KfW Mittelstandsbank

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KfW-Sonderprogramm - Große Unternehmen (083, 084, 088)

Stand 04/2010, Bestellnummer 600 000 0365 (alt 149 141)

Merkblatt - Unternehmenskredite für große Unternehmen zur Finanzierung von Vorhaben in Deutschland

Um die Kreditversorgung der Wirtschaft zu sichern, wird im Auftrag des Bundes das Finanzierungsangebot der KfW Mittelstandsbank befristet erweitert.

Das KfW-Sonderprogramm orientiert sich in seiner Struktur an dem Programm "KfW-Unternehmerkredit".

Neben der Förderung von mittelständischen Unternehmen bietet die KfW im KfW-Sonderprogramm - Große Unternehmen unter den hier aufgeführten Bedingungen Kredite an Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von mehr als 500 Millionen Euro an, die grundsätzlich wettbewerbsfähig sind und positive Zukunftsaussichten haben, sich jedoch nicht am Kapitalmarkt refinanzieren können.

Durch die Möglichkeit einer Haftungsfreistellung nimmt die KfW den durchleitenden Banken einen erheblichen Teil des Kreditrisikos ab und erleichtert damit die Kreditvergabe.

Im Programm sind entweder bankdurchgeleitete Finanzierungen mit anteiliger Haftungsfreistellung oder Direktkredite im Rahmen von Bankenkonsortien ("Konsortialfinanzierungen") möglich, sofern sich eine oder mehrere Geschäftsbanken pari passu und zusammen in mindestens gleicher Höhe wie die KfW an der betreffenden Konsortialfinanzierung beteiligen und eine Geschäftsbank die Konsortialführung übernimmt (siehe dazu nähere Details im Abschnitt Direktkredite zur Unternehmensfinanzierung im Rahmen eines Bankenkonsortiums am Ende des Merkblatts).

Die Förderbedingungen für mittelständische Unternehmen sind dem Merkblatt zum KfW-Sonderprogramm - Mittelständische Unternehmen zu entnehmen.

Im Rahmen des Programms werden auch Projektfinanzierungen für Projektgesellschaften, deren Gesellschafter große Unternehmen sind, begleitet. Nähere Details dazu enthält das Merkblatt KfW-Sonderprogramm - Projektfinanzierungen.

Im KfW-Sonderprogramm vergibt die KfW bei bankdurchgeleiteten Krediten Investitions- und Betriebsmittelbeihilfen gemäß Ziffer 4.4. der Mitteilung der Kommission "Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise", veröffentlicht im Amtsblatt der EU C16/1 vom 22.01.2009 und der "Bundesrahmenregelung Niedrigverzinsliche Darlehen".

Wer kann Anträge stellen?

In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die eine Finanzierung für Vorhaben in Deutschland benötigen und sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz mehr als 500 Millionen Euro beträgt.

Eine Finanzierung von großen Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von mehr als 500 Millionen Euro ist grundsätzlich möglich, sofern das Unternehmen keinen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Von der Möglichkeit des Zugangs zum Kapitalmarkt wird dann ausgegangen, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Das antragstellende Unternehmen ist im DAX-30 oder M-DAX oder in einem vergleichbaren ausländischen Börsensegment gelistet und verfügt über ein externes Rating oder
  • das antragstellende Unternehmen hat sich in jüngerer Vergangenheit (in der Regel 6 Monate vor Antragstellung) erfolgreich über den Kapitalmarkt finanziert. Dabei sind sämtliche am Kapitalmarkt verfügbaren Finanzierungsformen zu betrachten (Eigenkapital, eigenkapitalähnliche Instrumente, wie Hybrid- oder Mezzanine-Kapital, Anleihen in sämtlichen Ausgestaltungsformen sowie Privatplatzierungen) oder
  • das antragstellende Unternehmen ist Teil eines Konzerns mit eigenem Kapitalmarktzugang und es bestehen enge finanzielle Verflechtungen innerhalb des Konzerns (z. B. Cashpooling , Ergebnisabführungsvertrag, etc.). Dies gilt auch für deutsche Tochtergesellschaften großer, an Auslandsbörsen notierter Konzerne. In diesem Fall ist vom Antragsteller darzulegen, warum die Finanzierung aus dem Konzernverbund nun nicht mehr möglich ist.

