Direkt zum Hauptmenü, zum Inhalt.
Stand 04/2010, Bestellnummer 600 000 0365 (alt 149 141)
Um die Kreditversorgung der Wirtschaft zu sichern, wird im Auftrag des Bundes das Finanzierungsangebot der KfW Mittelstandsbank befristet erweitert.
Das KfW-Sonderprogramm orientiert sich in seiner Struktur an dem Programm "KfW-Unternehmerkredit".
Neben der Förderung von mittelständischen Unternehmen bietet die KfW im KfW-Sonderprogramm - Große Unternehmen unter den hier aufgeführten Bedingungen Kredite an Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von mehr als 500 Millionen Euro an, die grundsätzlich wettbewerbsfähig sind und positive Zukunftsaussichten haben, sich jedoch nicht am Kapitalmarkt refinanzieren können.
Durch die Möglichkeit einer Haftungsfreistellung nimmt die KfW den durchleitenden Banken einen erheblichen Teil des Kreditrisikos ab und erleichtert damit die Kreditvergabe.
Im Programm sind entweder bankdurchgeleitete Finanzierungen mit anteiliger Haftungsfreistellung oder Direktkredite im Rahmen von Bankenkonsortien ("Konsortialfinanzierungen") möglich, sofern sich eine oder mehrere Geschäftsbanken pari passu und zusammen in mindestens gleicher Höhe wie die KfW an der betreffenden Konsortialfinanzierung beteiligen und eine Geschäftsbank die Konsortialführung übernimmt (siehe dazu nähere Details im Abschnitt Direktkredite zur Unternehmensfinanzierung im Rahmen eines Bankenkonsortiums am Ende des Merkblatts).
Die Förderbedingungen für mittelständische Unternehmen sind dem Merkblatt zum KfW-Sonderprogramm - Mittelständische Unternehmen zu entnehmen.
Im Rahmen des Programms werden auch Projektfinanzierungen für Projektgesellschaften, deren Gesellschafter große Unternehmen sind, begleitet. Nähere Details dazu enthält das Merkblatt KfW-Sonderprogramm - Projektfinanzierungen.
Im KfW-Sonderprogramm vergibt die KfW bei bankdurchgeleiteten Krediten Investitions- und Betriebsmittelbeihilfen gemäß Ziffer 4.4. der Mitteilung der Kommission "Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise", veröffentlicht im Amtsblatt der EU C16/1 vom 22.01.2009 und der "Bundesrahmenregelung Niedrigverzinsliche Darlehen".
In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die eine Finanzierung für Vorhaben in Deutschland benötigen und sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz mehr als 500 Millionen Euro beträgt.
Eine Finanzierung von großen Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von mehr als 500 Millionen Euro ist grundsätzlich möglich, sofern das Unternehmen keinen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Von der Möglichkeit des Zugangs zum Kapitalmarkt wird dann ausgegangen, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:
Sofern mindestens eines der oben genannten Kriterien erfüllt ist, ist vom Antragsteller grundsätzlich durch ein externes Fachgutachten eines unabhängigen, kompetenten Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) nachzuweisen, dass derzeit kein Kapitalmarktzugang besteht. Wenn keines der genannten Kriterien erfüllt ist, ist somit in der Regel kein externes Fachgutachten erforderlich.
Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden. Als verbundene Unternehmen gelten
Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz 500 Millionen Euro übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist deren Umsatz zu konsolidieren.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Formularnummer 142 251, neue Formularnummer 600 000 0193). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, ist die Situation des Unternehmens zum Stichtag 01.07.2008. Sollten nach diesem Stichtag auf Grund der Finanz- und Wirtschaftskrise die Voraussetzungen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten entstanden sein, ist es dennoch im Rahmen des KfW-Sonderprogramms antragsberechtigt.
Alle Investitionen, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
Zudem ist eine Unternehmensfinanzierung zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf (ohne konkreten Verwendungszweck) möglich.
Darüber hinaus können Betriebsmittel (einschließlich Warenlager sowie sonstiger Liquiditätsbedarf zum Beispiel durch Anschlussfinanzierungen bzw. Prolongationen, im Folgenden Betriebsmittel genannt) finanziert werden. Zur Deckung des allgemeinen Finanzierungs- bzw. Betriebsmittelbedarfs kann entweder die Variante "Flexibel" oder die Variante "Standard" beantragt werden.
