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Stand 02/2010, Bestellnummer neu 600 000 0176 (Bestellnummer alt 142 021)
Der Sonderfonds Energieeffizienz in KMU ist eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der KfW zur Erschließung von Energieeffizienzpotenzialen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Das Förderprogramm dient der Überwindung bestehender Informationsdefizite über betriebliche Energieeinsparmöglichkeiten und soll einen Anreiz zur Umsetzung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz geben.
Bestandteil des Sonderfonds sind die beiden Komponenten "Energieeffizienzberatungen" und "Investitionskredite für Energieeinsparmaßnahmen". Die beiden Komponenten des Sonderfonds Energieeffizienz in KMU können unabhängig voneinander beantragt werden. Gleichwohl wird empfohlen, vor Durchführung einer Energieeinsparinvestition eine Energieeffizienzberatung in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen der Beratungsförderung werden Zuschüsse für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt. Durch die Beratung sollen Schwachstellen bei der effizienten Energieverwendung aufgezeigt und Vorschläge bzw. konkrete Maßnahmenpläne für energie- und kostensparende Verbesserungen gemacht werden. Die im Rahmen der Beratung empfohlenen Energieeinsparinvestitionen können mit einem Investitionskredit aus dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm im Rahmen des Programmteils B ("Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Sonderfonds Energieeffizienz in KMU") gefördert werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in dem KfW-Merkblatt zum ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm (Formularnummer 146 981).
Mit einem Investitionskredit können Unternehmen Investitionen zur Energieeinsparung zinsgünstig finanzieren. Der Zinssatz wird in der ersten Zinsbindungsfrist, maximal für 10 Jahre, aus Bundesmitteln verbilligt.
In diesem Förderprogramm vergibt der Bund Beihilfen unter der "De-minimis"-Verordnung (Beratungsförderung) und der KMU-Freistellungsverordnung (Investitionskredit). Diese verpflichten KfW und Antrag stellendes Unternehmen zur Einhaltung spezifischer Vorgaben (siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Formularnummer: 140 611).
Die im Folgenden dargestellten Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Förderung der Energieeffizienzberatungen.
Gefördert werden können nur Beratungen an Standorten in Deutschland. Die Antrag stellenden Unternehmen müssen sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, und die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen (siehe dazu Merkblatt zur KMU-Definition der Europäischen Union, Formularnummer 142 291).
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen (siehe hierzu Merkblatt der KfW, Formularnummer 142 251). Nicht antragsberechtigt sind Stiftungen sowie Institutionen und Vereine, die überwiegend gemeinnützig tätig sind und dies steuerrechtlich anerkannt ist.
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen, die den Sektoren "Landwirtschaftliche Primärproduktion", "Fischerei und Aquakultur" oder "Steinkohlebergbau" zuzuordnen sind, nicht förderfähig (siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Formularnummer 140 611).
Gefördert werden eine Initial- und eine Detailberatung zur Energieeinsparung in KMU.
Im Rahmen der Initialberatung müssen energetische Schwachstellen im Unternehmen auf Basis vorhandener energietechnischer Daten untersucht und eine Betriebsbesichtigung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem standardisierten Abschlussbericht dokumentiert:
Im Rahmen der Detailberatung wird eine vertiefende Energieanalyse zum Zwecke der Erarbeitung eines konkreten Maßnahmeplans durchgeführt. Ziel ist es, die Bereiche mit den größten energetischen Schwachstellen bzw. den größten Effizienzpotenzialen zuerst zu analysieren.
Im zu erstellenden schriftlichen Abschlussbericht müssen Aussagen zu folgenden Beratungsergebnissen enthalten sein:
Nicht gefördert werden Beratungsleistungen,
Eine Initial- oder Detailberatung ist nur dann förderfähig, wenn sie ausschließlich förderfähige Beratungsleistungen enthält.
Eine Initialberatung kann nicht mehr nach Inanspruchnahme der Detailberatung beantragt werden. Eine Detailberatung kann auch ohne vorherige Inanspruchnahme der Initialberatung beantragt werden, sofern die Pflichtangaben zur energetischen Ausgangssituation im Unternehmen auf dem Antrag ausgefüllt worden sind.
Als Antrag annehmende Stelle fungieren von der KfW akkreditierte Regionalpartner vor Ort (unter anderem Wirtschaftskammern etc.). Eine aktuelle Übersicht der Regionalpartner ist einsehbar unter www.energieeffizienz-beratung.de.
