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Stand 06/2008, Bestellnummer 141 021
Das KfW-Genussrechtsprogramm dient der Stärkung der Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen. In Zusammenarbeit mit bei der KfW akkreditierten Beteiligungsgesellschaften wird nachrangiges Genussrechtskapital bereitgestellt, das bei dem Unternehmen handelsbilanzielles Eigenkapital darstellt. Aus dem KfW-Genussrechtsprogramm können Beteiligungsgesellschaften eine anteilige Refinanzierung des Genussrechtskapitals erhalten. Zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem Unternehmen wird ein standardisierter Genussrechtsvertrag geschlossen.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland, die bei nachhaltigen Umsätzen ein positives Ergebnis und Wachstumspotenzial aufweisen (mindestens Bonitätsklasse 4).
Rechtsformen:
GmbH & Co. KG, GmbH, AG
Jahresumsatz (einschließlich verbundener Unternehmen):
mind. 5 Mio. Euro
max. 150 Mio. Euro
Bei Konzernen ist der Gruppenumsatz dem Konzernabschluss zu entnehmen.
Sofern kein Konzernabschluss vorliegt, werden zur Ermittlung des Gruppenumsatzes der Umsatz des Unternehmens und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze sind herauszurechnen.
Als verbundene Unternehmen gelten
Sofern im Gesellschafterkreis des zu finanzierenden Unternehmens
mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die
Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu
mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung
ausgeschlossen.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der
Definition der Europäischen Kommission sind von der Teilnahme am
KfW-Genussrechtsprogramm ebenfalls ausgeschlossen.
Erweiterung der Eigenkapitalbasis:
5 Mio. Euro pro Unternehmen (erneute Kapitalbereitstellungen nach Ablauf der Laufzeit sind grundsätzlich möglich)
100 %
Die Vergütung ("Gesamt-Ausschüttung") setzt sich aus zwei
Komponenten zusammen:
Ein Anspruch auf Ausschüttung und Zusatz-Ausschüttung entsteht nicht, insoweit dieser Anspruch nur aus gebundenem Eigenkapital bedient werden könnte. Die Genussrechtsvergütungen sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Höhe der laufenden Ausschüttung des Genussrechts orientiert
sich an der Entwicklung des Kapitalmarkts und der Bonität des
Unternehmens nach Einordnung des Unternehmens in vorgegebene
Bonitätsklassen (Ratingskala IFD, Initiative Finanzstandort
Deutschland) durch die KfW.
Die Höhe der laufenden Ausschüttung wird auf Grundlage des am Tag
der Refinanzierungszusage der KfW geltenden Ausschüttungssatzes
("Ausschüttungssatz") in der jeweiligen Bonitätsklasse festgelegt.
Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gemäß
Preisangabenverordnung (PAngV)) je Bonitätsklasse sind der
Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen,
die unter der Fax-Nr. 069 74 31-42 14 oder im Internet unter
www.kfw-mittelstandsbank.de abrufbar ist.
Abschlagszahlungen:
Auf die Ausschüttungen an die Beteiligungsgesellschaften erfolgen für jedes Quartal eines Geschäftsjahres vorab (anteilige) Abschlagszahlungen entsprechend dem Ausschüttungssatz.
Gewinnabhängige Zusatzausschüttung:
Festlegung nach Abstimmung zwischen der Beteiligungsgesellschaft und Unternehmen; maximal 5 % p. a. des Nominalbetrags
Langfristige Kapitalbereitstellung:
Laufzeitende: Siebter Jahrestag des letzten Tages des Geschäftsjahres, in welchem die Genussrechtsvereinbarung unterzeichnet wird.
Fälligkeit:
Fünf Bankarbeitstage nach Feststellung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres, in welches das Laufzeitende fällt, spätestens jedoch acht Kalendermonate nach dem Laufzeitende.
Kündigungsrecht:
Das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht der Beteiligungsgesellschaft ist ausgeschlossen.
Verlustbeteiligung:
Am planmäßigen Laufzeitende nimmt die Beteiligungsgesellschaft
in voller Höhe an einem etwaigen Verlust des Unternehmens
teil.
Für fehlende Beträge an laufender Ausschüttung sowie hinsichtlich
der Rückzahlung des Nominalbetrags besteht für einen Zeitraum von
bis zu acht Jahren nach dem Laufzeitende eine gewinnabhängige
Nachzahlungspflicht.
Stundung von Zahlungen:
Ein entstandener und fälliger Anspruch auf Ausschüttung bzw. Zusatz-Ausschüttung sowie ein fälliger Anspruch auf Abschlagszahlung wird während der Laufzeit des Genussrechts für die Dauer eines durch Bestätigung durch den Abschlussprüfer des Unternehmens nachgewiesenen Bestehens einer Unternehmenskrise gestundet.
