KfW Mittelstandsbank

Navigation





Energieeffizienzberatung (Sonderfonds Energieeffizienz in KMU)

 Logo Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Logo der KfW Bankengruppe

Stand 02/2010, Bestellnummer neu 600 000 0176 (Bestellnummer alt 142 021)

Merkblatt Energieeffizienzberatung (Sonderfonds Energieeffizienz in KMU)

Zuschüsse für Energieeffizienzberatungen in KMU

Der Sonderfonds Energieeffizienz in KMU ist eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der KfW zur Erschließung von Energieeffizienzpotenzialen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Das Förderprogramm dient der Überwindung bestehender Informationsdefizite über betriebliche Energieeinsparmöglichkeiten und soll einen Anreiz zur Umsetzung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz geben.

Bestandteil des Sonderfonds sind die beiden Komponenten "Energieeffizienzberatungen" und "Investitionskredite für Energieeinsparmaßnahmen". Die beiden Komponenten des Sonderfonds Energieeffizienz in KMU können unabhängig voneinander beantragt werden. Gleichwohl wird empfohlen, vor Durchführung einer Energieeinsparinvestition eine Energieeffizienzberatung in Anspruch zu nehmen.

Im Rahmen der Beratungsförderung werden Zuschüsse für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt. Durch die Beratung sollen Schwachstellen bei der effizienten Energieverwendung aufgezeigt und Vorschläge bzw. konkrete Maßnahmenpläne für energie- und kostensparende Verbesserungen gemacht werden. Die im Rahmen der Beratung empfohlenen Energieeinsparinvestitionen können mit einem Investitionskredit aus dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm im Rahmen des Programmteils B ("Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Sonderfonds Energieeffizienz in KMU") gefördert werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in dem KfW-Merkblatt zum ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm (Formularnummer 146 981).

Mit einem Investitionskredit können Unternehmen Investitionen zur Energieeinsparung zinsgünstig finanzieren. Der Zinssatz wird in der ersten Zinsbindungsfrist, maximal für 10 Jahre, aus Bundesmitteln verbilligt.

In diesem Förderprogramm vergibt der Bund Beihilfen unter der "De-minimis"-Verordnung (Beratungsförderung) und der KMU-Freistellungsverordnung (Investitionskredit). Diese verpflichten KfW und Antrag stellendes Unternehmen zur Einhaltung spezifischer Vorgaben (siehe dazu  "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Formularnummer: 140 611).

Die im Folgenden dargestellten Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Förderung der Energieeffizienzberatungen.

Zuschüsse für Energieeffizienzberatungen

Wer kann Anträge stellen?

  • Rechtlich selbstständige in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe)
  • Freiberuflich Tätige.

Gefördert werden können nur Beratungen an Standorten in Deutschland. Die Antrag stellenden Unternehmen müssen sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, und die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen (siehe dazu Merkblatt zur KMU-Definition der Europäischen Union, Formularnummer 142 291).

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen (siehe hierzu Merkblatt der KfW, Formularnummer 142 251). Nicht antragsberechtigt sind Stiftungen sowie Institutionen und Vereine, die überwiegend gemeinnützig tätig sind und dies steuerrechtlich anerkannt ist.

Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen, die den Sektoren "Landwirtschaftliche Primärproduktion", "Fischerei und Aquakultur" oder "Steinkohlebergbau" zuzuordnen sind, nicht förderfähig (siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Formularnummer 140 611).

Was wird gefördert?

Gefördert werden eine Initial- und eine Detailberatung zur Energieeinsparung in KMU.

Initialberatung

Im Rahmen der Initialberatung müssen energetische Schwachstellen im Unternehmen auf Basis vorhandener energietechnischer Daten untersucht und eine Betriebsbesichtigung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem standardisierten Abschlussbericht dokumentiert:

  • Beschreibung der Ausgangssituation des Unternehmens zum Energiebedarf und -verbrauch
  • Beschreibung bestehender energetischer Mängel
  • Vorschläge für Energieeffizienzmaßnahmen
  • Hinweise auf Fördermöglichkeiten.

Detailberatung

Im Rahmen der Detailberatung wird eine vertiefende Energieanalyse zum Zwecke der Erarbeitung eines konkreten Maßnahmeplans durchgeführt. Ziel ist es, die Bereiche mit den größten energetischen Schwachstellen bzw. den größten Effizienzpotenzialen zuerst zu analysieren.