Die Förderung einer Initial- oder Detailberatung setzt eine Zusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Das maximal förderfähige Tageshonorar bei Initial- und Detailberatung beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag.
Unternehmen erhalten für die Initialberatung einen Zuschuss in Höhe von 80 % des förderfähigen Tageshonorars von 800 Euro (maximal 640 Euro pro Tag). Bei einer maximalen Bemessungsgrundlage (förderfähige Beratungskosten) von 1.600 Euro kann ein Höchstzuschuss von 1.280 Euro gewährt werden. Gefördert werden maximal zwei Tagewerke. Weitergehende Kosten (höheres Tageshonorar, zusätzliche Tagewerke) sind vom Antrag stellenden Unternehmen selbst zu tragen.
Unternehmen erhalten für die Detailberatung einen Zuschuss in Höhe von 60 % des förderfähigen Tageshonorars von 800 Euro (maximal 480 Euro pro Tag). Bei einer maximalen Bemessungsgrundlage (förderfähige Beratungskosten) von 8.000 Euro kann ein Höchstzuschuss von 4.800 Euro gewährt werden.
Weitergehende Kosten (höheres Tageshonorar, höhere förderfähige Beratungskosten) sind vom Antrag stellenden Unternehmen selbst zu tragen.
Der nicht durch den Zuschuss geförderte Teil der Beratungskosten, die Mehrwertsteuer des Rechnungsbetrages sowie die gegebenenfalls anfallenden Fahrtkosten des Beraters sind durch das Unternehmen selbst zu finanzieren. Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch das Antrag stellende Unternehmen vorliegt. Das Unternehmen hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die maximale Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.
Zuschüsse für eine Initialberatung und/oder eine Detailberatung kann das Antrag stellende Unternehmen nur einmal je Standort (Unternehmenshauptsitz oder Niederlassung) in Anspruch nehmen.
Der Unternehmer hat zu bestätigen, für die standortbezogene Energieeffizienzberatung keine andere Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu beantragen bzw. beantragt zu haben. Nimmt ein Unternehmer verschiedene Beratungsförderungen in Anspruch, dann müssen sich die Inhalte der einzelnen Beratungen unterscheiden.
Grundlage der Förderung ist die "Richtlinie über die Förderung von Energieeffizienzberatungen im Rahmen des Sonderfonds Energieeffizienz in KMU" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 12.02.2008 in Verbindung mit dem jeweils gültigen Bundeshaushaltsgesetz. Auf die Zusage eines Zuschussantrags besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Die KfW ist Zusagestelle und gewährt die Zuschüsse mittels privatrechtlichem Zuwendungsvertrag. Dieser setzt sich aus dem Antrag (inklusive der Anlagen) sowie dem Zusageschreiben zusammen.
Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken hat der Unternehmer jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat er die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen.
Der Bund oder dessen Beauftragten sowie der Bundesrechnungshof können die KfW auffordern, ihnen zu allen Unterlagen und Tatsachen, die mit der Gewährung der Zuschüsse in Zusammenhang stehen, Auskunft zu erteilen oder Einblick in die Akten zu gewähren. Der Bund kann die KfW auffordern, ihm zum Zwecke der Weitergabe an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf dessen Anforderung hin im Einzelfall den Namen eines Zuwendungsempfängers sowie Höhe und Zweck der Zuwendung bekannt zu geben.
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind nach § 264 StGB strafbar. Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören insbesondere Angaben
Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat der Fördernehmer die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen.
Alle Daten, die im Rahmen der Bewilligung und Durchführung der Beratungsförderung anfallen, können den an der Beratungsförderung beteiligten öffentlichen Stellen auf Bundes- und Europaebene (zum Beispiel Europäische Kommission, Europäischen Rechnungshof und Bundesrechnungshof) offen gelegt bzw. an diese übermittelt werden.
Alle beteiligten Stellen sind dazu berechtigt, die Daten zum Zwecke von Erhebungen zur Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahme zu nutzen. Das Antrag stellende Unternehmen erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, kontaktiert zu werden und Auskunft zu geben.
Unternehmen wenden sich an den für sie zuständigen Regionalpartner vor Ort oder an die Infoline der KfW Bankengruppe
Telefon: 0180 1 24 11 24 (3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.)
In Kooperation mit
DIHK ZDH
und anderen Regionalpartnern