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Stand: 07/2010, Bestellnummer: 600 000 0263 (alt: 146 981)
Das ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm dient der Finanzierung von allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen (Programmteil A) sowie Energieeffizienzmaßnahmen (Programmteil B) in Deutschland zu einem günstigen Zinssatz.
Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Energieeinsparung werden im Rahmen des "Sonderfonds Energieeffizienz in KMU", einer gemeinsamen Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der KfW zur Erschließung von Energieeffizienzpotentialen in KMU, mit Krediten zu einem vergünstigten Zinssatz mitfinanziert (Programmteil B).
Bestandteil des Sonderfonds ist neben der Komponente "Investitionskredite" die Komponente "Energieeffizienzberatungen". Im Rahmen der Beratungsförderung werden Zuschüsse für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in dem KfW-Merkblatt "Energieeffizienzberatung" (Bestellnummer 600 000 0176).
Für kleine Unternehmen (KU) (siehe KfW-Merkblatt "KMU-Definition", Bestellnummer 142 291) gibt es jeweils ein KU-Fenster mit einem zusätzlich vergünstigten Zinssatz.
Im ERP- Umwelt- und Energieeffizienzprogramm vergibt die KfW Beihilfen unter
Zur Förderung der allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen (Programmteil A) werden
vergeben.
Zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des "Sonderfonds Energieeffizienz in KMU" (Programmteil B) vergibt die KfW "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (siehe oben - Komponente 2).
Die verschiedenen Beihilferegelungen verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben.
Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 140 611).
Im Programmteil B können ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Anträge stellen.
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 140 611).
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 142 251).
Alle Investitionen in Deutschland, die dazu beitragen, die Umweltsituation wesentlich zu verbessern (Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen gemäß A.). Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen, die wesentliche Energieeinspareffekte erzielen (Energieeffizienzmaßnahmen gemäß B.), werden besonders günstig finanziert.
Hierzu zählen Maßnahmen:
Förderschwerpunkt
Ferner wird die Anschaffung emissionsarmer und flussverträglicher Binnenschiffe mitfinanziert.
Die Förderung erfolgt unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 3).
Ebenfalls kann die Errichtung und der Ausbau von Verkaufsräumen und -gebäuden im Einzelhandel - "Umweltfreundlicher Einzelhandel" mitfinanziert werden.
Die besonderen Bedingungen und Konditionen für die Finanzierung im Rahmen dieser Förderschwerpunkte sind in den entsprechenden Anlagen zum Merkblatt (Bestellnummer 600 000 0299, 600 000 1571) geregelt.
Ferner können in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Umweltschutzinvestition Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung gefördert werden.
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:
1) Investitionsmaßnahmen von KMU beispielsweise in den Bereichen:
Ersatzinvestitionen müssen zu einer Endenergieeinsparung von mindestens 20 % gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre führen.
Bei Neuinvestitionen ist eine Endenergieeinsparung von mindestens 15 % gegenüber dem Branchendurchschnitt zu erreichen (Hinweis zur Berechnung: Vergleich mit anderen in der Branche üblicherweise eingesetzten Anlagen).
Die Einsparung durch die Investitionsmaßnahme ist bei Antragstellung durch einen in der KfW Beraterbörse für "Energieeffizienzberatung" zugelassenen Berater zu ermitteln. Zugelassen sind auch Sachverständige, die nicht in der KfW Beraterbörse eingetragen sind - weil sie in einem öffentlichen Unternehmen oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angestellt sind oder für ihre Tätigkeit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten - und über die notwendige Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß den Anforderungen der Komponente "Energieeffizienzberatung" verfügen. Die Einsparung ist in der "Bestätigung zum Kreditantrag" (Formularnummer 600 000 0267) zu quantifizieren und zu bestätigen.
2) Gefördert wird auch die Sanierung eines Gebäudes, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf QP mindestens den Vorgaben der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) für einen Neubau entspricht und der spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient HT´ (Berechnung siehe www.kfw.de) den errechneten Wert des Referenzgebäudes um nicht mehr als 20 % überschreitet, bezogen auf das EnEV Neubau-Niveau.
Der komplette Neubau kann gefördert werden, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf QP nach der EnEV 2009 um mindestens 20 % unterschritten wird (EnEV minus 20 %) und der spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient HT´ (Berechnung siehe www.kfw.de) mindestens den Vorgaben der EnEV 2009 für das Referenzgebäude entspricht.
Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf QP und den spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizient HT´ nach der EnEV 2009 sind bei Antragstellung von einem Sachverständigen (Ausstellungsberechtigter nach § 21 EnEV für Nichtwohngebäude oder einer nach Landesrecht berechtigten Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV für Nichtwohngebäude) in der "Bestätigung zum Kreditantrag" (Formularnummer 600 000 0267) zu quantifizieren und zu bestätigen.
Sofern eine "Energieeffizienzberatung" in Anspruch genommen werden kann (siehe gesondertes Merkblatt, Bestellnummer 142 021), kann die "Bestätigung zum Kreditantrag" auch vom beauftragten Berater abgegeben werden.
Es wird empfohlen, vor der Durchführung einer Energieeffizienzmaßnahme eine Energieeffizienzberatung in Anspruch zu nehmen.
Ferner können in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Energieeinsparinvestition Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung gefördert werden.
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:
Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen nach A.:
In der Regel 2 Millionen Euro pro Vorhaben.
Diese Kreditobergrenze kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie überschritten werden, sofern das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestätigt, dass das Vorhaben eine besondere umweltpolitische Förderungswürdigkeit besitzt.
Energieeffizienzmaßnahmen in KMU nach B.:
Maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.
Die Mitfinanzierung der im ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm geförderten Investitionen aus anderen KfW- oder ERP-Programmen - mit Ausnahme von Darlehen aus dem Unternehmerkapital ERP-Kapital für Gründung - ist nicht möglich.
Die Kombination eines Kredites aus dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten EU-Beihilfegrenzen möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Eine parallele Beantragung von ERP- oder KfW-Krediten für andere Investitionsmaßnahmen ist möglich.
Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 5 Jahren bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr oder bis zu 10 Jahren bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Für Investitionsvorhaben, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden.
Der Kredit kann in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung ist unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Endkreditnehmer frei.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.
Als Programmnummer ist
Bei Beantragung von allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen nach A. ist zusätzlich erforderlich:
Bei Beantragung von Energieeffizienzmaßnahmen nach B. ist zusätzlich erforderlich:
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen.
Bei der Mitfinanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen nach B. ist ferner die "Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen" (Bestellnummer 146 995) bei der Hausbank einzureichen. Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen und Gebäude vor.
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (vergleiche Ziffer 1 und 2 der Richtlinie zu diesem ERP-Programm in Verbindung mit den "Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln"). Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind ein Bestandteil der Richtlinie für das ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm.