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Stand 04/2010, Bestellnummer 600 000 0191 (alt 142 191)
Das ERP-Beteiligungsprogramm dient der Erweiterung der Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen durch Bereitstellung von Kapital über Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Zu diesem Zweck erhalten Kapitalbeteiligungsgesellschaften aus dem ERP-Beteiligungsprogramm Refinanzierungskredite. Diese werden aufgrund der Garantie einer Bürgschaftsbank gewährt.
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland mit einem Gruppenumsatz von bis zu 50 Mio. Euro, in begründeten Fällen bis zu 75 Mio. Euro.
Erweiterung der Eigenkapitalbasis oder Konsolidierung der Finanzverhältnisse, um hiermit vornehmlich zu finanzieren:
Beteiligungen können auch bei Erbauseinandersetzungen oder in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschaftern gefördert werden.
In der Regel 1 Mio. Euro, jedoch soll die Beteiligung das vorhandene Eigenkapital nicht übersteigen.
Eine wiederholte ERP-geförderte Beteiligung ist zulässig, solange der jeweilige Höchstbetrag nicht überschritten wird. In Ausnahmefällen sind Beteiligungen bis zu 2,5 Mio. Euro möglich.
Private Kapitalbeteiligungsgesellschaften in Deutschland.
Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft soll - außer in der Anlaufzeit bei Unternehmensneugründungen - keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens nehmen, soweit dies den Bestand der Beteiligung und eine angemessene Rendite nicht gefährdet. Entscheidungen, die eine wesentliche Änderung der Vertragsgrundlage des Beteiligungsverhältnisses darstellen, z. B. die Aufnahme neuer Geschäftszweige, die Umstellung der Produktion und die Betriebsaufgabe, kann die KBG von ihrer Zustimmung abhängig machen.
Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft kann verlangen, dass ihr der Beteiligungsnehmer mindestens jährlich über die wesentlichen Betriebsdaten berichtet. Dessen unbeschadet hat die Kapitalbeteiligungsgesellschaft das Recht, Jahresabschlussunterlagen einzusehen. Sie soll den Beteiligungsnehmer in Finanzierungsangelegenheiten auf Wunsch kostenlos beraten.
Für die Beteiligung dürfen keine Sicherheiten gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften, Garantien oder vergleichbare Sicherheiten, die von Gesellschaftern oder deren Familienangehörigen gestellt werden und die zur Korrektur von Vermögensverschiebungen oder von Haftungsbeschränkungen dienen, die aus der Firmenkonstruktion des Beteiligungsnehmers resultieren.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Beteiligungsgeber und seiner Hausbank vereinbart.
Anträge sind auf dem Formular Nummer 141 660 zusammen mit den unten genannten zusätzlichen Angaben und Unterlagen zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Beteiligungsvertrag noch nicht abgeschlossen sein; eine nachträgliche Finanzierung bereits bestehender Beteiligungen ist ausgeschlossen.
Als Programmnummer ist für die neuen Länder und Berlin 104 und für die alten Länder 100 anzugeben.
Es ist eine primärhaftende Bank einzuschalten.
Anträge können nur bei privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften gestellt werden. Auskünfte erteilt auch die KfW.
Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (vgl. Ziffer 1 und 3 der Richtlinie zu diesem ERP-Programm in Verbindung mit den "Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln").
Die Nummern 1, 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind Bestandteil dieses Merkblattes.