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Stand 01/2009, Bestellnummer 142 171
Der KfW-Unternehmerkredit dient kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) und größeren Mittelständlern zur
mittel- und langfristigen Finanzierung von Vorhaben im In- und
Ausland zu einem günstigen Zinssatz.
Für kleine und mittlere Unternehmen (siehe KfW-Merkblatt
"KMU-Definition", Formularnummer 142 291) gibt es ein spezielles
KMU-Fenster mit günstigeren Zinskonditionen.
Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Bei Vorhaben im Ausland können deutsche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (maximaler Gruppenumsatz 500 Millionen Euro) und freiberufllich Tätige aus Deutschland Anträge stellen. Zusätzlich antragsberechtigt sind:
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Falle einer Förderung im KMU-Fenster sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Formularnummer 142 251).
Eine Antragstellung im KMU-Fenster ist möglich, sofern
die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllt werden. In diesem
vergibt die KfW Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen sowie
Beihilfen für Beratungsdienstleistungen
und Messeteilnahmen gemäß Artikel 15, 26 und 27 der Verordnung (EG)
Nummer 800/2008 der Kommission (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Union Nummer L 214/3 vom 09.08.2008. Diese
verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer
beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind
Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer
früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission
nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt
"Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Formularnummer 140 611).
Alle Investitionen, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
Darüber hinaus können Betriebsmittel finanziert werden.
Im KMU-Fenster sind auf Grund der Vorgaben des EU-Beihilferechts folgende Maßnahmen förderfähig:
Die Förderung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung ist nur möglich, sofern auch der Mieter die Antragskriterien erfüllt. Handelt es sich dabei um reine Kaufvorhaben, gilt zusätzlich, dass die gekaufte Immobilie grundlegend saniert, hergerichtet oder umgebaut werden muss.
Die Förderung von Investitionen in Immobilien-Leasing ist nur möglich, sofern auch der Leasingnehmer die Antragskriterien erfüllt.
Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter (einschließlich Immobilien-Leasing) können Vorhaben im Rahmen des Sale & Lease-Back und im so genannten Doppelstockmodell nicht mitfinanziert werden.
Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bzw. der Betriebsmittel.
Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter (einschließlich Immobilien-Leasing) sind förderfähige Kosten die Gesamtinvestitionskosten abzüglich der in den Leasingverträgen vereinbarten Restwerte.
Bei Vorhaben im Ausland sind grundsätzlich die auf den deutschen Investor entfallenden Kosten förderfähig. Im Fall von joint-ventures und Beteiligungen ist daher der mit dem deutschen Anteil gewichtete Wert des Gesamtvorhabens maßgeblich. Ausnahme: Bei Vorhaben in EU-Ländern ist auch der Anteil von EU- joint-venture -Partnern förderfähig.
Maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.
Die Kombination einer Finanzierung aus dem KfW-Unternehmerkredit mit anderen Förderprogrammen ist zulässig.
Eine Kombination einer Finanzierung aus einem haftungsfreigestellten KfW-Unternehmerkredit mit anderen haftungsfreigestellten Förderprogrammen der KfW ist nicht zulässig.
Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr und bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Auf Wunsch ist die Einräumung eines endfälligen Darlehens mit einer maximalen Laufzeit von 12 Jahren möglich.
Für Investitionsvorhaben, bei denen mindestens 2/3 der förderfähigen Investitionskosten auf Grunderwerb, gewerbliche Baukosten oder den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen entfallen, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. Auf Wunsch ist in diesen Fällen auch die Gewährung eines endfälligen Darlehens möglich.
Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln beträgt die Laufzeit bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr.
Bei Investitionen im Ausland ist eine Festschreibung des Zinssatzes bis zu 10 Jahre möglich. Eine Gewährung von endfälligen Darlehen ist nicht möglich.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase zulässig.
Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der
Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank
vereinbart.
