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ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm (237, 247, 238, 248)

Stand: 07/2010, Bestellnummer: 600 000 0263 (alt: 146 981)

Merkblatt ERP-Kredite für Umweltschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen

Das ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm dient der Finanzierung von allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen (Programmteil A) sowie Energieeffizienzmaßnahmen (Programmteil B) in Deutschland zu einem günstigen Zinssatz.

Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Energieeinsparung werden im Rahmen des "Sonderfonds Energieeffizienz in KMU", einer gemeinsamen Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der KfW zur Erschließung von Energieeffizienzpotentialen in KMU, mit Krediten zu einem vergünstigten Zinssatz mitfinanziert (Programmteil B).
Bestandteil des Sonderfonds ist neben der Komponente "Investitionskredite" die Komponente "Energieeffizienzberatungen". Im Rahmen der Beratungsförderung werden Zuschüsse für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in dem KfW-Merkblatt "Energieeffizienzberatung" (Bestellnummer 600 000 0176).

Für kleine Unternehmen (KU) (siehe KfW-Merkblatt "KMU-Definition", Bestellnummer 142 291) gibt es jeweils ein KU-Fenster mit einem zusätzlich vergünstigten Zinssatz.

Im ERP- Umwelt- und Energieeffizienzprogramm vergibt die KfW Beihilfen unter

  • der "De-minimis"-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L 379/5 am 28.12.2006 - Komponente 1) und
  • der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008, veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L 214/3 am 09.08.2008 - Komponenten 2, 3 und 4).

Zur Förderung der allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen (Programmteil A) werden

  • Beihilfen unter der "De-minimis"-Verordnung (siehe oben - Komponente 1),
  • "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (siehe oben - Komponente 2) oder
  • "Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern" gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und "Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird" gemäß Artikel 19 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (siehe oben - Komponente 3), oder
  • "Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen" gemäß Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (siehe oben - Komponente 4)

vergeben.

Zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des "Sonderfonds Energieeffizienz in KMU" (Programmteil B) vergibt die KfW "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (siehe oben - Komponente 2).

Die verschiedenen Beihilferegelungen verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben.

Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 140 611).

Wer kann Anträge stellen?

  • In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden.
  • Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater
  • Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung (Energie-) Dienstleistungen für einen Dritten erbringen, können für die Investitionen einen Kredit erhalten.
  • Kooperations- und Betreibermodelle zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Public Private Partnership-Modelle) - nur für allgemeine Umweltschutzmaßnahmen gemäß Programmteil A.

Im Programmteil B können ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Anträge stellen.

Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 140 611).
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 142 251).

Was wird mitfinanziert?

Alle Investitionen in Deutschland, die dazu beitragen, die Umweltsituation wesentlich zu verbessern (Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen gemäß A.). Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen, die wesentliche Energieeinspareffekte erzielen (Energieeffizienzmaßnahmen gemäß B.), werden besonders günstig finanziert.

A. Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen

Hierzu zählen Maßnahmen:

  • zur Verminderung oder Vermeidung von Luftverschmutzungen einschließlich Geruchsemissionen, Lärm und Erschütterungen, z. B.:
    • Anschaffung von biogas- oder erdgasbetriebenen Fahrzeugen, die mindestens den Abgasstandard Euro 5 (Fahrzeuge kleiner oder gleich 3,5 Tonnen der Klasse N1 und Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen der Klasse N2) gemäß Verordnung (EG) 715/2007 vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten PKW und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge bzw. EEV (schwere Nutzfahrzeuge) erfüllen sowie die Errichtung von Betankungsanlagen für diese Kraftstoffe
    • Anschaffung emissions- und lärmarmer leichter Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge kleiner oder gleich 3,5 Tonnen der Klasse N1 und Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen der Klasse N2), die mindestens den Abgasstandard Euro 5 erfüllen gemäß Verordnung (EG) 715/2007 vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten PKW und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge.
    • Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge (größer als 12 Tonnen), die mindestens den Abgasstandard EEV erfüllen.
  • zur Abfallvermeidung, -behandlung und -verwertung
  • zur Verbesserung der Abwasserreinigung
  • zur Abwasserverminderung und -vermeidung
  • zum Boden- und Grundwasserschutz
  • zur Altlasten- bzw. Flächensanierung (thermisch, chemisch-physikalisch, mikrobiologisch), sofern die Sanierung Voraussetzung für weitere betriebliche Investitionen ist
  • zur effizienten Energieerzeugung
  • zur effizienten Energieverwendung (für große Unternehmen gemäß A., KMU gemäß B.).