Sofern mindestens eines der oben genannten Kriterien erfüllt ist, ist vom Antragsteller grundsätzlich durch ein externes Fachgutachten eines unabhängigen, kompetenten Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) nachzuweisen, dass derzeit kein Kapitalmarktzugang besteht. Wenn keines der genannten Kriterien erfüllt ist, ist somit in der Regel kein externes Fachgutachten erforderlich.

Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden. Als verbundene Unternehmen gelten

  1. Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
  2. Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als
    50 % beteiligt sind sowie
  3. alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische Konzernverhältnisse (z. B. Gesellschafteridentität) bestehen.

Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz 500 Millionen Euro übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist deren Umsatz zu konsolidieren.

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Formularnummer 142 251, neue Formularnummer 600 000 0193). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, ist die Situation des Unternehmens zum Stichtag 01.07.2008. Sollten nach diesem Stichtag auf Grund der Finanz- und Wirtschaftskrise die Voraussetzungen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten entstanden sein, ist es dennoch im Rahmen des KfW-Sonderprogramms antragsberechtigt.

Was wird mitfinanziert?

Alle Investitionen, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.

Zudem ist eine Unternehmensfinanzierung zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf (ohne konkreten Verwendungszweck) möglich.

Darüber hinaus können Betriebsmittel (einschließlich Warenlager sowie sonstiger Liquiditätsbedarf zum Beispiel durch Anschlussfinanzierungen bzw. Prolongationen, im Folgenden Betriebsmittel genannt) finanziert werden. Zur Deckung des allgemeinen Finanzierungs- bzw. Betriebsmittelbedarfs kann entweder die Variante "Flexibel" oder die Variante "Standard" beantragt werden.

Die Förderung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung ist nur möglich, sofern keine Nutzung für wohnwirtschaftliche Zwecke erfolgt. Handelt es sich dabei um reine Kaufvorhaben, gilt zusätzlich, dass die gekaufte Immobilie grundlegend saniert, hergerichtet oder umgebaut werden muss.

In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?

Finanzierungsanteil:

Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bzw. der Betriebsmittel oder einer Unternehmensfinanzierung zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf können finanziert werden.

Kreditbetrag:

Der maximale Kreditbetrag beträgt in der Regel 300 Millionen Euro pro Unternehmensgruppe/Konzern im Sinne von verbundenen Unternehmen (siehe Definition unter "Wer kann Anträge stellen?").

Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln oder der Unternehmensfinanzierung zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf darf der Kreditbetrag in der Variante "Standard" maximal 30 % und in der Variante "Flexibel" maximal 50 % der letzten Bilanzsumme des Antragstellers betragen. Eine Kombination der beiden Varianten ist bis zur Bemessungsgrundlage der Variante "Flexibel" möglich, dabei werden bei der Ermittlung bereits in Anspruch genommene Beträge bzw. unter der Variante "Standard" beantragte Beträge auf die Bemessungsgrundlage angerechnet.

Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen zulässig?

Die Kombination einer Finanzierung aus dem KfW-Sonderprogramm mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich zulässig. Ausgeschlossen ist eine Kombination von bankdurchgeleiteten Krediten mit Förderprogrammen, in denen "De-minimis"-Beihilfen gemäß EU-Beihilferecht für das gleiche Vorhaben vergeben werden.

Eine Kombination von haftungsfreigestellten Krediten aus diesem Programm mit weiteren haftungsfreigestellten Förderkrediten oder Nachrangdarlehen der KfW für das gleiche Vorhaben ist nicht zulässig.

Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?

Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen bei Investitionen in der Regel bis zu 5 oder bis zu 8 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr. Auf Wunsch ist bei Kreditlaufzeiten bis zu 3 Jahren auch die Gewährung eines endfälligen Darlehens möglich. Bei der Finanzierung von langlebigen Investitionsgütern (z. B. Bauvorhaben und Schiffsfinanzierungen) kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden.

Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln und Unternehmensfinanzierungen zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf beträgt die Laufzeit bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr in der Variante "Standard" und bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren in der Variante "Flexibel". Die Gewährung eines endfälligen Darlehens ist ebenfalls möglich: in der Variante "Standard" bei Kreditlaufzeiten bis zu 3 Jahren und in der Variante "Flexibel" bei Kreditlaufzeiten bis zu 5 Jahren.

Die Mindestkreditlaufzeit beträgt in der Regel 1 Jahr.

Wie sind die Konditionen?

  • Zinssatz:

    Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
    Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.

    Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage der Konditionenübersicht zu entnehmen. Die KfW behält sich bei Krediten mit Haftungsfreistellung vor, die Zuordnung zu überprüfen und die Bonitätseinschätzung gegebenenfalls anzupassen.

    Bei Krediten ohne Haftungsfreistellung kann bei einem Kreditbetrag über 10 Millionen Euro die Hausbank den Zinssatz in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers während der Dauer der Zinsbindungsfrist variieren, wobei ein Anheben des Zinssatzes über den zum Zusagezeitpunkt geltenden Maximalzinssatz in der jeweils zugesagten Preisklasse nicht zulässig ist.

    Bei Krediten mit Haftungsfreistellung ist der Zinssatz fest für die gesamte Dauer der Zinsbindungsfrist.

    Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung (PAngV)) je Preisklasse sind der Konditionenübersicht zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden kann.
  • Bei Krediten mit bis zu 5 Jahren Laufzeit kann zwischen einer 3-jährigen und einer 5-jährigen Zinssatzfestschreibung gewählt werden. Bei Kreditlaufzeiten über 5 Jahren kann der Zinssatz für 3, 5 oder 8 Jahre festgeschrieben werden. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist wird der Zinssatz neu vereinbart.
  • Auszahlung: 100 %
  • Bereitstellungsprovision: 0,25 % p. M., beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

Wie erfolgt die Tilgung?

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit.

In der Betriebsmittelvariante "Flexibel" ist eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages während der ersten Zinsbindungsphase jederzeit möglich. In den anderen Varianten sind außerplanmäßige Tilgungen nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.

Welche Sicherheiten sind zu stellen?

Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden grundsätzlich im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.

Bei Krediten mit Haftungsfreistellung ist eine Absicherung durch eine Bürgschaft von Bürgschaftsbanken, Bund, Ländern oder anderen öffentlichen Institutionen ausgeschlossen.

Der nicht von der Haftung freigestellte Teil des Kredits darf nicht vorrangig oder durch zusätzliche Sicherheiten abgesichert werden.

Die KfW behält sich vor, Form und Umfang der Besicherung zu überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zu verlangen.

Haftungsfreistellung

Für Investitionsvorhaben ist die Beantragung einer Haftungsfreistellung von 70 % oder optional 50 % möglich.

Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln und Unternehmensfinanzierungen zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf kann eine Haftungsfreistellung von 50 % beantragt werden.

Voraussetzung für die Haftungsfreistellung ist, dass mindestens ein Jahresabschluss über ein vollständiges Geschäftsjahr vorliegt. Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung nicht.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig bzw. teilweise die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei.

Anträge sind bei Investitionen vor Beginn des Vorhabens und bei Betriebsmitteln und Unternehmensfinanzierungen zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf vor Beginn der Finanzierungsmaßnahme bei der Hausbank zu stellen.

Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.

Als Programmnummer ist für Investitionen die 083 anzugeben. Für Betriebsmittel und Unternehmensfinanzierungen zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf ist in der Variante "Standard" die 084 bzw. in der Variante "Flexibel" die 088 anzugeben.

Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

  • Antragsvordruck (Formularnummer 141 660, neue Formularnummer 600 000 0141)
  • Statistisches Beiblatt "Investitionen allgemein" (Formularnummer 141 658, neue Formularnummer 600 000 0139)

Beantragung von Haftungsfreistellung

Bei Beantragung der Haftungsfreistellung sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:

  • Antragsvordruck (Formularnummer 141 660, neue Formularnummer 600 000 0141) inklusive der genauen Spezifizierung der Sicherheiten für den haftungsfreigestellten Kredit in der Kreditvariante (ggf. entsprechende Anlage zum Antrag)
  • Anlage "Besitz und Beteiligungsverhältnisse" (Formularnummer 141 667, neue Formularnummer 600 000 0144); bei Betriebsaufspaltungen, Konzernen oder Unternehmensgruppen ergänzt um ein aussagefähiges Organigramm/Gruppenschema mit den entsprechenden Besitz- und Beteiligungsverhältnissen
  • bei Antragstellung durch Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Unternehmen, bei denen noch keine 2 vollständigen Jahresabschlüsse vorliegen: "Risikoanlage A" (Formularnummer 141 665, neue Formularnummer 600 000 0143)
  • "Risikoanlage B" (Formularnummer 140 620, neue Formularnummer 600 000 0066)
  • Jahresabschluss/Wirtschaftsprüfungsbericht des Kreditnehmers inklusive Jahresabschlusszahlen des Vorjahres (Einzel- und ggf. konsolidierter Abschluss) sowie Kreditverbindlichkeitenspiegel; sofern bei Unternehmensgruppen bzw. Betriebsaufspaltungen kein Konzernabschluss vorliegt, bitten wir um die bankinterne konsolidierte Auswertung der Hausbank
  • aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), sofern vorliegender Jahresabschluss bzw. vorliegende Einnahmen-Überschuss-Rechnung älter als 3 Monate ist
  • aktuelles Unternehmenskonzept bzw. aktuelle Unternehmensplanung inklusive der zentralen Planannahmen möglichst für die kommenden drei Jahre (Vermögens-, Ertrags-, Liquiditäts- und Kapitaldienstfähigkeitsplanung). Sofern diese Unterlagen nicht vorliegen, kann die Hausbank dazu auch andere geeignete Unterlagen einreichen.
  • risikoorientierte, bankmäßige Stellungnahme der Hausbank zum Antragsteller oder die interne Kreditvorlage der Hausbank inklusive Votum
  • Einwilligungserklärung zum Datenaustausch innerhalb der KfW-Bankengruppe ("Konzernklausel"/Formularnummer 149 231, neue Formularnummer 600 000 1478).
  • Bestätigung der Hausbank, dass

1. per Stichtag 01.07.2008

a. im Sinne ihrer Kriterien beim Antragsteller keine wirtschaftliche Überschuldung vorliegt,

b. sie keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen des Antragstellers von mehr als 30 Tagen hat und

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Betriebsmittelkrediten bei Antragstellern mit einer Bonitätsklasse 7 eine Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von 6,67 % nicht überschritten wird.

Bei Anträgen mit einem Kreditbetrag von mehr als 10 Millionen Euro sind darüber hinaus weitere markt- und bankübliche Unterlagen zur Risikoprüfung (Produkte, Markt- und Wettbewerbssituation, Bewertung der Managementkompetenz, etc.) einzureichen.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern und sich im Rahmen ihrer Kreditentscheidung vor Ort vom Unternehmen ein Bild zu machen.

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem kumulierten Kreditbetrag größer 150 Millionen Euro im Rahmen des KfW-Sonderprogramms kann zur Entscheidungsfindung eine externe Expertise erforderlich sein. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.

Immobilienfinanzierung

Im Falle einer Immobilienfinanzierung mit anschließender Fremdvermietung ist die Bestätigung der Hausbank, dass keine Nutzung für wohnwirtschaftliche Zwecke erfolgt, erforderlich.

Gesamtkreditvolumen des Kreditnehmers bei der KfW über 50 Millionen Euro:

Bei Anträgen, die zu einem Gesamtkreditvolumen des Kreditnehmers von über 50 Millionen Euro bei der KfW führen, sind die vom Kreditnehmer unterzeichneten Jahresabschlüsse der letzten 2 Geschäftsjahre beizufügen.

Direktkredite zur Unternehmensfinanzierung im Rahmen von Bankenkonsortien

Die KfW beteiligt sich an Konsortialkrediten, sofern sich eine oder mehrere Geschäftsbanken pari passu und zusammen in mindestens gleicher Höhe wie die KfW an der betreffenden Konsortialfinanzierung beteiligen und eine Geschäftsbank die Konsortialführung übernimmt.

Die Mindestgröße für eine Konsortialfinanzierung beträgt bezogen auf das gesamte Konsortium in der Regel 50 Millionen Euro.

Der Anteil der KfW an der gesamten Fremdkapitalfinanzierung beträgt maximal 50 %. Um eine adäquate Risikopartnerschaft zwischen der KfW und den anderen Konsorten herzustellen, kann der tatsächliche Anteil der KfW an der Fremdfinanzierung in Abhängigkeit von der Größe des Konsortiums und der Finanzierungsstruktur auch unter 50 % betragen.

