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Beteiligungsformen

Praktische Tipps

Hier erhalten Sie einen Überblick über verschiedene Formen der Beteiligungsfinanzierung. Da Beteiligungsverträge im Detail sehr unterschiedlich ausgestaltet werden können, sind die nachfolgenden Informationen allerdings nur als Anhaltspunkte zu verstehen. Vor dem Abschluss von Beteiligungsverträgen sollte in jedem Fall juristischer Rat insbesondere hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher steuerlicher Fragestellungen hinzugezogen werden.

Die klassische Form einer Beteiligung an einem Unternehmen ist die direkte Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital (GmbH) oder Grundkapital (AG). Die weitreichendste Methode der Kapitalbeschaffung für eine AG ist dabei die die Ausgabe von Aktien an der Börse.

Doch nicht jede Beteiligung muss eine Beteiligung am Stamm- bzw. Grundkapital sein. Dabei liegt die wichtigste Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Beteiligungsformen zum einen in der Haftung und zum anderen in der Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Kapitalgeber. Eine Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung unter Erhaltung der unternehmerischen Unabhängigkeit bieten die vielfältigen Formen so genannter Mezzanine-Finanzierungen. Dabei handelt es sich um eine Finanzierungsform, die zwischen dem voll haftenden Eigenkapital, also der direkten Beteiligung am Stammkapital, und einem besicherten Darlehen, also Fremdkapital, anzusiedeln ist.

Zu den Mezzanine-Finanzierungen werden insbesondere Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen sowie Genussscheine gezählt.

Nachrangdarlehen

Bei einem Nachrangdarlehen werden die Kapitalgeber im Gegensatz zu einer klassischen langfristigen Kreditfinanzierung im Fall einer Insolvenz des Unternehmens nachrangig bedient. Insofern hat auf der einen Seite das eingebrachte Kapital bilanziell einen ähnlichen Charakter wie das haftende Eigenkapital, obwohl auf der anderen Seite Mezzanine-Finanzierungen in Form von Nachrangdarlehen dem klassischen Kredit noch am nächsten sind.

Auf Grund fehlender Besicherung und der Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern fordern die Geber von Nachrangdarlehen neben einer fixen Vergütung einen so genannten Risikoaufschlag für die Kapitalüberlassung. Diese zusätzliche variable Vergütung ist üblicherweise gewinnabhängig, d. h. nur bei ausreichendem Ergebnis zu zahlen, und kann nach oben begrenzt werden. Die Finanzierungskosten für das Unternehmen sind somit in profitablen Jahren höher. Insgesamt gesehen liegen die Kosten auf Grund des erhöhten Risikos bei Nachrangdarlehen über den Konditionen einer klassischen Fremdfinanzierung. Jedoch sind die Kosten von Nachrangkapital steuerlich abzugsfähig und bei entsprechender Ausgestaltung als Betriebsausgabe darstellbar.

Stille Beteiligung

Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters wird im Allgemeinen ebenfalls in Form von Kapital eingebracht. Unabhängig von der Art der Vermögenseinlage tritt der stille, kapitalgebende Gesellschafter bei einer stillen Beteiligung nicht nach außen in Erscheinung. Als Entgelt für die Kapitalüberlassung ist die Beteiligung am Gewinn per Gesetz zwingend vorgesehen. An einem Verlust nimmt der stille Gesellschafter maximal in Höhe der eingezahlten Einlage teil.

Zudem besteht für den Kapitalgeber die Möglichkeit, als Kompensation für das Risiko tragende Kapital Anteile an der zu finanzierenden Personen- oder Kapitalgesellschaft zu Sonderkonditionen zu erwerben (''equity kicker''). So kann dem stillen Gesellschafter z. B. das Recht eingeräumt werden, seine Beteiligung ganz oder teilweise in direktes Eigenkapital zu wandeln. Ziel der ''equity kicker'' ist es zum einen, für das Unternehmen die laufenden Finanzierungskosten zu senken und zum anderen die Erhöhung der Rendite auf Seiten des Kapitalgebers im Erfolgsfall zu ermöglichen.

Genussscheine

Die Genussrechte sind gesetzlich nur in einer Bestimmung des Aktiengesetzes (AktG) geregelt, so dass bei der Ausgestaltung der mit den Genussscheinen verbundenen Rechte viel Raum bleibt. Die Genussscheine können dabei die typischen Vermögensrechte eines Aktionärs umfassen. Im Gegensatz zur Aktie beinhalten Genussscheine jedoch keine Mitbestimmungsrechte am Unternehmen. Wird der Genussscheininhaber am Gewinn und Verlust beteiligt und handelt es sich um eine langfristige oder unbefristete Beteiligung, so hat das durch die Genussscheinausgabe beschaffte Kapital Eigenkapitalcharakter. Das Besondere ist aber, dass die Ausschüttungen auf Genussrechtskapital ebenso wie Ausschüttungen auf Fremdkapital als gewinnmindernde Aufwendungen behandelt werden.


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