Im zu erstellenden schriftlichen Abschlussbericht müssen Aussagen zu folgenden Beratungsergebnissen enthalten sein:

  • Analyse über Mengen und Kosten des gesamten Ist-Energieverbrauchs,
  • Bewertung des Ist-Zustandes unter Hinzuziehung der Energiebedarfsberechnungen gemäß aktuellem Stand der Technik,
  • Feststellung von Schwachstellen,
  • Prioritäten zur effizienten Energieanwendung,
  • Konkrete Nennung von Einsparpotenzialen,
  • Vorschlag von Energieeinsparmaßnahmen,
  • Vorschlag zum möglichen Einsatz erneuerbarer Energien,
  • wirtschaftliche Bewertung der vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen,
  • konkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen,
  • Hinweis auf Fördermöglichkeiten.

Nicht gefördert werden Beratungsleistungen,

  • die sich auf die energetische Untersuchung von Gebäuden beziehen, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden,
  • die ausschließlich Erweiterungsinvestitionen oder den Neubau einer Gewerbeimmobilie zum Gegenstand haben,
  • die sich auf die Untersuchung des Fahrzeugbestands/Fuhrparks beziehen,
  • die gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben,
  • in deren Rahmen Waren oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden (Neutralität),
  • mit Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten,
  • die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden.

Eine Initial- oder Detailberatung ist nur dann förderfähig, wenn sie ausschließlich förderfähige Beratungsleistungen enthält.

Eine Initialberatung kann nicht mehr nach Inanspruchnahme der Detailberatung beantragt werden. Eine Detailberatung kann auch ohne vorherige Inanspruchnahme der Initialberatung beantragt werden, sofern die Pflichtangaben zur energetischen Ausgangssituation im Unternehmen auf dem Antrag ausgefüllt worden sind.

Als Antrag annehmende Stelle fungieren von der KfW akkreditierte Regionalpartner vor Ort (unter anderem Wirtschaftskammern etc.). Eine aktuelle Übersicht der Regionalpartner ist einsehbar unter www.energieeffizienz-beratung.de.

Die Förderung einer Initial- oder Detailberatung setzt eine Zusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Wie hoch ist der Zuschuss zu den Beratungskosten?

Das maximal förderfähige Tageshonorar bei Initial- und Detailberatung beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag.

Unternehmen erhalten für die Initialberatung einen Zuschuss in Höhe von 80 % des förderfähigen Tageshonorars von 800 Euro (maximal 640 Euro pro Tag). Bei einer maximalen Bemessungsgrundlage (förderfähige Beratungskosten) von 1.600 Euro kann ein Höchstzuschuss von 1.280 Euro gewährt werden. Gefördert werden maximal zwei Tagewerke. Weitergehende Kosten (höheres Tageshonorar, zusätzliche Tagewerke) sind vom Antrag stellenden Unternehmen selbst zu tragen.

Unternehmen erhalten für die Detailberatung einen Zuschuss in Höhe von 60 % des förderfähigen Tageshonorars von 800 Euro (maximal 480 Euro pro Tag). Bei einer maximalen Bemessungsgrundlage (förderfähige Beratungskosten) von 8.000 Euro kann ein Höchstzuschuss von 4.800 Euro gewährt werden.

Weitergehende Kosten (höheres Tageshonorar, höhere förderfähige Beratungskosten) sind vom Antrag stellenden Unternehmen selbst zu tragen.

Der nicht durch den Zuschuss geförderte Teil der Beratungskosten, die Mehrwertsteuer des Rechnungsbetrages sowie die gegebenenfalls anfallenden Fahrtkosten des Beraters sind durch das Unternehmen selbst zu finanzieren. Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch das Antrag stellende Unternehmen vorliegt. Das Unternehmen hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die maximale Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.

Zuschüsse für eine Initialberatung und/oder eine Detailberatung kann das Antrag stellende Unternehmen nur einmal je Standort (Unternehmenshauptsitz oder Niederlassung) in Anspruch nehmen.

Ist eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln möglich?

Der Unternehmer hat zu bestätigen, für die standortbezogene Energieeffizienzberatung keine andere Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu beantragen bzw. beantragt zu haben. Nimmt ein Unternehmer verschiedene Beratungsförderungen in Anspruch, dann müssen sich die Inhalte der einzelnen Beratungen unterscheiden.

Wie läuft die Energieeffizienzberatung ab?

  • Sowohl für die Initialberatung als auch die Detailberatung gilt, dass im Vorfeld zur Beantragung eines Beratungszuschusses das persönliche Gespräch zur Prüfung der formalen Fördervoraussetzungen zwischen Regionalpartner und Antrag stellendem Unternehmen mindestens in Form eines Telefonats durchzuführen ist. Somit kann auch ein telefonisch erfolgendes Erst- bzw. Orientierungsgespräch mit der Prüfung der formalen Fördervoraussetzungen verbunden werden.
  • Das Antrag stellende Unternehmen erfasst die Antragsdaten über die KfW-Antragsplattform online. Alle Daten, die über die Antragsplattform eingegeben werden, werden automatisch in ein PDF-Antragsformular übertragen. Das Antrag stellende Unternehmen reicht anschließend das ausgedruckte Antragsformular inklusive Anlagen, ergänzt durch die rechtsverbindliche Unterschrift eines Vertretungsberechtigten des Antrag stellenden Unternehmens, beim Regionalpartner ein. Sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, leitet der Regionalpartner den Antrag inklusive Anlagen bzw. die Antragsdaten verbunden mit einer Empfehlung für die Bezuschussung des Beraterhonorars an die KfW weiter.
  • Erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW darf der Beratungsvertrag abgeschlossen und mit der Energieeffizienzberatung begonnen werden. Mit Zusage durch die KfW erhält der Unternehmer Hinweise zum Beratungsvertrag.
  • Nach Zugang der Zusage obliegt dem Antrag stellendem Unternehmen die Auswahl des Beraters aus der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de). Der ausgewählte Berater muss zuverlässig sowie in der KfW-Beraterbörse gelistet und für die Energieeffizienzberatung zugelassen sein. Voraussetzung dafür ist in der Regel der Nachweis eines (Fach-)Hochschulstudiums in den Fachbereichen Ingenieurwissenschaften oder Naturwissenschaften oder der Nachweis als zugelassener Sachverständiger nach § 21 Energieeinsparverordnung in Verbindung mit Anlage 11, Ziffer 1, 3 und 4 (Ausstellungsberechtigter für Ausweise für Nichtwohngebäude) und einer Zusatzqualifikation im Bereich der Energieberatung durch Zertifikate, Kurse oder Lehrgänge. Darüber hinaus müssen mindestens 3 Jahre Erfahrung in der Energieberatung sowie bewertete Referenzen in der Energieberatung eines KMU oder Großunternehmens nachgewiesen werden. Der Einsatz von mehreren in der KfW-Beraterbörse zugelassenen Beratern und Beraterteams ist möglich.
  • Der Unternehmer schließt mit dem ausgewählten Berater einen Beratungsvertrag ab. Im Vertrag müssen Beratungsinhalte, die Höhe des Tageshonorars und der Beratungszeitraum geregelt sein. Es dürfen nur förderfähige Beratungsinhalte im Beratungsvertrag enthalten sein.
  • Eine Bezuschussung setzt voraus, dass im Falle einer Detailberatung der Beratungsvertrag dem Regionalpartner innerhalb von 8 Wochen (Posteingang) nach Erteilung der Zusage (Ausstellungsdatum) vorliegt, im Falle einer Initialberatung mit Einreichung der Abrechnungsunterlagen. Der Beratungsvertrag im Rahmen der Detailberatung wird über den Regionalpartner an die KfW eingereicht und dort im Hinblick auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft. Der Unternehmer erhält eine schriftliche Information zum Prüfergebnis. Für die Initialberatung wird ein Mustervertrag unter www.energieeffizienz-beratung.de angeboten.
  • Der Beratungszeitraum der Initialberatung beträgt maximal 3 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW. Der Beratungszeitraum der Detailberatung beträgt maximal 8 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW. Die Zusage gilt mit dem Datum der Ausstellung als erteilt.
  • Inhalt und Ergebnis der Initial- und der Detailberatung sind in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. Der jeweilige Abschlussbericht ist dem Unternehmen auszuhändigen und die Ergebnisse im Falle einer Detailberatung der Geschäftsleitung zu präsentieren. Die oben beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen für die Abschlussberichte (siehe www.energieeffizienz-beratung.de) müssen erfüllt sein.
  • Nach Beendigung der Energieeffizienzberatung reicht das Unternehmen die Gesamtrechnung des Beraters, eine Kopie des Kontoauszuges als Zahlungsbeleg für die geleistete Zahlung des Beraterhonorars bzw. des Eigenanteils im Falle einer Abtretung sowie den Abschlussbericht bis spätestens zum Ablauf des Beratungszeitraums beim Regionalpartner ein. Sofern die Abrechnungsunterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht beim Regionalpartner vorliegen, ist die Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht mehr gegeben.
  • Die KfW veranlasst die Auszahlung des Zuschusses an das Unternehmen, bei Vorliegen einer Abtretungserklärung an den Berater.