Bei Investitionen im Ausland kann zur Absicherung des
politischen Risikos eine Garantie des Bundes für Kapitalanlagen im
Ausland bei der PwC Deutsche Revision, New-York-Ring 13, 22297
Hamburg, Telefon: 040 63 78-0, beantragt werden. Sofern der
Endkreditnehmer eine Garantie des Bundes erhält, sollten die
Garantieansprüche dem durchleitenden Kreditinstitut als zusätzliche
Sicherheit abgetreten werden.
Bei Krediten an Unternehmen und freiberuflich Tätige, die
bereits 2 Jahre bestehen bzw. seit 2 Jahren am Markt tätig sind,
ist eine 50-prozentige Haftungsfreistellung des durchleitenden
Kreditinstitutes möglich. Ausgeschlossen von der
Haftungsfreistellung sind Existenzgründungsvorhaben
(inklusive Unternehmensübernahmen und tätige Beteiligungen) und
Vorhaben junger Unternehmen/freiberuflich Tätiger, die weniger als
2 Jahre bestehen bzw. am Markt tätig sind.
Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Kreditlaufzeit
gewährt. Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert
sich durch die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung nicht.
Bei endfälligen Darlehen und für Betriebsmittel wird keine Haftungsfreistellung gewährt.
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor,
sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen
durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der
Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl
steht dem Kreditnehmer frei.
Bei der Finanzierung von Investitionen von Leasinggesellschaften in
Leasinggüter (einschließlich Immobilien-Leasing) kann zwischen der
Hausbank und dem Leasinggeber ein Kredit- oder
Forderungskaufvertrag abgeschlossen werden.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu
stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung
bereits abgeschlossener Vorhaben.
Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Als
Programmnummer ist im KMU-Fenster 047 und
außerhalb des KMU-Fensters 037 anzugeben.
Bei Beantragung im KMU-Fenster ist zusätzlich erforderlich:
Bei Beantragung von Haftungsfreistellung sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
Sofern in Einzelfällen auf Grund von bereits gewährten Vorkrediten mit KfW-Risikoübernahme ein für die KfW risikorelevantes Kreditgeschäft vorliegt, ist das Unterlagenpaket 2 einzureichen. In diesen Fällen wird die KfW die erforderlichen Unterlagen nachfordern.
Unterlagenpaket 1 sowie zusätzlich:
Unterlagenpaket 2 sowie zusätzlich:
Eine große Sprunginvestition liegt vor, wenn sich die Investitionssumme auf mehr als 50 % der aktuellen Bilanzsumme beläuft.
Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW immer dann eine SCHUFA-Auskunft einholen (die KfW tauscht nur mit der SCHUFA Daten aus), wenn es sich um einen nichtbilanzierenden Antragsteller handelt. Dies betrifft ausschließlich Anträge im KfW-Unternehmerkredit mit Haftungsfreistellung von:
Hierzu hat die Hausbank vom Antragsteller die Einwilligung zur Einholung einer SCHUFA-Auskunft mittels des KfW-Formulars "Einwilligungserklärungen" (Formularnummer 140 991) einzuholen. Das Formular verbleibt bei der Hausbank.
Im Falle einer Immobilienfinanzierung mit anschließender
Fremdvermietung ist die Bestätigung der Hausbank, dass das mietende
Unternehmen die Antragskriterien dieses Kreditprogramms erfüllt,
erforderlich.
Bei der Finanzierung von Investitionen in Immobilien-Leasing ist
die Bestätigung der Hausbank, dass der Leasingnehmer die
Antragskriterien dieses Kreditprogramms erfüllt, erforderlich.
Bei Anträgen, die zu einem Gesamtkreditvolumen des Investors von über 50 Millionen Euro führen, sind die vom Antragsteller unterzeichneten Jahresabschlüsse der letzten 2 Geschäftsjahre beizufügen. Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Bei Vorhaben mit Investitionsort außerhalb der EU haben die Bank oder der Endkreditnehmer im Kreditantrag die Kompatibilität des Vorhabens mit den in der EU geltenden umweltbezogenen Bestimmungen und Standards zu bestätigen.
Im KMU-Fenster sind die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.