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KfW-Genussrechtsprogramm (099)

Stand 06/2008, Bestellnummer 141 021

Merkblatt - Genussrechtskapital zur Stärkung der Eigenkapitalbasis mittelständischer Unternehmen

Das KfW-Genussrechtsprogramm dient der Stärkung der Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen. In Zusammenarbeit mit bei der KfW akkreditierten Beteiligungsgesellschaften wird nachrangiges Genussrechtskapital bereitgestellt, das bei dem Unternehmen handelsbilanzielles Eigenkapital darstellt. Aus dem KfW-Genussrechtsprogramm können Beteiligungsgesellschaften eine anteilige Refinanzierung des Genussrechtskapitals erhalten. Zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem Unternehmen wird ein standardisierter Genussrechtsvertrag geschlossen.

Welche Unternehmen können Genussrechtskapital über Beteiligungsgesellschaften erhalten?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland, die bei nachhaltigen Umsätzen ein positives Ergebnis und Wachstumspotenzial aufweisen (mindestens Bonitätsklasse 4).

Rechtsformen:

GmbH & Co. KG, GmbH, AG

Jahresumsatz (einschließlich verbundener Unternehmen):

mind. 5 Mio. Euro
max. 150 Mio. Euro

Bei Konzernen ist der Gruppenumsatz dem Konzernabschluss zu entnehmen.

Sofern kein Konzernabschluss vorliegt, werden zur Ermittlung des Gruppenumsatzes der Umsatz des Unternehmens und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze sind herauszurechnen.

Als verbundene Unternehmen gelten

  • Unternehmen, an denen das zu finanzierende Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
  • Unternehmen, die am zu finanzierenden Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie
  • alle Unternehmen, die einen Vertragskonzern oder einen faktischen Konzern bilden.

Sofern im Gesellschafterkreis des zu finanzierenden Unternehmens mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition der Europäischen Kommission sind von der Teilnahme am KfW-Genussrechtsprogramm ebenfalls ausgeschlossen.

Wofür wird Genussrechtskapital bereitgestellt?

Erweiterung der Eigenkapitalbasis:

  • Primär Finanzierung von Wachstumsinvestitionen/Maßnahmen, die die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nachhaltig stärken
  • Nachfolgeregelungen (in Ausnahmefällen Kapitalbereitstellung beim Ausscheiden von Gesellschaftern; der ausschließliche Einsatz des Genussrechtskapitals für die Ablösung von Altgesellschaftern ist ausgeschlossen)
  • In Einzelfällen Umstrukturierungen der Passivseite (nicht als alleiniger Finanzierungszweck)

Wie sind die Konditionen für das Unternehmen?

Höchstbetrag:

5 Mio. Euro pro Unternehmen (erneute Kapitalbereitstellungen nach Ablauf der Laufzeit sind grundsätzlich möglich)

Auszahlung:

100 %

Bearbeitungsgebühr:

Einmalige Bearbeitungsgebühr der Beteiligungsgesellschaft: 1 % des Genussrechtsbetrags, maximal 25 Tausend Euro

Genussrechtsvergütung:

Die Vergütung ("Gesamt-Ausschüttung") setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • Ausschüttung:
    Laufende Basisvergütung
  • Zusatz-Ausschüttung:
    Jährliche gewinnabhängige Zahlung

Ein Anspruch auf Ausschüttung und Zusatz-Ausschüttung entsteht nicht, insoweit dieser Anspruch nur aus gebundenem Eigenkapital bedient werden könnte. Die Genussrechtsvergütungen sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Ausschüttung/Ausschüttungssatz:

Die Höhe der laufenden Ausschüttung des Genussrechts orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarkts und der Bonität des Unternehmens nach Einordnung des Unternehmens in vorgegebene Bonitätsklassen (Ratingskala IFD, Initiative Finanzstandort Deutschland) durch die KfW.
Die Höhe der laufenden Ausschüttung wird auf Grundlage des am Tag der Refinanzierungszusage der KfW geltenden Ausschüttungssatzes ("Ausschüttungssatz") in der jeweiligen Bonitätsklasse festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gemäß Preisangabenverordnung (PAngV)) je Bonitätsklasse sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw-mittelstandsbank.de abrufbar ist.

Abschlagszahlungen:

Auf die Ausschüttungen an die Beteiligungsgesellschaften erfolgen für jedes Quartal eines Geschäftsjahres vorab (anteilige) Abschlagszahlungen entsprechend dem Ausschüttungssatz.