Die Förderung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung ist nur möglich, sofern keine Nutzung für wohnwirtschaftliche Zwecke erfolgt. Handelt es sich dabei um reine Kaufvorhaben, gilt zusätzlich, dass die gekaufte Immobilie grundlegend saniert, hergerichtet oder umgebaut werden muss.
Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bzw. der Betriebsmittel oder einer Unternehmensfinanzierung zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf können finanziert werden.
Der maximale Kreditbetrag beträgt in der Regel 300 Millionen Euro pro Unternehmensgruppe/Konzern im Sinne von verbundenen Unternehmen (siehe Definition unter "Wer kann Anträge stellen?").
Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln oder der Unternehmensfinanzierung zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf darf der Kreditbetrag in der Variante "Standard" maximal 30 % und in der Variante "Flexibel" maximal 50 % der letzten Bilanzsumme des Antragstellers betragen. Eine Kombination der beiden Varianten ist bis zur Bemessungsgrundlage der Variante "Flexibel" möglich, dabei werden bei der Ermittlung bereits in Anspruch genommene Beträge bzw. unter der Variante "Standard" beantragte Beträge auf die Bemessungsgrundlage angerechnet.
Die Kombination einer Finanzierung aus dem KfW-Sonderprogramm mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich zulässig. Ausgeschlossen ist eine Kombination von bankdurchgeleiteten Krediten mit Förderprogrammen, in denen "De-minimis"-Beihilfen gemäß EU-Beihilferecht für das gleiche Vorhaben vergeben werden.
Eine Kombination von haftungsfreigestellten Krediten aus diesem Programm mit weiteren haftungsfreigestellten Förderkrediten oder Nachrangdarlehen der KfW für das gleiche Vorhaben ist nicht zulässig.
Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen bei Investitionen in der Regel bis zu 5 oder bis zu 8 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr. Auf Wunsch ist bei Kreditlaufzeiten bis zu 3 Jahren auch die Gewährung eines endfälligen Darlehens möglich. Bei der Finanzierung von langlebigen Investitionsgütern (z. B. Bauvorhaben und Schiffsfinanzierungen) kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden.
Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln und Unternehmensfinanzierungen zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf beträgt die Laufzeit bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr in der Variante "Standard" und bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren in der Variante "Flexibel". Die Gewährung eines endfälligen Darlehens ist ebenfalls möglich: in der Variante "Standard" bei Kreditlaufzeiten bis zu 3 Jahren und in der Variante "Flexibel" bei Kreditlaufzeiten bis zu 5 Jahren.
Die Mindestkreditlaufzeit beträgt in der Regel 1 Jahr.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit.
In der Betriebsmittelvariante "Flexibel" ist eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages während der ersten Zinsbindungsphase jederzeit möglich. In den anderen Varianten sind außerplanmäßige Tilgungen nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden grundsätzlich im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.
Bei Krediten mit Haftungsfreistellung ist eine Absicherung durch eine Bürgschaft von Bürgschaftsbanken, Bund, Ländern oder anderen öffentlichen Institutionen ausgeschlossen.
Der nicht von der Haftung freigestellte Teil des Kredits darf nicht vorrangig oder durch zusätzliche Sicherheiten abgesichert werden.
Die KfW behält sich vor, Form und Umfang der Besicherung zu überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zu verlangen.
Für Investitionsvorhaben ist die Beantragung einer Haftungsfreistellung von 70 % oder optional 50 % möglich.
Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln und Unternehmensfinanzierungen zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf kann eine Haftungsfreistellung von 50 % beantragt werden.
Voraussetzung für die Haftungsfreistellung ist, dass mindestens ein Jahresabschluss über ein vollständiges Geschäftsjahr vorliegt. Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung nicht.
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig bzw. teilweise die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei.
Anträge sind bei Investitionen vor Beginn des Vorhabens und bei Betriebsmitteln und Unternehmensfinanzierungen zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf vor Beginn der Finanzierungsmaßnahme bei der Hausbank zu stellen.
Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.
Als Programmnummer ist für Investitionen die 083 anzugeben. Für Betriebsmittel und Unternehmensfinanzierungen zur Deckung von allgemeinem Finanzierungsbedarf ist in der Variante "Standard" die 084 bzw. in der Variante "Flexibel" die 088 anzugeben.
Bei Beantragung der Haftungsfreistellung sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
1. per Stichtag 01.07.2008
a. im Sinne ihrer Kriterien beim Antragsteller keine wirtschaftliche Überschuldung vorliegt,
b. sie keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen des Antragstellers von mehr als 30 Tagen hat und
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Betriebsmittelkrediten bei Antragstellern mit einer Bonitätsklasse 7 eine Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von 6,67 % nicht überschritten wird.
Bei Anträgen mit einem Kreditbetrag von mehr als 10 Millionen Euro sind darüber hinaus weitere markt- und bankübliche Unterlagen zur Risikoprüfung (Produkte, Markt- und Wettbewerbssituation, Bewertung der Managementkompetenz, etc.) einzureichen.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern und sich im Rahmen ihrer Kreditentscheidung vor Ort vom Unternehmen ein Bild zu machen.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem kumulierten Kreditbetrag größer 150 Millionen Euro im Rahmen des KfW-Sonderprogramms kann zur Entscheidungsfindung eine externe Expertise erforderlich sein. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.
Im Falle einer Immobilienfinanzierung mit anschließender Fremdvermietung ist die Bestätigung der Hausbank, dass keine Nutzung für wohnwirtschaftliche Zwecke erfolgt, erforderlich.
Bei Anträgen, die zu einem Gesamtkreditvolumen des Kreditnehmers von über 50 Millionen Euro bei der KfW führen, sind die vom Kreditnehmer unterzeichneten Jahresabschlüsse der letzten 2 Geschäftsjahre beizufügen.
Die KfW beteiligt sich an Konsortialkrediten, sofern sich eine oder mehrere Geschäftsbanken pari passu und zusammen in mindestens gleicher Höhe wie die KfW an der betreffenden Konsortialfinanzierung beteiligen und eine Geschäftsbank die Konsortialführung übernimmt.
Die Mindestgröße für eine Konsortialfinanzierung beträgt bezogen auf das gesamte Konsortium in der Regel 50 Millionen Euro.
Der Anteil der KfW an der gesamten Fremdkapitalfinanzierung beträgt maximal 50 %. Um eine adäquate Risikopartnerschaft zwischen der KfW und den anderen Konsorten herzustellen, kann der tatsächliche Anteil der KfW an der Fremdfinanzierung in Abhängigkeit von der Größe des Konsortiums und der Finanzierungsstruktur auch unter 50 % betragen.
Der maximale Kreditbetrag der KfW beträgt in der Regel 200 Millionen Euro pro Unternehmensgruppe/Konzern im Sinne von verbundenen Unternehmen (siehe Definition unter "Wer kann Anträge stellen?").
Eine Kombination von Direktkrediten im Rahmen eines Bankenkonsortiums aus diesem Programm mit haftungsfreigestellten Förderkrediten oder Nachrangdarlehen der KfW für das gleiche Vorhaben ist nicht zulässig.
Die von den Konsortialpartnern vereinbarten Konditionen (unter anderem Laufzeit, Freijahre, Tilgungsmodus, Margen, Gebühren, Besicherungsstruktur) werden von der KfW übernommen, sofern diese nach Prüfung durch die KfW als grundsätzlich banküblich angesehen werden.
Die Antragstellung bei der KfW erfolgt formlos durch die konsortialführende Bank.
Bei der Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Komplettes Unterlagenset, das die konsortialführende Bank für die Kreditentscheidung herangezogen hat, insbesondere:
1. per Stichtag 01.07.2008
a. im Sinne ihrer Kriterien beim Antragsteller keine wirtschaftliche Überschuldung vorliegt,
b. sie keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen des Antragstellers von mehr als 30 Tagen hat und
c. der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist.
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und bei Betriebsmittelkrediten bei Antragstellern mit einer Bonitätsklasse 7 eine Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von 6,67 % nicht überschritten wird.
Ferner sind folgende Unterlagen erforderlich:
Sofern von den im vorherigen Abschnitt genannten Unterlagen einzelne nicht vorliegen, kann die konsortialführende Bank dazu auch andere geeignete Unterlagen einreichen.
Die konsortialführende Bank stellt der KfW die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Vor Kreditzusage durch die KfW müssen die endgültigen Versionen der Dokumente (sofern notwendig unterschrieben) vorliegen.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern und sich im Rahmen ihrer Kreditentscheidung vor Ort vom Unternehmen ein Bild zu machen.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem kumulierten Kreditbetrag größer 150 Millionen Euro im Rahmen des KfW-Sonderprogramms kann zur Entscheidungsfindung eine externe Expertise erforderlich sein. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.
Als Programmnummer für Konsortialfinanzierungen ist die 083 anzugeben.
E-Mail: info@kfw-mittelstandsbank.de
Telefon: 0180 1 24 24 28
3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk max. 42 Cent/Minute.