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Stand 04/2010, Bestellnummer neu 600 000 0178 (Bestellnummer alt 142 031)
Das KfW-Programm Erneuerbare Energien dient der langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu einem günstigen Zinssatz.
Im Programmteil "Standard" wird die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Strom bzw. Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gefördert.
Für eine zukunftsfähige und nachhaltige Energieversorgung und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes fördern die KfW und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Programmteil "Premium" besonders förderwürdige größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Im Rahmen der BMU-Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Deutschland werden Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse und Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie, Wärmenetze, große Solarkollektoranlagen, große Wärmespeicher, Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität und Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas mit langfristigen, zinsgünstigen Darlehen der KfW und Tilgungszuschüssen aus Bundesmitteln gefördert.
Für kleine Unternehmen (KU) (siehe KfW-Merkblatt "KMU-Definition", Formular-Nr. 142 291) gibt es im Programmteil "Premium" ein KU-Fenster mit einem zusätzlich vergünstigten Zinssatz.
Im KfW-Programm Erneuerbare Energien vergibt die KfW in den Programmteilen "Standard" und "Premium" Beihilfen unter der "De-minimis"-Verordnung (Komponente 1) oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Komponenten 2 und 5). Im Rahmen der Komponente 2 werden "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vergeben. Im Rahmen der Komponente 5 werden "Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien" gemäß Artikel 23 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vergeben.
Im KfW-Programm Erneuerbare Energien vergibt die KfW im Programmteil "Premium" an Unternehmen oder freiberuflich tätige Antragsteller bei dem Verwendungszweck Tiefengeothermie Beihilfen unter den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen der Europäischen Kommission (Komponente 6).
Die verschiedenen Beihilferegelungen verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben.
Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Formularnummer 600 000 0065).
Für Unternehmen mit einem Gruppenumsatz (siehe KfW-Merkblatt "KMU-Definition", Formularnummer 142 291) von mehr als 500 Millionen Euro und Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen oder karitative Organisationen mehrheitlich beteiligt sind, gelten die Konditionen der entsprechenden Programmvariante des Unternehmerkredits außerhalb KMU-Fenster.
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Formularnummer 600 000 0065).
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind ausgeschlossen (siehe dazu Merkblatt der KfW, Formularnummer 142 251).
Investitionen zur Nutzung Erneuerbarer Energien in Deutschland.
Maßnahmen:
Die Bedingungen für die Förderung der Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien sind der Anlage zum Kreditantrag (Formular-Nr. 142 461) zu entnehmen.
Der Programmteil "Standard" des KfW-Programms Erneuerbare Energien steht auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien außerhalb Deutschlands zur Verfügung:
Bei Vorhaben mit Investitionsort außerhalb der EU haben die Bank oder der Endkreditnehmer im Kreditantrag die Kompatibilität des Vorhabens mit den in der EU geltenden umweltbezogenen Bestimmungen und Standards zu bestätigen.
Nicht gefördert werden
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten (ohne MwSt.)
Kreditbetrag:
in der Regel maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem die geförderte Investitionsmaßnahme durchgeführt wird (Ausnahme: Energiedienstleister). Bei Contractingvorhaben wird auf die Antragsberechtigung des Energiedienstleisters (auch Contractor oder Contracting-Geber genannt) abgestellt. Investoren sind nur antragsberechtigt, wenn sie auch gleichzeitig die Betreiber der Anlagen sind. Trifft dies nicht zu, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn Investor und Betreiber für das Darlehen gesamtschuldnerisch haften.
Investitionen zur Nutzung Erneuerbarer Energien in Deutschland.
Als Innovationsförderung wird die Errichtung und Erweiterung von kundenspezifisch gefertigten großen Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche zur:
a) Warmwasserbereitung, Raumheizung oder zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Wohngebäuden mit 3 und mehr Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche. Diese Mindestgröße gilt nicht bei Gebäuden (Gemeinschaftseinrichtungen) zur sanitären Versorgung.
b) Bereitstellung von Prozesswärme oder
c) solaren Kälteerzeugung
gefördert.
Schwimmbadabsorber sind nicht förderfähig.