Gewinnabhängige Zusatzausschüttung:

Festlegung nach Abstimmung zwischen der Beteiligungsgesellschaft und Unternehmen; maximal 5 % p. a. des Nominalbetrags

Wie ist das Genussrecht ausgestaltet?

Langfristige Kapitalbereitstellung:

Laufzeitende: Siebter Jahrestag des letzten Tages des Geschäftsjahres, in welchem die Genussrechtsvereinbarung unterzeichnet wird.

Fälligkeit:

Fünf Bankarbeitstage nach Feststellung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres, in welches das Laufzeitende fällt, spätestens jedoch acht Kalendermonate nach dem Laufzeitende.

Kündigungsrecht:

Das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht der Beteiligungsgesellschaft ist ausgeschlossen.

Verlustbeteiligung:

Am planmäßigen Laufzeitende nimmt die Beteiligungsgesellschaft in voller Höhe an einem etwaigen Verlust des Unternehmens teil.
Für fehlende Beträge an laufender Ausschüttung sowie hinsichtlich der Rückzahlung des Nominalbetrags besteht für einen Zeitraum von bis zu acht Jahren nach dem Laufzeitende eine gewinnabhängige Nachzahlungspflicht.

Stundung von Zahlungen:

Ein entstandener und fälliger Anspruch auf Ausschüttung bzw. Zusatz-Ausschüttung sowie ein fälliger Anspruch auf Abschlagszahlung wird während der Laufzeit des Genussrechts für die Dauer eines durch Bestätigung durch den Abschlussprüfer des Unternehmens nachgewiesenen Bestehens einer Unternehmenskrise gestundet.

Wie sind die Konditionen des Refinanzierungskredits der KfW für die Beteiligungsgesellschaft?

Finanzierungsanteil:

Bis zu 50 % des im Eigenrisiko der Beteiligungsgesellschaft stehenden Genussrechtskapitals.

Höchstbetrag:

Der Kredithöchstbetrag beträgt 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen.

Laufzeit:

Die Laufzeit richtet sich nach der Laufzeit des Genussrechts. Eine vorzeitige Rückzahlung des Refinanzierungskredits ist nicht möglich.

Verzinsung:

Die Verzinsung des Refinanzierungskredits richtet sich nach dem im Genussrechtsvertrag fixierten Ausschüttungssatz. Nach Abzug der Bearbeitungsgebühr für die Beteiligungsgesellschaft ist ein der Refinanzierungsquote entsprechender Teilbetrag der im Genussrechtsvertrag vereinbarten Ausschüttung und Zusatzausschüttung p. a. an die KfW abzuführen.
Der Ausschüttungssatz wird am Tag der Zusage für das jeweilige Genussrecht entsprechend der Bonitätsklasse des Unternehmens von der KfW festgelegt. Der Ausschüttungssatz ist fest für die gesamte Laufzeit.

Bearbeitungsgebühren:

Die Beteiligungsgesellschaft behält vor Abführung der vereinbarten anteiligen Ausschüttungen an die KfW jeweils eine Bearbeitungsgebühr (Aufwandsentschädigung) ein. Näheres regelt die Koooperationsvereinbarung zwischen KfW und Beteiligungsgesellschaft.

Auszahlung: 100 %

Bereitstellungsprovision: keine

Rückzahlung:

Bei Fälligkeit des refinanzierten Genussrechts

Wer kann als Beteiligungsgesellschaft auftreten?

Kapitalbeteiligungsgesellschaften einschließlich Mittelständische Beteiligungsgesellschaften mit einem mehrheitlich privatwirtschaftlichen Hintergrund (Gesellschaftsanteil nicht-öffentlicher Gesellschafter zusammen größer 50 %), deren grundsätzlicher Geschäftszweck im Eingehen von befristeten Beteiligungen besteht.
Die Beteiligungsgesellschaft soll in der Lage sein, das Unternehmen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen begleiten zu können.

Beteiligungsgesellschaften müssen insbesondere:

  • über ausreichende finanzielle Mittel, insbesondere ein ausreichendes Gesellschaftskapital verfügen, um das Genussrechtskapital zusammen mit der KfW bereitzustellen,
  • einen einwandfreien und kompetenten Gesellschafterkreis sowie ein qualifiziertes Management besitzen,
  • über eine angemessene personelle Ausstattung verfügen (Kapazitäten zur Erläuterung des Genussrechtsvertrags, Erfüllung der mit dem Genussrecht verbundenen Monitoring- und Reportingverpflichtungen etc.),
  • regelmäßig langjährige Erfahrung mit Unternehmensfinanzierungen haben (Performance-Nachweis) und grundsätzlich bereit sein, ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses Programms erfüllt, zu akzeptieren.