Förderschwerpunkt

Ferner wird die Anschaffung emissionsarmer und flussverträglicher Binnenschiffe mitfinanziert. 

Die Förderung erfolgt unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 3).

Ebenfalls kann die Errichtung und der Ausbau von Verkaufsräumen und -gebäuden im Einzelhandel - "Umweltfreundlicher Einzelhandel" mitfinanziert werden.

Die besonderen Bedingungen und Konditionen für die Finanzierung im Rahmen dieser Förderschwerpunkte sind in den entsprechenden Anlagen zum Merkblatt (Bestellnummer 600 000  0299, 600 000 1571) geregelt.

Ferner können in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Umweltschutzinvestition Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung gefördert werden.

Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:

  • Erwerb von Grundstücken,
  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (diese können nach Maßgabe des KfW Erneuerbare Energien Programms gefördert werden).

B. Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des "Sonderfonds Energieeffizienz in KMU"

1) Investitionsmaßnahmen von KMU beispielsweise in den Bereichen:

  • Haus- und Energietechnik inklusive Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Lüftung, Warmwasser
  • Gebäudehülle
  • Maschinenpark inklusive Querschnittstechnologien wie elektrische Antriebe, Druckluft und Vakuum, Pumpen
  • Prozesskälte
  • Prozesswärme
  • Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung
  • Mess-, Regel- und Steuerungstechnik
  • Informations- und Kommunikationstechnik

Ersatzinvestitionen müssen zu einer Endenergieeinsparung von mindestens 20 % gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre führen.

Bei Neuinvestitionen ist eine Endenergieeinsparung von mindestens 15 % gegenüber dem Branchendurchschnitt zu erreichen (Hinweis zur Berechnung: Vergleich mit anderen in der Branche üblicherweise eingesetzten Anlagen).

Die Einsparung durch die Investitionsmaßnahme ist bei Antragstellung durch einen in der KfW Beraterbörse für "Energieeffizienzberatung" zugelassenen Berater zu ermitteln. Zugelassen sind auch Sachverständige, die nicht in der KfW Beraterbörse eingetragen sind - weil sie in einem öffentlichen Unternehmen oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angestellt sind oder für ihre Tätigkeit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten - und über die notwendige Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß den Anforderungen der Komponente "Energieeffizienzberatung" verfügen. Die Einsparung ist in der "Bestätigung zum Kreditantrag" (Formularnummer 600 000 0267) zu quantifizieren und zu bestätigen.

2) Gefördert wird auch die Sanierung eines Gebäudes, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf QP mindestens den Vorgaben der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) für einen Neubau entspricht und der spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient HT´ (Berechnung siehe www.kfw.de) den errechneten Wert des Referenzgebäudes um nicht mehr als 20 % überschreitet, bezogen auf das EnEV Neubau-Niveau.

Der komplette Neubau kann gefördert werden, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf QP nach der EnEV 2009 um mindestens 20 % unterschritten wird (EnEV minus 20 %) und der spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient HT´ (Berechnung siehe www.kfw.de) mindestens den Vorgaben der EnEV 2009 für das Referenzgebäude entspricht.

Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf QP und den spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizient HT´ nach der EnEV 2009 sind bei Antragstellung von einem Sachverständigen (Ausstellungsberechtigter nach § 21 EnEV für Nichtwohngebäude oder einer nach Landesrecht berechtigten Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV für Nichtwohngebäude) in der "Bestätigung zum Kreditantrag" (Formularnummer 600 000 0267) zu quantifizieren und zu bestätigen.

Sofern eine "Energieeffizienzberatung" in Anspruch genommen werden kann (siehe gesondertes Merkblatt, Bestellnummer 142 021), kann die "Bestätigung zum Kreditantrag" auch vom beauftragten Berater abgegeben werden.

Es wird empfohlen, vor der Durchführung einer Energieeffizienzmaßnahme eine Energieeffizienzberatung in Anspruch zu nehmen.

Ferner können in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Energieeinsparinvestition Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung gefördert werden.

Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:

  • Erwerb von Grundstücken
  • Maßnahmen zur Senkung des Treibstoffverbrauchs im Logistik-, Verkehrs- und Fahrzeugbereich
  • Erneuerbare Energien-Anlagen und KWK-Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend zur Netzeinspeisung dienen
  • Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird

In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?

Finanzierungsanteil:

Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten

Kreditbetrag:

Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen nach A.:

In der Regel 2 Millionen Euro pro Vorhaben.

Diese Kreditobergrenze kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie überschritten werden, sofern das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestätigt, dass das Vorhaben eine besondere umweltpolitische Förderungswürdigkeit besitzt.

Energieeffizienzmaßnahmen in KMU nach B.:

Maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.

Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?

Die Mitfinanzierung der im ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm geförderten Investitionen aus anderen KfW- oder ERP-Programmen - mit Ausnahme von Darlehen aus dem Unternehmerkapital ERP-Kapital für Gründung - ist nicht möglich.

Die Kombination eines Kredites aus dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten EU-Beihilfegrenzen möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

Eine parallele Beantragung von ERP- oder KfW-Krediten für andere Investitionsmaßnahmen ist möglich.

Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?

Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 5 Jahren bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr oder bis zu 10 Jahren bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.

Für Investitionsvorhaben, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden.

Wie sind die Konditionen?

  • Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
  • Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
  • Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz für 10 Jahre festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen vereinbart.
  • Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung (PAngV)) je Preisklasse sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden kann.
  • Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen.
  • Auszahlung: 100 %
  • Bereitstellungsprovision: 0,25 % pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

Wie erfolgt der Abruf der Kreditmittel?

Der Kredit kann in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage.

Wie erfolgt die Tilgung?

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung ist unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Welche Sicherheiten sind zu stellen?

Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Endkreditnehmer frei.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.

Als Programmnummer ist

  • bei allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen nach A. die 237 und bei Krediten an KU die 247 anzugeben
  • bei Energieeffizienzmaßnahmen nach B. die 238 und bei Krediten an KU die 248 anzugeben

Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

  • Antragsvordruck (Formular-Nr. 141 660).
  • Statistisches Beiblatt "Investitionen allgemein" (Formular-Nr. 141 658)

Bei Beantragung von allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen nach A. ist zusätzlich erforderlich:

  • "Anlage zum Kreditantrag - ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm" (Bestellnummer 600 000 0275)
  • Bei Beantragung im Rahmen von Komponente 1: Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De-minimis" Beihilfen (Bestellnummer 140 881)
  • Bei Beantragung im Rahmen von Komponente 2: Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition (für verflochtene Unternehmen Bestellnummer 142 291, für nicht verflochtenen Unternehmen Bestellnummer 140 944). Selbsterklärung verbleibt bei der Hausbank
  • Bei Beantragung im Rahmen von Komponenten 3 und 4: Anlage "Anreizeffekte und beihilfefähige Investitionsmehrkosten" (Bestellnummer 147 011)
  • Bei Beantragung im Förderschwerpunkt "Binnenschiffe" Angaben gemäß Anlage 1 zum Merkblatt (Bestellnummer 600 000 0299) sowie Anlage "Anreizeffekte und beihilfefähige Investitionsmehrkosten" (Bestellnummer 147 011)
  • Bei Beantragung im Förderschwerpunkt "Umweltfreundlicher Einzelhandel" Angaben gemäß Anlage 2 zum Merkblatt (Bestellnummer 600 000 1571) sowie ggf. Anlage "Anreizeffekte und beihilfefähige Investitionsmehrkosten" (Bestellnummer 147 011)

Bei Beantragung von Energieeffizienzmaßnahmen nach B. ist zusätzlich erforderlich:

  • "Bestätigung zum Kreditantrag - ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm" (Bestellnummer 600 000 0267)
  • Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition (vom Antragsteller ausgefüllte und unterschriebene Anlagen 3 bis 5 zum KMU-Merkblatt (Bestellnummer 142 291). Selbsterklärung verbleibt bei der Hausbank.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?

Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen.

Bei der Mitfinanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen nach B. ist ferner die "Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen" (Bestellnummer 146 995) bei der Hausbank einzureichen. Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen und Gebäude vor.

Grundsätzlicher Hinweis

Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (vergleiche Ziffer 1 und 2 der Richtlinie zu diesem ERP-Programm in Verbindung mit den "Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln"). Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind ein Bestandteil der Richtlinie für das ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm.


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