75 %, im Geltungsbereich der alten Bundesländer (ohne Phasing Out-Region Lüneburg) einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 8.000 Euro.

Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das im Vertrag vereinbarte Nettoberaterhonorar ist nur bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 8.000 Euro förderfähig.

Welche Kosten muss das Unternehmen selbst tragen?

Folgende Kosten (Selbstbeteiligung) sind vom Unternehmen selbst zu tragen:

  • Eigenanteil am Beraterhonorar
  • Fahrtkosten des Beraters
  • sonstige in der Beraterrechnung aufgeführten Nebenkosten sowie
  • Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrages.

Die Zahlung des Eigenanteils am Beraterhonorar ist der KfW gegenüber nachzuweisen.

Die Selbstbeteiligung darf nicht aus anderen öffentlichen Mitteln, z. B. des ESF oder vom beauftragten Berater - mittel- oder unmittelbar - finanziert werden.

Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch das Antrag stellende Unternehmen vorliegt. Das Unternehmen hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht. Wurde die Mehrwertsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage mitgefördert, muss auch der Nachweis der anteiligen Zahlung der Mehrwertsteuer gegenüber der KfW erbracht werden.

Wie läuft die Turn Around Beratung ab?

I. Antragsphase

Anträge sind über die Regionalpartner der KfW zu stellen. Vor Antragstellung ist mit dem Regionalpartner ein persönliches Vorgespräch zu führen. Eine aktuelle Übersicht der Regionalpartner ist unter http://www.rpsuche.de/rpsuche/TAB einsehbar. Der Regionalpartner händigt dem Unternehmen das Merkblatt und die Richtlinie Turn Around Beratung aus.

Das Unternehmen kann die Antragsdaten über die KfW-Antragsplattform online erfassen. Alle über die Antragsplattform eingegebenen Daten werden automatisch in ein PDF-Antragsformular übertragen. Das Unternehmen reicht das ausgedruckte und rechtsverbindlich von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnete Antragsformular im Original inklusive Anlagen beim Regionalpartner ein.

Mit dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses sind beim Regionalpartner folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einzureichen:

  • Schwachstellenanalyse mit positiver Fortführungsprognose und konkreten Maßnahmen

Die Schwachstellenanalyse (KfW-Formular Nummer 600 000 0104) darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der KfW (Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung durch den Regionalpartner) nicht älter sein als 8 Wochen und muss von einem unabhängigen, fachlich kompetenten Berater erstellt worden sein. Sie muss konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des Unternehmens beinhalten und eine positive Fortführungsprognose bescheinigen. Die KfW akzeptiert nach Durchführung eines Runden Tisches auch das KfW-Formular Schlussverwendungsnachweis (Formularnummer 600 000 1400) als Schwachstellenanalyse.

Sofern die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben sind, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Durchführung einer Beratung im Rahmen der Turn Around Beratung ab.

Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners über die Gewährung des Zuschusses und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Zusage an das Unternehmen.

II. Beratungsphase

Das Unternehmen wählt einen Berater aus der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) aus. Der ausgewählte Berater muss in der KfW-Beraterbörse gelistet und für die Turn Around Beratung freigeschaltet sein.

Das Unternehmen schließt mit dem ausgewählten Berater einen schriftlichen Beratervertrag, in dem die Beratungsinhalte, die Höhe des Tageshonorars und der Beratungszeitraum geregelt sind. Sofern von der Schwachstellenanalyse abweichende Maßnahmen vereinbart werden, ist dies im Beratervertrag zu begründen.

Mit der Beratung darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden.

Eine Bezuschussung setzt voraus, dass der Vertrag nicht vor Empfehlung des Regionalpartners abgeschlossen wurde und dem Regionalpartner spätestens mit den Abrechnungsunterlagen vorliegt.

Die Beratung wird innerhalb eines Zeitraums von maximal 8 Monaten ab Erteilung der Zusage (Datum der Ausstellung durch die KfW) durchgeführt.