Die Beteiligungsgesellschaften haben vor der ersten Antragstellung ein Zulassungsverfahren bei der KfW erfolgreich zu durchlaufen.

Nach erfolgter Akkreditierung wird zwischen KfW und Beteiligungsgesellschaft eine standardisierte Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, mit welcher der Beteiligungsgesellschaft standardisierte Mustergenussrechtsverträge für die jeweiligen Rechtsformen im Sinne des Programms zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung dieser Muster ist für die Beteiligungsgesellschaft verbindlich.

Finanzierung des Eigenanteils der Beteiligungsgesellschaft

Der Eigenanteil der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von mindestens 50 % des Genussrechtskapitals darf nicht mit Hilfe von öffentlichen Mitteln rückgarantiert werden.
Sofern in die Finanzierung des gesamten Genussrechtsvolumens dritte Parteien eingebunden werden, reduziert sich der anteilige Finanzierungsanteil der KfW entsprechend.
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern die o. g. Voraussetzungen hinsichtlich der Finanzierung des Eigenanteils der Beteiligungsgesellschaft erfüllt sind.

Keine Stellung von Sicherheiten durch das Unternehmen

Die Beteiligungsgesellschaft darf sich für ihre Ansprüche gegen das Unternehmen unter dem Genussrechtsvertrag keine Sicherheiten stellen lassen.

Welche Sicherheiten sind von der Beteiligungsgesellschaft zu stellen?

Die Ansprüche der Beteiligungsgesellschaft gegen das Unternehmen unter dem Genussrechtsvertrag sind entsprechend der Refinanzierungsquote sicherungshalber in der Kooperationsvereinbarung an die KfW abzutreten.

Wie erfolgt die Antragstellung bei der KfW?

Anträge von Beteiligungsgesellschaften im Rahmen des KfW-Genussrechtsprogramms sind auf dem Formular KfW 141 660 zusammen mit den unten genannten zusätzlichen Angaben und Unterlagen zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Genussrechtsvertrag noch nicht abgeschlossen sein; eine nachträgliche Finanzierung bereits bestehender Verträge ist ausgeschlossen.
Als Programmnummer ist 099 anzugeben.

Welche Angaben bzw. Unterlagen sind zur Antragstellung notwendig?

Zum Unternehmen:

  • Beglaubigter Handelsregisterauszug sowie Kopie der Gewerbeerlaubnis
  • Rechtsform, Besitz und Beteiligungsverhältnisse (einschließlich Organigramm), Art der Geschäftstätigkeit sowie Darstellung der Produktpalette, Zahl der Beschäftigten, testierte Einzel- und (soweit einschlägig) Konzernabschlüsse der letzten zwei Jahre
  • Aktuelle BWA, Betriebswirtschaftliche Auswertung, (sofern der vorliegende Jahresabschluss älter als 3 Monate ist)
  • Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätsplanung für die nächsten 3 Jahre
  • Kompakte Beschreibung des Vorhabens (Wachstumsfinanzierung, Nachfolgeregelung etc.)
  • Angaben zum vorhandenen technischen und kaufmännischen Management
  • Darlegung der Wettbewerbsvorteile und Marktchancen für das Unternehmen
  • Investitions- und Finanzierungsplan
  • Bereits erfolgte oder geplante anderweitige Finanzierungen des Unternehmens durch die Beteiligungsgesellschaft

Darüber hinaus ist von der Beteiligungsgesellschaft die eigene Beschlussvorlage für das Genussrecht einzureichen. Diese soll neben der Bonitätsanalyse u. a. auch

  • die Bonitätseinstufung durch die Beteiligungsgesellschaft anhand der Bonitätskategorien IFD, Initiative Finanzstandort Deutschland sowie
  • Angaben zur beabsichtigten Zusatzausschüttung enthalten.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Mit dem Antragsformular sind zudem folgende Anlagen einzureichen:

  • Anlage "Besitz- und Beteiligungsverhältnisse" (Formular-Nr. 141 667)
  • "Risikoanlage B" (Formular-Nr. 140 620)
  • Statistisches Beiblatt Innovation und Beteiligung (Formular-Nr. 141 659)

Haftungsfreistellung

Die Beteiligungsgesellschaft wird bei Ausfall ihrer Forderungen unter dem Genussrechtsvertrag in Höhe des Refinanzierungskredits von der Haftung freigestellt, sofern nicht eine wirtschaftliche Einheit zwischen Beteiligungsgesellschaft und Unternehmen besteht.


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