Weitere Bedingungen für die Förderung großer Solarkollektoranlagen sind dem Antrag auf Tilgungszuschuss (Formular-Nr. 142 551) zu entnehmen.
Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (z. B. Holzpellets, Scheitholz, oder Holzhackschnitzel) mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW, bei Anlagen nach Nr. 3 bis maximal 2 MW, sofern die im Antrag auf Tilgungszuschuss (Formular-Nr. 142 551) genannten Emissionswerte eingehalten werden.
Nicht gefördert werden (für 2. und 3.):
Gefördert wird die Errichtung und die Erweiterung eines Wärmenetzes (inklusive der Errichtung der Hausübergabestationen), sofern das Wärmenetz
Auch der biogene Anteil von Siedlungsabfällen gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieser Regelung (Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung).
Für das Wärmenetz muss im Mittel über das gesamte Netz ein Mindestwärmeabsatz von 500 kWh pro Jahr und Meter Trasse nachgewiesen werden.
Als Innovationsförderung werden die Errichtung und/oder die Erweiterung von Wärmespeichern mit mehr als 20 m³ gefördert, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und die im Antrag auf Tilgungszuschuss (Formular-Nr. 142 551) aufgeführten Qualitätskriterien einhalten.
Wärmespeicher für Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht förderfähig.
Als Innovationsförderung wird die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen, die Biogas auf Erdgasqualität aufbereiten und das aufbereitete Biogas in ein Erdgasnetz einspeisen, gefördert, sofern die im Antrag auf Tilgungszuschuss (Formular-Nr. 142 551) aufgeführten Qualitätskriterien nachgewiesen werden.
Als Innovationsförderung wird die Errichtung und die Erweiterung von Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas (mindestens 300 Meter Luftlinie) einschließlich des Gasverdichters, der Gastrocknungseinrichtung und der Kondensatschächte gefördert, sofern das darin transportierte Biogas einer KWK-Nutzung oder einer Aufbereitung auf Erdgasqualität zugeführt wird.
Gefördert werden
a) die Errichtung von Anlagen zur ausschließlich thermischen Nutzung der Tiefengeothermie (Förderbaustein "Anlagenförderung"),
b) Förder- und Injektionsbohrungen für Anlagen zur ausschließlichen thermischen Nutzung der Tiefengeothermie (Förderbaustein "Bohrkostenförderung"). Die KfW entscheidet über die Förderung und die Bemessungsgrundlage anhand eines Bewertungsverfahrens zum Gesamtprojekt.
c) die tatsächlich eingetretenen Mehraufwendungen gegenüber der Planung für Bohrungen mit besonderen technischen Bohrrisiken (für alle Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie), deren geplante Bohrkosten von der KfW als förderwürdig anerkannt wurden (Förderbaustein "Mehraufwendungen").
Für die Tiefengeothermieförderung sind sehr umfangreiche Antragsunterlagen einzureichen, da hohe Anforderungen an Qualität und Durchführbarkeit der Investition gestellt werden.
Die detaillierte Auflistung der Anforderungen und Förderkriterien sind dem Antrag auf Tilgungszuschuss Tiefengeothermie (Formular-Nr. 142 505) zu entnehmen.
Die Anlagen sind mindestens 7 Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt werden. Auch bei einer Veräußerung muss die Anlage mindestens 7 Jahre betrieben werden.
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen nicht förderfähig (siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen").
Bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten (ohne MwSt.)
Bei dem Verwendungszweck Tiefengeothermie: maximal 80 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten
in der Regel maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
(1.) Für förderfähige große Solarkollektoranlagen: beträgt der Tilgungszuschuss 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten.
(2.) Für förderfähige Biomasse-Anlagen zur thermischen Nutzung: 20 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung (Grundförderung), höchstens jedoch 50.000 Euro je Einzelanlage.
Darüber hinaus können folgende Boni gewährt werden:
a) Bonus für niedrige Staubemissionen:
20 Euro je kW Nennwärmeleistung, sofern die staubförmigen Emissionen maximal 15 mg/m³ (Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa)) betragen.
b) Bonus für die Errichtung eines Pufferspeichers:
Die Grundförderung erhöht sich um 10 Euro je kW Nennwärmeleistung, sofern für den Kessel ein Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30l/kW Nennwärmeleistung installiert wird.