III. Abrechnungsphase

Nach Beendigung der Turn Around Beratung erstellt der Berater einen schriftlichen Abschlussbericht (Empfehlung der KfW zum Abschlussbericht, Formularnummer 600 000 1155), in dem die Inhalte der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse wiedergegeben werden. Die im Rahmen der Schwachstellenanalyse entwickelten Maßnahmen zur Verbesserung und Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit müssen auch im Abschlussbericht der TAB berücksichtigt werden.

Das Unternehmen reicht die nachfolgend aufgeführten Abrechnungsunterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie des Originals beim Regionalpartner ein:

  1. Gesamtrechnung des Beraters
  2. Kontoauszug des Unternehmens als Zahlungsbeleg des Eigenanteils am Beraterhonorar. Bei Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung muss auch die Zahlung der anteiligen Mehrwertsteuer erkennbar sein.
  3. Abschlussbericht des Beraters 
  4. Beratervertrag
  5. Abtretungserklärung in Kopie, sofern eine Abtretung zur Auszahlung des Zuschusses an den Berater erfolgen soll
  6. ggf. Bescheinigung über Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung 

Diese Unterlagen müssen dem Regionalpartner mit Ablauf des Beratungszeitraumes (d. h. innerhalb von 8 Monaten ab Erteilung der Zusage) vollständig vorliegen, andernfalls ist die Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht mehr gegeben.

Der Regionalpartner leitet sämtliche Unterlagen nach Abschluss der Beratung an die KfW weiter.

Die KfW prüft die eingereichten Unterlagen und veranlasst nach Prüfung die Auszahlung des Zuschusses an das Unternehmen oder - bei Vorliegen einer Abtretungserklärung - an den Berater.

Was ist von der Förderung ausgeschlossen?

 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungsmaßnahmen, 

  • die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben;
  • die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDVSoftware zum Inhalt haben;
  • die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
  • die mit anderen öffentlichen Mittel (z. B. ESF-Mitteln) finanziert werden.

Aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben sind Beratungen in bestimmten Branchen (landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur) nicht förderfähig. Siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" der KfW (Bestellnummer 600 000 0065).

Kann die Turn Around Beratung mehrfach beantragt werden?

Insgesamt kann ein Unternehmen innerhalb der ESF-Förderperiode (bis Ende 2013) die Förderung bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage von 8.000 Euro beantragen.

Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich?

Das Unternehmen bestätigt auf dem Antrag, dass für die durch die Turn Around Beratung geförderte Beratungsmaßnahme keine andere Unterstützung aus anderen öffentlichen (z. B. ESF-Mitteln) beantragt wurde bzw. wird.

Nimmt ein Unternehmen verschiedene Fördermöglichkeiten für die Bewältigung des Turn Arounds in seinem Unternehmen in Anspruch, dann müssen sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen unterscheiden. Das heißt, das Unternehmen erklärt mit der Antragstellung für die TAB, nicht an anderen Maßnahmen, die dieselben Inhalte bzw. Elemente wie die Turn Around Beratung haben, teilzunehmen (z. B. an anderen Turn Around Maßnahmen). 

Grundsätzliche Hinweise

Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Prüfungsrechte der EU und des Bundes

Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken hat das Unternehmen jederzeit gegenüber der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat er die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu ggf. anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Alle Daten, die im Rahmen der Bewilligung und Durchführung der Beratungsförderung anfallen, können den an der Beratungsförderung beteiligten öffentlichen Stellen auf EU- und Bundesebene (EU-Kommission, Europäischer Rechnungshof, BMWi, Bundesrechnungshof) offen gelegt bzw. an diese übermittelt werden.

Alle beteiligten Stellen sind dazu berechtigt, die Daten zum Zwecke von Erhebungen zur Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahme zu nutzen. Der Antragsteller erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, kontaktiert zu werden und Auskunft zu geben.

Ansprechpartner 

Interessierte Unternehmen wenden sich an ihren zuständigen Regionalpartner oder an das Infocenter der KfW.

Ergänzende Hinweise zur Bearbeitungspraxis stehen auch in der FAQ-Liste im Internet unter http://www.unternehmenssicherungs-beratung.de

In Kooperation mit

Logo Deutscher Industrie- und Handelskammertag  Logo Zentralverband des Deutschen Handwerks

und anderen Regionalpartnern

 


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