Finanzierungsanteil:
Bis zu 50 % des im Eigenrisiko der Beteiligungsgesellschaft stehenden Genussrechtskapitals.
Höchstbetrag:
Der Kredithöchstbetrag beträgt 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen.
Laufzeit:
Die Laufzeit richtet sich nach der Laufzeit des Genussrechts. Eine vorzeitige Rückzahlung des Refinanzierungskredits ist nicht möglich.
Verzinsung:
Die Verzinsung des Refinanzierungskredits richtet sich nach dem
im Genussrechtsvertrag fixierten Ausschüttungssatz. Nach Abzug der
Bearbeitungsgebühr für die Beteiligungsgesellschaft ist ein der
Refinanzierungsquote entsprechender Teilbetrag der im
Genussrechtsvertrag vereinbarten Ausschüttung und
Zusatzausschüttung p. a. an die KfW abzuführen.
Der Ausschüttungssatz wird am Tag der Zusage für das jeweilige
Genussrecht entsprechend der Bonitätsklasse des Unternehmens von
der KfW festgelegt. Der Ausschüttungssatz ist fest für die gesamte
Laufzeit.
Bearbeitungsgebühren:
Die Beteiligungsgesellschaft behält vor Abführung der vereinbarten anteiligen Ausschüttungen an die KfW jeweils eine Bearbeitungsgebühr (Aufwandsentschädigung) ein. Näheres regelt die Koooperationsvereinbarung zwischen KfW und Beteiligungsgesellschaft.
Auszahlung: 100 %
Bereitstellungsprovision: keine
Rückzahlung:
Bei Fälligkeit des refinanzierten Genussrechts
Kapitalbeteiligungsgesellschaften einschließlich
Mittelständische Beteiligungsgesellschaften mit einem mehrheitlich
privatwirtschaftlichen Hintergrund (Gesellschaftsanteil
nicht-öffentlicher Gesellschafter zusammen größer 50 %), deren
grundsätzlicher Geschäftszweck im Eingehen von befristeten
Beteiligungen besteht.
Die Beteiligungsgesellschaft soll in der Lage sein, das Unternehmen
in allen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen begleiten zu
können.
Beteiligungsgesellschaften müssen insbesondere:
Die Beteiligungsgesellschaften haben vor der ersten Antragstellung ein Zulassungsverfahren bei der KfW erfolgreich zu durchlaufen.
Nach erfolgter Akkreditierung wird zwischen KfW und Beteiligungsgesellschaft eine standardisierte Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, mit welcher der Beteiligungsgesellschaft standardisierte Mustergenussrechtsverträge für die jeweiligen Rechtsformen im Sinne des Programms zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung dieser Muster ist für die Beteiligungsgesellschaft verbindlich.
Der Eigenanteil der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von
mindestens 50 % des Genussrechtskapitals darf nicht mit Hilfe von
öffentlichen Mitteln rückgarantiert werden.
Sofern in die Finanzierung des gesamten Genussrechtsvolumens dritte
Parteien eingebunden werden, reduziert sich der anteilige
Finanzierungsanteil der KfW entsprechend.
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern
die o. g. Voraussetzungen hinsichtlich der Finanzierung des
Eigenanteils der Beteiligungsgesellschaft erfüllt sind.
Die Beteiligungsgesellschaft darf sich für ihre Ansprüche gegen das Unternehmen unter dem Genussrechtsvertrag keine Sicherheiten stellen lassen.
Die Ansprüche der Beteiligungsgesellschaft gegen das Unternehmen unter dem Genussrechtsvertrag sind entsprechend der Refinanzierungsquote sicherungshalber in der Kooperationsvereinbarung an die KfW abzutreten.
Anträge von Beteiligungsgesellschaften im Rahmen des
KfW-Genussrechtsprogramms sind auf dem Formular KfW 141 660
zusammen mit den unten genannten zusätzlichen Angaben und
Unterlagen zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der
Genussrechtsvertrag noch nicht abgeschlossen sein; eine
nachträgliche Finanzierung bereits bestehender Verträge ist
ausgeschlossen.
Als Programmnummer ist 099
anzugeben.
Zum Unternehmen:
Darüber hinaus ist von der Beteiligungsgesellschaft die eigene
Beschlussvorlage für das Genussrecht einzureichen. Diese soll neben
der Bonitätsanalyse u. a. auch
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern,
sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Mit dem Antragsformular sind zudem folgende Anlagen
einzureichen:
Die Beteiligungsgesellschaft wird bei Ausfall ihrer Forderungen unter dem Genussrechtsvertrag in Höhe des Refinanzierungskredits von der Haftung freigestellt, sofern nicht eine wirtschaftliche Einheit zwischen Beteiligungsgesellschaft und Unternehmen besteht.