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BMU-Umweltinnovationsprogramm (230)

Stand 12/2009, Bestellnummer neu 600 000 0279 (Bestellnummer alt 147 141)

Merkblatt - Kredite und Zuschüsse für Vorhaben mit Demonstrationscharakter im Umweltbereich

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert gemäß Richtlinie vom 04. Februar 1997 Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm) mit Zinszuschüssen zu KfW-Krediten und/oder in Ausnahmefällen mit Investitionszuschüssen. Das BMU-Umweltinnovationsprogramm (UIP) dient zur Finanzierung von Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig aufzeigen, in welcher Weise fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Verminderung von Umweltbelastungen verwirklicht sowie umweltverträgliche Produkte hergestellt und angewandt werden können.

Gefördert werden kann ein Vorhaben dann, wenn die geplante Technik/Technologie großtechnisch bislang noch nicht angewendet wird, bzw. wenn bekannte Techniken erstmals in einer neuen verfahrenstechnischen Kombination zum Einsatz kommen sollen (Innovationscharakter). Ferner sollen weitere, gleiche oder ähnliche Anlagen bei anderen Anwendern vorhanden oder zu erwarten sein, auf die die neuartigen Techniken/Technologien mit dem Ergebnis vergleichbarer umweltentlastender Auswirkungen übertragen werden können (Demonstrationscharakter).

In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen. Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Formular-Nr. 140 611).

Wer kann Anträge stellen?

a) in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstige natürliche und juristische Personen des privaten Rechts und Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund. Kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt gefördert.

b) kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe sowie kommunale Zweckverbände, die auf Basis des Zweckverbandsgesetzes bzw. den entsprechenden Landesgesetzen zur kommunalen Zusammenarbeit der jeweiligen Bundesländer gegründet wurden.

c) sonstige Zweckverbände oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Was wird mitfinanziert?

Gefördert werden bauliche, maschinelle oder sonstige Investitionen in Deutschland einschließlich Kosten der Inbetriebnahme sowie gegebenenfalls mit den Investitionen in Zusammenhang stehende Gutachten und Messungen in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserreinigung/Wasserbau
  • Abfallvermeidung, -verwertung und –beseitigung sowie die Sanierung von Altablagerungen
  • Bodenschutz
  • Luftreinhaltung (einschließlich Maßnahmen zur Reduzierung von Gerüchen)
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen
  • Klimaschutz: Energieeinsparung, Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien
  • umweltfreundliche Energieversorgung und -verteilung

Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen nicht förderfähig (siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen").

In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?

Bei Krediten mit Zinszuschüssen des BMU in der Regel bis zu 70 % der förderfähigen Kosten ohne Höchstbetrag (die Bedingungen für Investitionszuschüsse entnehmen Sie bitte der letzten Seite dieses Merkblattes).

Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?

Ergänzungsfinanzierungen für Antragsteller gemäß a) erfolgen grundsätzlich aus dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm oder aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien bzw. für Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund oder Antragsteller nach c) aus dem Programm Kommunal Investieren; für Antragsteller gemäß b) aus dem KfW-Investitionskredit Kommunen bzw. bei sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Programm Kommunal Investieren.

Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?

Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.

Wie sind die Konditionen?

  • Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
  • Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
  • Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz für die ersten 10 Jahre festgeschrieben.
    Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen vereinbart.
  • Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung (PAngV)) sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 0 69 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden kann. 
  • Das Darlehen wird in der bankdurchgeleiteten Variante für Antragsteller nach 1.) mit Ausnahme der natürlichen Personen mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. In der Direktkreditvariante und für natürliche Personen wird das Darlehen zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz zugesagt.
  • Der Zinssatz wird in der bankdurchgeleiteten Variante für Antragsteller nach a) und c) mit Ausnahme der natürlichen Personen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine von der KfW vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen.
  • Das BMU verbilligt den Programmzinssatz um in der Regel 5 %-Punkte über 5 Jahre der Gesamtlaufzeit. Die Höhe der BMU-Zinsverbilligung und der Zinsverbilligungszeitraum werden im Einzelfall festgelegt.
  • Auszahlung: 100 %
  • Bereitstellungsprovision: 0,25 % p. M., beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht zu den im Finanzbedarfsplan des Antragstellers verbindlich festgelegten Zeitpunkten ausgezahlte Kreditbeträge.

Wie erfolgt die Tilgung?

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Welche Sicherheiten sind zu stellen?

zu a) und c)

Vom Endkreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.

Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart. Die vorgesehenen Sicherheiten sind im Kreditantrag näher zu spezifizieren.

zu b)

Kreditnehmer, die unmittelbar der Kommunalaufsicht unterliegen, stellen grundsätzlich keine Kreditsicherheiten. Die Kreditvergabe ist in diesen Fällen an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Anträge auf Förderung von Investitionsvorhaben mit Demonstrationscharakter sind unter Verwendung eines speziellen Antragsformulars an die KfW zu richten. Antragsteller gemäß a) reichen ihren Antrag über ein Kreditinstitut bei der KfW ein, Antragsteller gemäß b)) richten den Antrag direkt an die KfW.

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Mit dem Vorhaben darf unabhängig von der Art der Förderung nicht vor der Förderzusage begonnen werden. Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens. In begründeten Ausnahmefällen kann ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn durch das BMU genehmigt werden.

Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Als Programmnummer ist 230 anzugeben.

Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

  • Antragsvordruck (Formular-Nr. 147 331)
  • Anlagen zum Antrag (Formular-Nr. 147 351)
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Begründung des Demonstrationscharakters
  • Beschreibung der durch die geplanten Investitionen erreichten Umweltschutzwirkungen
  • soweit vorhanden: Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
  • Vorschlag für eine branchenspezifische Kommunikation der Ergebnisse des Vorhabens
  • Finanzbedarfsplan, aus dem ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die Mittel benötigt werden.
  • Großunternehmen müssen nachweisen, dass die Gewährung von Umweltschutzbeihilfen eine Anreizwirkung hat. Diese kann angenommen werden, wenn die Beihilfe ursächlich zu der Entscheidung beigetragen hat, diese Investition durchzuführen. Großunternehmen haben daher darzulegen, dass die geförderte Maßnahme ohne die Beihilfe nicht durchgeführt werden würde. Dies kann durch eine Analyse der Durchführbarkeit des Vorhabens mit und ohne Beihilfe gemacht werden.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Die fachliche Prüfung des Investitionsprojektes erfolgt durch das Umweltbundesamt (UBA) und/oder externe Experten. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt durch das BMU.

Wie erfolgen Zusage und Abruf?

Bei Vorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Jahre erstreckt, erhält der Antragsteller eine Zusage über den gesamten Kreditbetrag. Auf der Grundlage des vorgelegten Finanzbedarfsplanes erfolgt eine Aufteilung dieses Betrages in einzelne Jahrestranchen, für die der Antragsteller jeweils eine gesonderte Zusage erhält.

Zins- und Auszahlungssatz für die einzelnen Jahrestranchen richten sich nach den am Tag der Tranchenzusage jeweils geltenden Konditionen. Die Darlehensmittel können nur nach Vorhabensfortschritt entsprechend dem Finanzbedarfsplan des Antragstellers abgerufen werden. Änderungen des Finanzbedarfsplanes stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Zuschüsse.

Welche Berichts- und Informationspflichten gibt es?

Die Mittelverwendung wird jährlich und nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (Formular-Nr. 147 511) nachgewiesen.

Der Antragsteller reicht der KfW regelmäßig Zwischenberichte über den Stand des geförderten Vorhabens sowie einen Abschlussbericht ein.

Das BMU und die KfW sind berechtigt, Presseberichte über das Projekt und den Abschlussbericht veröffentlichen zu lassen. Vertreter des BMU oder durch das BMU Beauftragte sowie das Umweltbundesamt sind ferner berechtigt, sich vor Ort über die Anlage und über die Umweltwirkungen zu informieren.

Wann ist ein Investitionszuschuss möglich?

Ein Investitionszuschuss, mit dem in der Regel bis zu 30 % der förderfähigen Kosten finanziert werden können, kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden. In diesem Fall muß der Antragsteller nachvollziehbar begründen, warum in seinem speziellen Fall eine Zinsverbilligung nicht ausreicht. Die o. g. Ausführungen zur Antragstellung sowie zu den Berichts- und Informationspflichten gelten hier entsprechend.

Bei Vorhaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wird auf der Grundlage des vom Antragsteller vorgelegten Finanzbedarfsplanes der insgesamt bewilligte Zuschussbetrag in einzelne Jahrestranchen aufgeteilt. Die Zuschussmittel können nur nach Vorhabensfortschritt entsprechend dem Finanzbedarfsplan des Antragstellers abgerufen werden. Änderungen des Finanzbedarfsplanes stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Zuschüsse.

Grundsätzlicher Hinweis:

Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck - insbesondere die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die technische Darstellung des Investitionsprojektes und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Für alle geförderten Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, sind Jahresberichte an die EU erforderlich, die auf der Internetseite der EU-Kommission veröffentlicht werden. In diesen Jahresberichten wird u. a. der Name des Beihilfeempfängers, die Höhe der Beihilfe und die Beihilfeintensität veröffentlicht.


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