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Stand 12/2009, Bestellnummer neu 600 000 0279 (Bestellnummer alt 147 141)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert gemäß Richtlinie vom 04. Februar 1997 Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm) mit Zinszuschüssen zu KfW-Krediten und/oder in Ausnahmefällen mit Investitionszuschüssen. Das BMU-Umweltinnovationsprogramm (UIP) dient zur Finanzierung von Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig aufzeigen, in welcher Weise fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Verminderung von Umweltbelastungen verwirklicht sowie umweltverträgliche Produkte hergestellt und angewandt werden können.
Gefördert werden kann ein Vorhaben dann, wenn die geplante Technik/Technologie großtechnisch bislang noch nicht angewendet wird, bzw. wenn bekannte Techniken erstmals in einer neuen verfahrenstechnischen Kombination zum Einsatz kommen sollen (Innovationscharakter). Ferner sollen weitere, gleiche oder ähnliche Anlagen bei anderen Anwendern vorhanden oder zu erwarten sein, auf die die neuartigen Techniken/Technologien mit dem Ergebnis vergleichbarer umweltentlastender Auswirkungen übertragen werden können (Demonstrationscharakter).
In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen. Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Formular-Nr. 140 611).
a) in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstige natürliche und juristische Personen des privaten Rechts und Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund. Kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt gefördert.
b) kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe sowie kommunale Zweckverbände, die auf Basis des Zweckverbandsgesetzes bzw. den entsprechenden Landesgesetzen zur kommunalen Zusammenarbeit der jeweiligen Bundesländer gegründet wurden.
c) sonstige Zweckverbände oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen (siehe dazu Merkblatt der KfW, Formular-Nr. 142 251).
Gefördert werden bauliche, maschinelle oder sonstige Investitionen in Deutschland einschließlich Kosten der Inbetriebnahme sowie gegebenenfalls mit den Investitionen in Zusammenhang stehende Gutachten und Messungen in den folgenden Bereichen:
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen nicht förderfähig (siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen").
Bei Krediten mit Zinszuschüssen des BMU in der Regel bis zu 70 % der förderfähigen Kosten ohne Höchstbetrag (die Bedingungen für Investitionszuschüsse entnehmen Sie bitte der letzten Seite dieses Merkblattes).
Ergänzungsfinanzierungen für Antragsteller gemäß a) erfolgen grundsätzlich aus dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm oder aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien bzw. für Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund oder Antragsteller nach c) aus dem Programm Kommunal Investieren; für Antragsteller gemäß b) aus dem KfW-Investitionskredit Kommunen bzw. bei sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Programm Kommunal Investieren.
Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Vom Endkreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart. Die vorgesehenen Sicherheiten sind im Kreditantrag näher zu spezifizieren.
Kreditnehmer, die unmittelbar der Kommunalaufsicht unterliegen, stellen grundsätzlich keine Kreditsicherheiten. Die Kreditvergabe ist in diesen Fällen an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.
Anträge auf Förderung von Investitionsvorhaben mit Demonstrationscharakter sind unter Verwendung eines speziellen Antragsformulars an die KfW zu richten. Antragsteller gemäß a) reichen ihren Antrag über ein Kreditinstitut bei der KfW ein, Antragsteller gemäß b)) richten den Antrag direkt an die KfW.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Mit dem Vorhaben darf unabhängig von der Art der Förderung nicht vor der Förderzusage begonnen werden. Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens. In begründeten Ausnahmefällen kann ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn durch das BMU genehmigt werden.
Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Als Programmnummer ist 230 anzugeben.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Die fachliche Prüfung des Investitionsprojektes erfolgt durch das Umweltbundesamt (UBA) und/oder externe Experten. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt durch das BMU.
Bei Vorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Jahre erstreckt, erhält der Antragsteller eine Zusage über den gesamten Kreditbetrag. Auf der Grundlage des vorgelegten Finanzbedarfsplanes erfolgt eine Aufteilung dieses Betrages in einzelne Jahrestranchen, für die der Antragsteller jeweils eine gesonderte Zusage erhält.
Zins- und Auszahlungssatz für die einzelnen Jahrestranchen richten sich nach den am Tag der Tranchenzusage jeweils geltenden Konditionen. Die Darlehensmittel können nur nach Vorhabensfortschritt entsprechend dem Finanzbedarfsplan des Antragstellers abgerufen werden. Änderungen des Finanzbedarfsplanes stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Zuschüsse.
Die Mittelverwendung wird jährlich und nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (Formular-Nr. 147 511) nachgewiesen.
Der Antragsteller reicht der KfW regelmäßig Zwischenberichte über den Stand des geförderten Vorhabens sowie einen Abschlussbericht ein.
Das BMU und die KfW sind berechtigt, Presseberichte über das Projekt und den Abschlussbericht veröffentlichen zu lassen. Vertreter des BMU oder durch das BMU Beauftragte sowie das Umweltbundesamt sind ferner berechtigt, sich vor Ort über die Anlage und über die Umweltwirkungen zu informieren.
Ein Investitionszuschuss, mit dem in der Regel bis zu 30 % der förderfähigen Kosten finanziert werden können, kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden. In diesem Fall muß der Antragsteller nachvollziehbar begründen, warum in seinem speziellen Fall eine Zinsverbilligung nicht ausreicht. Die o. g. Ausführungen zur Antragstellung sowie zu den Berichts- und Informationspflichten gelten hier entsprechend.
Bei Vorhaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wird auf der Grundlage des vom Antragsteller vorgelegten Finanzbedarfsplanes der insgesamt bewilligte Zuschussbetrag in einzelne Jahrestranchen aufgeteilt. Die Zuschussmittel können nur nach Vorhabensfortschritt entsprechend dem Finanzbedarfsplan des Antragstellers abgerufen werden. Änderungen des Finanzbedarfsplanes stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Zuschüsse.
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck - insbesondere die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die technische Darstellung des Investitionsprojektes und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Für alle geförderten Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, sind Jahresberichte an die EU erforderlich, die auf der Internetseite der EU-Kommission veröffentlicht werden. In diesen Jahresberichten wird u. a. der Name des Beihilfeempfängers, die Höhe der Beihilfe und die Beihilfeintensität veröffentlicht.