Der maximale Kreditbetrag der KfW beträgt in der Regel 200 Millionen Euro pro Unternehmensgruppe/Konzern im Sinne von verbundenen Unternehmen (siehe Definition unter "Wer kann Anträge stellen?").

Eine Kombination von Direktkrediten im Rahmen eines Bankenkonsortiums aus diesem Programm mit haftungsfreigestellten Förderkrediten oder Nachrangdarlehen der KfW für das gleiche Vorhaben ist nicht zulässig.

Die von den Konsortialpartnern vereinbarten Konditionen (unter anderem Laufzeit, Freijahre, Tilgungsmodus, Margen, Gebühren, Besicherungsstruktur) werden von der KfW übernommen, sofern diese nach Prüfung durch die KfW als grundsätzlich banküblich angesehen werden.

Die Antragstellung bei der KfW erfolgt formlos durch die konsortialführende Bank.

Bei der Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Komplettes Unterlagenset, das die konsortialführende Bank für die Kreditentscheidung herangezogen hat, insbesondere:

  • (Entwurf eines) Indikativen Term Sheet (Finanzierungsstruktur, Laufzeit, Finanzkennzahlen, Sicherheiten, Margen, Gebühren)
  • Entwurf des Konsortial- bzw. Finanzierungsvertrages
  • Jahresabschluss/Wirtschaftsprüfungsbericht des Kreditnehmers inklusive Jahresabschlusszahlen des Vorjahres sowie Kreditverbindlichkeitenspiegel
  • Quartalszahlen, sofern vorliegender Jahresabschluss älter als 3 Monate ist
  • Risikoorientierte, bankmäßige Stellungnahme der Konsortialführerin zum Unternehmen oder die interne Kreditvorlage der Konsortialführerin inklusive Votum
  • Einwilligungserklärung zum Datenaustausch innerhalb der KfW-Bankengruppe ("Konzernklausel"/Formularnummer 149 231, neue Formularnummer 600 000 1478).
  • Bestätigung der konsortialführenden Bank, dass

1. per Stichtag 01.07.2008

a. im Sinne ihrer Kriterien beim Antragsteller keine wirtschaftliche Überschuldung vorliegt,

b. sie keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen des Antragstellers von mehr als 30 Tagen hat und

c. der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist.

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und bei Betriebsmittelkrediten bei Antragstellern mit einer Bonitätsklasse 7 eine Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von 6,67 % nicht überschritten wird.

Ferner sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • aktuelles Unternehmenskonzept/-planung inklusive der zentralen Planannahmen möglichst für die Kreditlaufzeit (Vermögens-, Ertrags-, Liquiditäts- und Kapitaldienstfähigkeitsplanung)
  • Beurteilung/Bestätigung der Planung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Beratungsgesellschaft
  • Sensitivierungen der arrangierenden Bank zur Unternehmensplanung (insbesondere im Hinblick auf die Covenantberechnungen)
  • aussagefähiges Organigramm/Gruppenschema mit den entsprechenden Besitz- und Beteiligungsverhältnissen.
  • Informationsmemorandum/Vorhabensbeschreibung
  • Brancheninformationen/Wettbewerbsanalyse/Produktanalyse

Sofern von den im vorherigen Abschnitt genannten Unterlagen einzelne nicht vorliegen, kann die konsortialführende Bank dazu auch andere geeignete Unterlagen einreichen.

Die konsortialführende Bank stellt der KfW die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Vor Kreditzusage durch die KfW müssen die endgültigen Versionen der Dokumente (sofern notwendig unterschrieben) vorliegen.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern und sich im Rahmen ihrer Kreditentscheidung vor Ort vom Unternehmen ein Bild zu machen.

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem kumulierten Kreditbetrag größer 150 Millionen Euro im Rahmen des KfW-Sonderprogramms kann zur Entscheidungsfindung eine externe Expertise erforderlich sein. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.

Als Programmnummer für Konsortialfinanzierungen ist die 083 anzugeben.


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Weitere Informationen

Kontakt

E-Mail: info@kfw-mittelstandsbank.de
Telefon: 0180 1 24 24 28

3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk max. 42 Cent/Minute.
 



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