Grundsätzliche Hinweise

Grundlage der Förderung ist die "Richtlinie über die Förderung von Energieeffizienzberatungen im Rahmen des Sonderfonds Energieeffizienz in KMU" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 12.02.2008 in Verbindung mit dem jeweils gültigen Bundeshaushaltsgesetz. Auf die Zusage eines Zuschussantrags besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Die KfW ist Zusagestelle und gewährt die Zuschüsse mittels privatrechtlichem Zuwendungsvertrag. Dieser setzt sich aus dem Antrag (inklusive der Anlagen) sowie dem Zusageschreiben zusammen.

Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken hat der Unternehmer jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat er die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen.

Der Bund oder dessen Beauftragten sowie der Bundesrechnungshof können die KfW auffordern, ihnen zu allen Unterlagen und Tatsachen, die mit der Gewährung der Zuschüsse in Zusammenhang stehen, Auskunft zu erteilen oder Einblick in die Akten zu gewähren. Der Bund kann die KfW auffordern, ihm zum Zwecke der Weitergabe an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf dessen Anforderung hin im Einzelfall den Namen eines Zuwendungsempfängers sowie Höhe und Zweck der Zuwendung bekannt zu geben.

Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind nach § 264 StGB strafbar. Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören insbesondere Angaben

  • zu den Kriterien der KMU-Definition, wie Anzahl der Beschäftigten und Umsatz,
  • zum Standort, an dem die Beratung stattfinden soll,
  • zur rechtlichen Selbstständigkeit des Unternehmens, der Frage, ob sich das Unternehmen mehrheitlich im Privateigentum befindet sowie der Frage, ob es zu den nicht förderfähigen Branchen gehört,
  • in Zusammenhang mit der Erklärung zu Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (vergleiche Antragsformular),
  • zu erhaltenen "De-minimis"-Beihilfen und Kleinbeihilfen
  • zu gewährten oder beantragten sonstigen Beratungszuschüssen (Doppelförderung),
  • zu der Frage, ob bereits eine geförderte Initial- oder Detailberatung im Unternehmen durchgeführt wurde,
  • zu den ausgewählten Beratern, den Beratungsleistungen, den Beratungskosten (inklusive möglicherweise nachträglich gewährten Rabatten oder Nachlässen) und sonstigen Inhalten des Beratungsvertrages.

Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat der Fördernehmer die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Alle Daten, die im Rahmen der Bewilligung und Durchführung der Beratungsförderung anfallen, können den an der Beratungsförderung beteiligten öffentlichen Stellen auf Bundes- und Europaebene (zum Beispiel Europäische Kommission, Europäischen Rechnungshof und Bundesrechnungshof) offen gelegt bzw. an diese übermittelt werden.

Alle beteiligten Stellen sind dazu berechtigt, die Daten zum Zwecke von Erhebungen zur Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahme zu nutzen. Das Antrag stellende Unternehmen erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, kontaktiert zu werden und Auskunft zu geben.

Ihr Ansprechpartner

Unternehmen wenden sich an den für sie zuständigen Regionalpartner vor Ort oder an die Infoline der KfW Bankengruppe

Telefon: 0180 1 24 11 24 (3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.)

In Kooperation mit

DIHK  ZDH

und anderen Regionalpartnern


nach oben


Impressum, Kontakt, Datenschutz, Funktionen

Diese Seite