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Stand 11/2008, Bestellnummer 147 931
Mit dem KfW-StartGeld bietet die KfW für Gründer, Freiberufler und kleine Unternehmen bis zu 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit Finanzierungen von Investitionen und Betriebsmitteln in Deutschland zu günstigen Konditionen an.
Das KfW-StartGeld wird von einer Garantie unterstützt, die innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) gestellt wurde.
In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission ("De-minimis"-Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 379 vom 28.12.2006. Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Formularnummer 140 611).
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen (siehe dazu Merkblatt der KfW, Formularnummer 142 251).
Mitfinanziert werden zum Beispiel:
Gefördert werden auch erneute Unternehmensgründungen. Bedingung hierfür ist, dass Verbindlichkeiten aus einer früheren Selbstständigkeit im Rahmen einer privat-autonomen Schuldenbereinigung oder im Wege des gesetzlichen Restschuldbefreiungsverfahrens erledigt sein müssen, und dass die gegebenenfalls von der KfW gewährten Darlehen ohne Schaden abgewickelt wurden. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind Unternehmen in bestimmten Branchen nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Formularnummer 140 611).
Ausgeschlossen sind die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
Bis zu 100 % des Gesamtfremdfinanzierungsbedarfs in Höhe von maximal 50.000 Euro (Investitionen/Betriebsmittel). Der Antragsteller soll vorhandene eigene Mittel einbringen. Die Höhe der Eigenmittel fließt in die Bonitätsbeurteilung durch die KfW ein.
maximal 50.000 Euro
Der Investitionsbetrag kann über 50.000 Euro liegen, wenn der übersteigende Betrag mit eigenen Mitteln finanziert wird.
KfW-StartGeld darf zweimal je Antragsteller gewährt werden, sofern der kumulierte Zusagebetrag 50.000 Euro (Betriebsmittel maximal insgesamt 20.000 Euro) nicht übersteigt. Voraussetzung für eine zweite Antragstellung ist, dass das Investitionsvorhaben, welches mit Bewilligung des Erstantrags finanziert wurde, abgeschlossen ist, die bereitgestellten Betriebsmittel eingesetzt wurden sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt ist. Bereits gewährte Darlehen aus den Programmen StartGeld, Mikro-Darlehen oder der Variante "Mikro 10" werden auf den Betrag von maximal 50.000 Euro angerechnet.
Eine Kombination des im Programm KfW-StartGeld geförderten Vorhabens mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist für den Antragsteller nicht möglich.
Maximale Kreditlaufzeit
Das KfW-StartGeld wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt.
Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
Der Zinssatz ist fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
Die Zinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag des Monats fällig.
Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gemäß Preisangabenverordnung (PAngV)) sind der Konditionenübersicht für unsere Förderprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw-mittelstandsbank.de abgerufen werden kann.
100 %
0,25 % pro Monat, beginnend zwei Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge (vierteljährliche Zahlung).
Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 9 Monate.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen monatlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich.
Die KfW macht keine Vorgaben hinsichtlich der Besicherung. Ob und in welchem Umfang Sicherheiten bestellt werden, ist zwischen Antragsteller und Hausbank zu vereinbaren. Falls Sicherheiten zwischen Antragsteller und Hausbank vereinbart werden, sind sie im Antragsvordruck nicht aufzuführen. Sofern die Antragstellung durch ein Unternehmen mit haftungsbeschränkter Rechtsform (zum Beispiel GmbH, GmbH & Co. KG) erfolgt, hat die Hausbank eine Mithaftung der Anteilseigner des Unternehmens entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu vereinbaren (quotale Mithaft).
Die KfW gewährt dem durchleitenden Kreditinstitut eine 80-prozentige Haftungsfreistellung.
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite teilweise die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei. Bei einer personenbezogenen Förderung durch die KfW ist ausgeschlossen, dass die Hausbank das Darlehen an das Unternehmen herauslegt.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Als Programmnummer ist 061 anzugeben.
Um eine sinnvolle Verzahnung von Finanzierung und Beratung zu unterstützen, sind bei schriftlichen Kooperationsvereinbarungen zwischen Kreditinstituten und Gründungsberatern Verfahrensvereinfachungen in Bezug auf Auszahlung und Prüfung der Mittelverwendung möglich. Sofern das Kreditinstitut im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit einem Gründungsberater diese Verfahrensvereinfachungen in Anspruch nehmen möchte, ist in der Stellungnahme in Ziffer 10 des Antragsformulars folgende Bestätigung abzugeben: "Die Darlehensvergabe erfolgt im Rahmen eines schriftlichen Kooperationsvertrags mit einem Gründungsberater."
Vom Antragsteller wird erwartet, dass er die Schwerpunkte seiner unternehmerischen Tätigkeit darlegt sowie anhand geeigneten Zahlenmaterials die Erfolgsaussichten des Vorhabens begründet.
Zusätzlich bei der KfW einzureichende Unterlagen bei Festigungsmaßnahmen, Übernahmen und tätigen Beteiligungen:
Bei der zweiten Antragstellung ist die Bestätigung der Hausbank, dass das Investitionsvorhaben, welches mit Bewilligung des Erstantrags finanziert wurde, abgeschlossen ist, die bereitgestellten Betriebsmittel eingesetzt wurden sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt ist, erforderlich.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW für jeden
Antragsteller sowie bei unternehmensbezogener Antragstellung auch
vom geschäftsführenden bzw. persönlich haftenden Gesellschafter
(KG, GmbH, GmbH & Co. KG) bzw. von allen Gesellschaftern (GbR,
OHG) eine SCHUFA-Auskunft sowie eine Auskunft von
der In-FoScore Consumer Data GmbH einholen. Mit
beiden Auskunfteien tauscht die KfW Daten aus.
Hierzu hat die Hausbank vom Antragsteller die Einwilligung zur
Einholung der genannten Auskünfte mittels des KfW-Formulars
"Einwilligungserklärungen" (Formularnummer 140 991) einzuholen. Das
Formular verbleibt bei der Hausbank.
Ein Rechtsanspruch auf KfW-StartGeld-Darlehen besteht nicht.
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.