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ERP-Startfonds (136)

Stand: 05/2010, Bestellnummer: 600 000 0292  (alt: 147 725)

Merkblatt - Förderung von Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen

Die KfW geht im Rahmen des mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durchgeführten Programms "ERP-Startfonds" Beteiligungen an innovativen Technologieunternehmen (TU) ein, ohne sich im Regelfall an der Geschäftsführung des TU zu beteiligen.

Wesentliche Beteiligungsvoraussetzung ist, dass ein weiterer Beteiligungsgeber (Leadinvestor) sich parallel zur KfW an dem TU beteiligt und auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages die Beteiligung der KfW mitbetreut. In aller Regel beträgt die Beteiligung der KfW bis zu 50 % der von Leadinvestor und KfW kofinanzierten Investitionssumme (Koninvestition). Bis zum 31.12.2010 kann sie sich im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben auch bis zu 70 % an der Koinvestition beteiligen, jedoch grundsätzlich nur zu gleichen Konditionen wie der Leadinvestor.

Im Falle privater Beteiligungsgeber erfolgt die Kofinanzierung beihilfefrei. Im Falle der Kofinanzierung von öffentlichen Beteiligungsgebern sowie Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen Beihilfewert hat, vergibt die KfW Beihilfen unter der "De-minimis"-Freistellungsverordnung. Diese verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Formularnummer 600 000 0065).

Welche Unternehmen können Beteiligungskapital erhalten (TU)?

Kleine Technologieunternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Kapitalgesellschaften) mit Betriebssitz in Deutschland, welche die Kriterien der EU-Kommission für kleine Unternehmen erfüllen. Danach sind Unternehmen kleine Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben (weitere Informationen siehe Formularnummer 600 000 0065 "KMU-Definition").

Die Technologieunternehmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zehn Jahre sein.

Das TU muss über das zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten, zur Produktion und zur Vermarktung notwendige technische Fachwissen sowie über die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse verfügen.

Kaufmännisches Know-how kann auch durch die Einschaltung von Externen - z. B. des Leadinvestors - eingebracht werden, sofern das TU bis zur Antragstellung noch keine nennenswerten Umsätze erzielt hat.

Ein kooperierender Beteiligungsgeber (Leadinvestor) darf unter Einbeziehung der geförderten ERP-Startfonds-Beteiligung zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 49 % der Unternehmensanteile bzw. der Stimmrechte des begünstigten Unternehmens halten. Mehr als 25 % müssen von Know-how-Trägern für das Unternehmen gehalten werden, die nicht Beteiligungsgeber sind. Bei Folgeinvestments kann die 25 %-Grenze unterschritten werden (mindestens aber 10 % müssen von Know-how-Trägern gehalten werden).

Die Voraussetzung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit muss grundsätzlich auch nach Eingehen der geförderten Beteiligungen noch erfüllt sein.

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen (siehe "Unternehmen in Schwierigkeiten", Formularnummer 600 000 0193).

Wofür wird Beteiligungskapital bereitgestellt?

Die Beteiligung dient der Deckung des Finanzierungsbedarfs eines innovativen Technologieunternehmens.

Kennzeichen eines innovativen Technologieunternehmens sind:

  • Als innovatives Technologieunternehmen entwickelt es neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen und/oder führt diese in den Markt ein.
  • Die Entwicklungsanteile, die den innovativen Kern betreffen, werden im Unternehmen selbst erbracht. Wenn für Entwicklungsschritte Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, müssen die Spezifikationen im Unternehmen selbst erarbeitet werden.
  • Die vom Technologieunternehmen entwickelten neuen Produkte (Verfahren/Dienstleistungen) unterscheiden sich in ihren wesentlichen Funktionen von den bisherigen Produkten (Verfahren/Dienstleistungen) des Unternehmens und bauen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf.

Auftragsentwicklungen sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Gesamtfinanzierung der Finanzierungsrunde muss gesichert sein.

Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, die zweckgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.

Bei einer Kofinanzierung öffentlicher Beteiligungsgeber sowie Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen Beihilfewert hat, sind aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben Unternehmen in bestimmten Branchen nicht förderfähig. Siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen".

Wie sind die Konditionen?

Beteiligungsform:

Die Beteiligungsform der KfW richtet sich vorrangig nach der Beteiligungsform des Leadinvestors (bei der Kofinanzierung von Leadinvestoren mit mehrheitlich öffentlichen Gesellschaftern gelten Sonderregelungen, siehe "Beteiligungskonditionen").

Höchstbetrag:

Die Beteiligung der KfW dient der subsidiären Finanzierung von Innovationsvorhaben. Sie ist auf 6.000.000 Euro für ein TU begrenzt; dies gilt für Zusagen, die bis zum 31.12.2010 erteilt werden. Im Rahmen dieses Höchstbetrags können mehrere Finanzierungsrunden begleitet werden. Die erste und jede mögliche weitere KfW-Beteiligung kann bis zum 31.12.2010 maximal bis zu 2.500.000 Euro, bei 70-prozentiger Beteiligung der KfW an der Koinvestition maximal bis zu 1.750.000 Euro je Zwölfmonatszeitraum betragen.

Auszahlung:

Die Auszahlungen erfolgen grundsätzlich in anteilig gleicher Höhe und zum gleichen Zeitpunkt wie die Auszahlungen des Leadinvestors

Laufzeit:

Die Dauer der Beteiligung der KfW richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit der Beteiligung des Leadinvestors .

Sicherheiten:

Der Leadinvestor darf sich weder vom TU oder von Gesellschaftern noch von deren Familienangehörigen Sicherheiten stellen lassen. Gegebenenfalls hat oder wird sich der Leadinvestor Sicherheiten für eine Finanzierung stellen lassen, die nicht im Zusammenhang mit der aus diesem Programm bereitgestellten Finanzierung steht. In diesem Fall hat er dies der KfW bei Antragstellung in diesem Programm bzw. bevor er sich Sicherheiten stellen lässt, anzuzeigen und zu bestätigen, dass der Wert solcher Sicherheiten den Finanzierungsbetrag nicht überschreitet.

Beteiligungskonditionen:

Bei einer Kofinanzierung privater Beteiligungsgeber richten sich die Beteiligungskonditionen vorrangig nach den Konditionen der Beteiligung des Leadinvestors.

Bei einer Kofinanzierung von Leadinvestoren mit mehrheitlich öffentlichen Gesellschaftern sowie Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen Beihilfewert hat, ist eine Kofinanzierung durch die KfW nur noch möglich, soweit der Beihilfewert der Leadinvestorenbeteiligung plus der Beihilfewert der ERP-Startfondsbeteiligung plus der Beihilfewert gegebenenfalls anderer Förderungen zusammen innerhalb von drei Steuerjahren den "De-minimis"-Höchstbetrag von 200.000 Euro nicht übersteigt, wobei die ERP-Startfondsbeteiligung mit einem Beihilfewert von 100 % gerechnet wird. Innerhalb dieses Höchstbetrags kann die KfW sowohl offene als auch stille Beteiligungen eingehen. Über die Zusammensetzung der Beteiligungsformen und die Konditionen wird jeweils im Einzelfall entschieden.

Wer kann als Leadinvestor auftreten?

Mit der KfW kooperierende Leadinvestoren können Beteiligungsgesellschaften sowie natürliche und juristische Personen sein, die Unternehmen Beteiligungskapital zur Verfügung stellen.

Beteiligungsgesellschaften, mit denen die KfW gemeinsam Beteiligungen im Rahmen dieses Programms eingeht, müssen bei der KfW akkreditiert sein.

Beteiligungsgeber, deren Engagement sich im Wesentlichen auf die Organisation eines professionellen Aktienhandels bezieht, sind nicht zugelassen.

Bei Privatpersonen und Unternehmen, die nicht Beteiligungsgesellschaften sind, erfolgt eine Zulassung als Leadinvestor auf Einzelfallbasis.

Der Leadinvestor muss sich dabei parallel zur KfW an dem TU beteiligen und soll das Technologieunternehmen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen beraten und unterstützen sowie gegebenenfalls auch Management- und Marketingunterstützung anbieten können. Grundsätzlich soll er bereit und in der Lage sein, zusätzliche Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen.

Vor Übernahme einer Beteiligung hat der Leadinvestor die Beteiligungsvoraussetzungen zugleich für die KfW zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Während der Beteiligungsdauer hat er die Geschäftsführung des TU und die Entwicklung des Unternehmens zu überwachen und die KfW über die wirtschaftliche Lage des TU und die Unternehmensentwicklung zu unterrichten. Hierfür kann der Leadinvestor von der KfW eine Vergütung erhalten.

Einzelheiten regelt ein Kooperationsvertrag zwischen dem Leadinvestor und der KfW.

Der Beteiligungsvertrag zwischen dem Leadinvestor und dem Unternehmen darf vor Antragstellung bei der KfW noch nicht abgeschlossen sein.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Anträge von TU auf Beteiligungen sind auf Vordrucken der KfW zusammen mit einer Erklärung des kooperierenden Leadinvestors zur Übernahme einer eigenen Beteiligung an die:

KfW Mittelstandsbank
Ludwig-Erhard-Platz 1-3
53179 Bonn

zu richten.

Bei einer Kofinanzierung öffentlicher Leadinvestoren sowie Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen Beihilfewert hat, ist vom Antragsteller die Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075) einzureichen.

Bei Beteiligungen, die auf der Grundlage von Ziffer 4.6 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (Mitteilung der Kommission, ABl. C 17 vom 22.1.2009) eingegangen werden und damit als Beihilfe zu qualifizieren sind, muss bei einer Kofinanzierung durch öffentliche Leadinvestoren sowie Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen Beihilfewert hat, vom Unternehmen keine entsprechende "De-minimis"-Erklärung abgegeben werden, da hier die KfW auf der Grundlage der EU Genehmigung Beihilfen vergibt.

Die Prüfung der Antragsvoraussetzungen erfolgt dabei zunächst durch den Leadinvestor (gegebenenfalls unter Einschaltung externer Gutachter, z. B. Technologieberatungsstellen). Die KfW behält sich vor, weitere Unterlagen, gegebenenfalls auch Gutachten anzufordern. Vor Abschluss eines Beteiligungsvertrages zwischen Leadinvestor und TU ist ein Beteiligungsantrag bei der KfW einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Beteiligung durch die KfW besteht nicht.


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