Die Förderung nach (2.) und die Boni nach a) und b) sind kumulierbar. Der maximale Tilgungszuschuss beträgt 100.000 Euro je Anlage.
(3.) Für förderfähige KWK-Biomasse-Anlagen: 40 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung, sofern der elektrische Wirkungsgrad größer als 10 % und der Gesamtwirkungsgrad größer als 70 % ist.
(4.) Für förderfähige Wärmenetze (ohne Anspruch auf Zuschlagszahlung gemäß § 7 a des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)):
a) 60 Euro je neu errichtetem Meter Trassenlänge im Rahmen einer erstmaligen Erschließung,
b) 80 Euro je neu errichtetem oder verstärktem (erweitertem) Meter Trassenlänge in bereits erschlossenen Wohn- oder Gewerbegebieten,
höchstens jedoch eine Million Euro (Förderhöchstbetrag).
Der Tilgungszuschuss erhöht sich auf 1,5 Millionen Euro, sofern ausschließlich Wärme aus rein thermischen Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird.
Bei Wärmenetzen mit einem im Mittel über das gesamte Netz erreichten Wärmeabsatz über 3 MWh pro Jahr und Meter Trasse halbiert sich der Förderhöchstbetrag (Ausnahme Wärmeeinspeisung aus rein thermischen Tiefengeothermieanlagen).
Für Wärmenetze, die eine Zuschlagszahlung nach § 7a des KWKG für die Errichtung oder Erweiterung (Neu- oder Ausbau) eines Wärmenetzes erhalten können, beträgt der Tilgungszuschuss bis zu 20 Euro je Meter neu errichteter Trassenlänge (erstmalige Erschließung oder Erweiterung), maximal 300.000 Euro.
Zuzüglich zu der Wärmenetzförderung pro Meter Trasse können die Hausübergabestationen mit jeweils bis zu 1.800 Euro gefördert werden, wenn die Investitionen vom Investor und Betreiber des Wärmenetzes durchgeführt werden und kein kommunaler Anschlusszwang besteht.
(5.) Für förderfähige große oberirdische Wärmespeicher mit mehr als 20 m³: 250 Euro je m³ Speichervolumen. Die Förderung ist auf 30 % der für den Wärmespeicher nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten beschränkt. Der maximale Tilgungszuschuss je Wärmespeicher beträgt 300.000 Euro.
(6.) Für förderfähige Biogasaufbereitungsanlagen bis zu einer Anlagengröße von 350 m³/h (aufbereitetes Biorohgas) beträgt der Tilgungszuschuss bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten.
Größere Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität erhalten keinen Tilgungszuschuss.
(7.) Für förderfähige Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas beträgt der Tilgungszuschuss bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten.
(8.) Für förderfähige Anlagen zur Erschließung und Nutzung der hydrothermalen und petrothermalen Tiefengeothermie (ab 400 Meter Bohrtiefe) für die ausschließliche thermische Nutzung können folgende Tilgungszuschüsse beantragt werden:
a) "Anlagenförderung"
200 Euro je kW errichteter bzw. erweiteter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 2 Millionen Euro je Einzelanlage.
b) "Bohrkostenförderung"
Erkundungsbohrungen werden nicht gefördert.
Für Anlagen zur Erschließung und Nutzung der hydrothermalen und petrothermalen Tiefengeothermie zur thermischen Nutzung, zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung kann der folgende Tilgungszuschuss beantragt werden:
c) "Mehraufwendungen"
Die Förderung beträgt maximal 50 % des nachgewiesenen (und von der KfW im Rahmen eines bestimmten Bewertungsverfahrens akzeptierten) Mehraufwands pro Bohrung (Nettokosten), höchstens jedoch 50 % der ursprünglichen Plankosten und maximal 1,25 Millionen Euro pro Bohrung.
Die folgenden Aussagen beziehen sich auf beide Programmteile, sofern nicht anders gekennzeichnet.
Die Mitfinanzierung der im KfW-Programm Erneuerbare Energien geförderten Anlagen aus anderen KfW-Programmen/Programmvarianten oder ERP-Programmen ist nicht möglich (Ausnahme: "Fündigkeitsrisiko Tiefengeothermie"). Ausgeschlossen ist auch die Kombination eines Kredites aus dem Programmteil "Standard" mit einem Kredit aus dem Programmteil "Premium" des KfW-Programms Erneuerbare Energien für dieselbe Investitionsmaßnahme.
Die Kombination eines Kredites aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zulagen oder Zuschüssen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Bei Tiefengeothermie darf der Anteil der öffentlichen Mittel maximal 80 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten betragen. Eine parallele Beantragung von ERP- oder KfW-Krediten für andere Investitionsmaßnahmen ist möglich.
Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr oder bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Für Investitionsvorhaben, deren technische und wirtschaftliche Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden.
Die Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase jederzeit ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich, danach kann eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
Vom Endkreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.
Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen gebunden.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben sowie die Finanzierung von Betriebsmitteln. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Endkreditnehmer frei.
Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.
Die Antragstellung erfolgt direkt bei der KfW mit dem Antragsformular (Formular-Nr. 141 833).
Als Programmnummer ist
Bei Beantragung eines Tilgungszuschusses im Programmteil "Premium" sind (je nach Nutzung) zusätzliche weitere Anlagen einzureichen, die der technischen Dokumentation dienen.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Grundsätzlich unverzüglich nach Abschluss des im Programmteil "Premium" geförderten Vorhabens, spätestens 9 Monate nach Auszahlung der Darlehensmittel ist der Verwendungsnachweis durch Vorlage des unterzeichneten Formulars (Formular-Nr. 142 561) bei der Hausbank zu erbringen. Die Verwendungsnachweise werden dann über die Hausbank bei der KfW eingereicht. Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer reichen den Verwendungsnachweis direkt bei der KfW (Formular-Nr. 141 828) ein. Zusätzlich zum Verwendungsnachweisformular wird um die Einreichung des Formulars "Technische Anlage zum Verwendungsnachweis" (Formular-Nr. 142 564, bei dem Verwendungszweck Tiefengeothermie Formular-Nr. 145 091) gebeten.
Voraussetzung für die Verrechnung des Tilgungszuschusses ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auf dem o. g. KfW-Formular. Nach Prüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises wird der Tilgungszuschuss dem Darlehen als Sondertilgung zu den in der Kreditzusage genannten möglichen Quartalsterminen gutgeschrieben. Dabei wird der Tilgungszuschuss grundsätzlich auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet, sofern mit der KfW keine andere Abrechnung vereinbart wird.
Aus haushaltsrechtlichen Gründen ist für Tilgungszuschüsse, die in 2010 zugesagt und auch in 2010 gewährt werden sollen, die späteste Einreichungsfrist für den Verwendungsnachweis der 01.09.2010. Für alle anderen Tilgungszuschüsse, die in 2010 zugesagt werden, ist die Einreichung des Verwendungsnachweises bis spätestens 01.09.2011 erforderlich. Begründete Anträge auf Verlängerung dieser Frist können bis zum 01.09.2011 gestellt werden. Beträgt die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Gutschrift weniger als der zugesagte Tilgungszuschuss wird der geringere Betrag gutgeschrieben. Es erfolgt keine Barauszahlung.
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Für alle in Komponente 6 geförderten Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, sind Jahresberichte an die EU erforderlich, die auf der Internetseite der EU-Kommission veröffentlicht werden. In diesen Jahresberichten wird unter anderem der Name des Beihilfeempfängers, die Höhe der Beihilfe und die Beihilfeintensität veröffentlicht.
Die im Programmteil "Premium" vom Antragsteller eingereichten Unterlagen können an durch das BMU beauftragte Dritte (Forschungsinstitute) weitergegeben werden und zum Zwecke einer Evaluation der Förderung ausgewertet werden. Eine Einverständniserklärung hierzu ist mit dem Formular Antrag auf Tilgungszuschuss (Formular-Nr. 142 551) bzw. Antrag auf Tilgungszuschuss - Tiefengeothermie (Formular-Nr. 142 505) einzureichen.