Direkt zum Hauptmenü, zum Inhalt.
Stand 02/2009, Bestellnummer 140 761
Zur Förderung des Klimaschutzes und der nachhaltigen Energieversorgung durch Einsparung fossiler Ressourcen sowie der technologischen und geowissenschaftlichen Entwicklung wird die Erschließung der heimischen grundlastfähigen erneuerbaren Energiequellen der Tiefengeothermie besonders gefördert.
Im Kreditprogramm "Fündigkeitsrisiko Tiefengeothermie" soll das bestehende Investitionshemmnis des Fündigkeitsrisikos durch die langfristige Finanzierung der Investitionen in geothermale Tiefbohrungen inklusive anteiliger Übernahme des Fündigkeitsrisikos während der Bohrphase gemindert werden.
Das Kreditprogramm "Fündigkeitsrisiko Tiefengeothermie" wird von der KfW im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) aufgelegt. Als Kooperationspartner unterstützt die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG die KfW durch anteilige Risikoübernahme sowie durch aktive Einbringung von Fachwissen.
Die Prüfung und ggf. die im Anschluss an die Prüfung folgende Zusage der haftungsfreigestellten Darlehen erfolgt in der Reihenfolge der Antragstellung (First-In-First-Out), wobei das Datum zugrunde gelegt wird, zu dem die vollständigen Antragsunterlagen inklusive sämtlicher Nachweise zur Einhaltung der Förderbedingungen (siehe Voraussetzungen für die Antragstellung) bei der KfW eingegangen sind. Die Zusage der haftungsfreigestellten Darlehen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit freier Mittel zur Risikoübernahme. Frei werdende Mittel werden revolvierend wieder eingesetzt. Um mit dem für dieses Kreditprogramm begrenzten Risikorahmen möglichst viele Bohrprojekte finanzieren zu können, wird das Ausfallrisiko durch strenge Antragsvoraussetzungen und Prüfverfahren begrenzt.
Von den Antragstellern werden Daten über die Vorhaben erfragt, die in einem Bericht einfließen und veröffentlicht werden (siehe Kreditantrag Formular-Nr. 140 741).
Folgende Träger von Investitionsmaßnahmen in Deutschland (hier: hydrothermale Tiefengeothermiebohrungen für Dubletten oder Tripletten) zur geplanten Selbstnutzung über mindestens 7 Jahre für die Wärmeerzeugung, die kombinierte Wärme- und Stromerzeugung oder zur alleinigen Stromerzeugung sind antragsberechtigt:
Bei Contractingvorhaben wird auf die Antragsberechtigung des Energiedienstleisters (auch Contractor oder Contracting -Geber genannt) abgestellt. Investoren sind nur antragsberechtigt, wenn sie auch gleichzeitig die Betreiber der Anlagen sind. Trifft dies nicht zu, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn Investor und Betreiber für das Darlehen gesamtschuldnerisch haften.
Investitionen in hydrothermale Tiefbohrungen, die den Mindestkriterien dieses Programms entsprechen.
Förderfähige Kosten sind nur die Bohrkosten, die zur
ordnungsgemäßen Fertigstellung der jeweiligen Tiefbohrung notwendig
sind. Hierzu gehören auch die geplanten Investitionskosten für die
mit der KfW abgestimmten Stimulationsmaßnahmen (entsprechend der
Anlage Projektstudie).
Mitfinanziert werden grundsätzlich nur Bohrprojekte mit mindestens
zwei Tiefbohrungen (Förder- und Injektionsbohrung), die zu einem
Primärkreislauf zusammen geschlossen werden, wie in dem
Wirtschaftsplan dargestellt.
Nicht mitfinanziert werden:
Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 80 % der
förderfähigen Bohrkosten inklusive der geplanten Investitionskosten
für Stimulationsmaßnahmen (zuzüglich Disagio des Darlehens).
Kreditbetrag: in der Regel maximal 16 Millionen Euro pro
Bohrprojekt. Nachträgliche Kreditaufstockungen sind nicht
möglich.
Finanzierungsmodell A: Das Finanzierungsmodell A besteht aus einem zu 100 % haftungsfreigestellten Darlehen für bis zu 80 % der vorgenannten förderfähigen Investitionskosten (Bohrkosten einschließlich der Kosten der abgestimmten Stimulationsmaßnahmen). Die Haftungsfreistellung wird ausschließlich bei nachgewiesener und bestätigter "Nicht-Fündigkeit" des Bohrprojekts nach technisch erfolgreicher Erstellung der Bohrungen bis zum Erreichen des Zielhorizontes und Durchführung der abgestimmten Stimulationsmaßnahmen gewährt. Die konkrete Definition der Nicht-Fündigkeit von Bohrprojekten wird jeweils im Darlehensvertrag festgeschrieben. Die Definition ist abhängig vom konkreten Bohrprojekt sowie von den vom Antragsteller angestrebten Parametern bezüglich Förderrate und/oder Temperatur. Ebenso wird das Verfahren zur Feststellung der Fündigkeit im Darlehensvertrag geregelt.
Finanzierungsmodell B: Im Unterschied zum Finanzierungsmodell A wird zusätzlich ein Teilschulderlass in Höhe der tatsächlichen Darlehensauszahlung für abgestimmte und durchgeführte Stimulationsmaßnahmen gewährt. Dem Investor wird somit eine größere Planungssicherheit für die Gesamtkosten des Projektes ermöglicht. Im Gegenzug werden ein erhöhter Risikoaufschlag auf den Kreditzins und ein erhöhtes Disagio berechnet.
Eine Kombination mit anderen Förderungen ist möglich, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Die maximale Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre bei bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Die Konditionen des Darlehens orientieren sich unter anderem am Risiko des konkreten Bohrprojektes und den für die Nicht-Fündigkeit vereinbarten Parametern bezüglich Förderrate und/oder Temperatur:
Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen nach dem vertraglich festgelegten Abrufplan. Grundlage für den Abrufplan ist der eingereichte Bohrplan. Die Auszahlung erfolgt abzüglich des auf den abgerufenen Teilbetrag entfallenden Disagios.
Die Abruffrist endet grundsätzlich 12 Monate nach Darlehenszusage.
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre jeweils in gleich hohen, vierteljährlichen Raten.
Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Einzelfall ist nach Absprache mit der KfW eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages oder eines Teilbetrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart. Die KfW behält sich vor, darüber hinaus weitere Sicherheiten zu verlangen.
Die Kreditinstitute werden bei nachgewiesener und von der KfW bestätigter "Nicht-Fündigkeit" des Bohrprojektes nach Erreichen des Zielhorizonts (gemäß Darlehensvertrag) zu 100 % von der Haftung für die Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehensbeträge freigestellt. Die Kreditinstitute werden von der KfW verpflichtet, den Endkreditnehmer für den Fall der "Nicht-Fündigkeit" ebenfalls zu 100 % von der Rückzahlung noch ausstehender Darlehensbeträge des Endkreditnehmerdarlehens freizustellen.
Die Einhaltung des Abrufplans ist Voraussetzung für die Haftungsfreistellung.
Nach Eintritt der "Nicht-Fündigkeit" aus dem mitfinanzierten Projekt generierte Erlöse, Erträge sowie sonstige Zahlungen sind gemäß dem Finanzierungsanteil der KfW anteilig an die KfW abzuführen.
Nach erstmaliger Bestätigung der Fündigkeit des Bohrprojektes erlischt der Anspruch auf Haftungsfreistellung.
Für andere Risiken, z. B. technische und geologische Bohrrisiken, Kostensteigerungsrisiken oder Unternehmensrisiken, gilt die Haftungsfreistellung aus dem Programm "Fündigkeitsrisiko Tiefengeothermie" nicht.
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Investor frei.
Der Antrag ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu stellen.
Als Programmnummer ist 228 anzugeben.
Der Antrag auf Vergabe eines Darlehens muss Mindestvorgaben genügen, die im Folgenden näher definiert werden. Grundsätzlich erfolgt im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Vergabe eines haftungsfreigestellten Darlehens eine Überprüfung hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Bohrprojektes inklusive der Betriebsphase, der Besicherungskonstruktion und des Vorliegens der erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Von besonderer Bedeutung sind die Beibringung geologischer und geophysikalischer Studien sowie die Darstellung der von den Antragstellern anvisierten - und als individuelle Vorgabe für die Haftungsfreistellung im Darlehensvertrag vereinbarten - thermischen Leistung (Förderrate und Temperatur). Diese Parameter des Zielhorizontes müssen in einem Gutachten (qualitativ) bewertet werden.
Darüber hinaus muss die wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit des gesamten Projektes gegeben sein. Die Erfolgsaussichten des geplanten Projektes sind durch geeignete Unterlagen im Detail dazulegen.
Dem entsprechend ist die vollständige Beibringung nachfolgend aufgeführter Unterlagen und Informationen in dreifacher Ausfertigung Voraussetzung für die Prüfung des Antrags:
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Prüfung der Mindestvoraussetzungen und die Entscheidung über
Zusage oder Ablehnung einer beantragten Haftungsfreistellung in
diesem Programm erfolgt durch die KfW nach Rücksprache mit der
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG. Die bei der KfW
einzureichenden Unterlagen des Antragstellers, die zur Prüfung der
Einhaltung der Mindestvoraussetzungen erforderlich sind, werden zum
Zwecke der Prüfung an die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
AG weitergegeben.
Auf Anfrage darf die KfW dem BMU, die ihr zur Prüfung der
Mindestvoraussetzungen übersandten Unterlagen des Antragstellers an
das BMU weitergeben.
Die laufende Prüfung und Kontrolle des Bohrfortschritts der mitfinanzierten Bohrprojekte erfolgt durch die KfW oder einen beauftragten Dritten.
Von der Zustimmung zur vorstehend genannten Weitergabe der Unterlagen, die zur Prüfung der Einhaltung der Mindestvoraussetzungen erforderlich sind, sowie die Einverständniserklärung zur Projektdatenverarbeitung gemäß Kreditantrag (Formular-Nr. 140 741) kann die Förderentscheidung abhängig gemacht werden.
Parallel beantragte Förderungen innerhalb des KfW-Programms Erneuerbare Energien, z. B. der Förderbaustein für "außerplanmäßige Mehraufwendungen" für Tiefengeothermiebohrungen mit besonderen technischen Bohrrisiken (Nr. 12.1.2.1 c) und 12.1.2.2 a) der BMU-Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 05.12.2007) werden allein von der KfW geprüft und entschieden. Ebenso die Förderbausteine "Anlagenförderung" und "Bohrkostenförderung" nach Nr. 12.1.2.1 a) und b) der vorstehend genannten Richtlinien.
Im Übrigen verweisen wir auf die BMU-Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in der aktuellen Fassung (veröffentlicht am 28.12.2007 im Bundesanzeiger, Seite 8383) oder auf der BMU-Internetseite zum Fachbereich Erneuerbare Energien: www.erneuerbare-energien.de