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Hier finden Sie eine Liste der Fragen, die uns am häufigsten am Beratungstelefon gestellt werden. Zur besseren Übersicht haben wir die Aufstellung nach Stichpunkten vorgenommen
Stand: Januar 2010
Die Abrechnungsunterlagen müssen nach Beendigung des Gründercoachings, spätestens aber mit Ablauf des Coachingzeitraums von 12 Monaten nach Zusage (Ausstellungsdatum), beim Regionalpartner eingereicht werden. Für die Fristwahrung ist das Posteingangsdatum bei dem Regionalpartner entscheidend.
Grundsätzlich müssen alle abrechnungsrelevanten Dokumente als Originale oder beglaubigte Kopien eingereicht werden. Eine Bestätigung vom Regionalpartner auf der Kopie, dass das Originaldokument vorgelegen hat, reicht ebenfalls aus (siehe auch "Originale" und "Selbstbeteiligung, Nachweis").
Grundsätzlich sollte der Abschlussbericht die vertraglich vereinbarten Inhalte und das Ergebnis des durchgeführten Gründercoachings darstellen. Die KfW hat im Internet einen Muster-Abschlussbericht zur Verfügung gestellt.
Sollte der Rechnungsbetrag noch nicht an den Gründercoach gezahlt worden sein, ist die Erteilung einer Abtretungserklärung möglich. Im Falle einer Abtretung erfolgt die Zahlung des Zuschusses an den Coach.
Die Abtretungserklärung kann formlos schriftlich bei der KfW eingereicht werden. Sie ist von beiden Parteien (Coach und Existenzgründer) zu unterzeichnen und sollte die Kontoverbindung des Gründercoaches enthalten.
Auch im Falle einer Abtretung muss der Unternehmer die Zahlung des Eigenanteils nachweisen, der 10 %, 25 % bzw. 50 % des Nettoberaterhonorars beträgt. Zuzüglich muss nachgewiesen werden,dass die auf den Gesamt-Nettorechnungsbetrag entfallende Mehrwertsteuer und gegebenenfalls angefallene Fahrt- und sonstige Nebenkosten vom Unternehmer an den Berater überwiesen wurden.
Weist der Berater die Mehrwertsteuer seinerseits nicht aus (aufgrund der Kleinunternehmerbesteuerung), entfällt die Zahlung durch den Antragsteller und somit auch die Nachweispflicht bei der Selbstbeteiligung (siehe auch "Selbstbeteiligung, Nachweis").
Stellt ab auf das Datum der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch den Antragsteller, unabhängig vom Alter des gegebenenfalls bereits bestehenden Unternehmens
Entscheidend ist das Datum der Antragstellung.
Nein, eine Gewerbeummeldung (z. B. wegen Änderung der Rechtsform oder der Branche) ist keine Neugründung.
Sofern zwischenzeitlich eine andere Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wurde oder Arbeitslosigkeit vorlag und das Gewerbe abgemeldet war, handelt es sich um eine Neugründung, die mit dem Gründercoaching gefördert werden kann (siehe auch "Gründungszeitpunkt").
Entscheidend ist hier das Gründungsdatum, das auf dem Bewilligungsbescheid genannt ist. Sofern dies dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, ist ein anderer Nachweis, z. B. über die Gewerbeanmeldung, zu erbringen.
erfordert Rücksendung
siehe Bemessungsgrundlage
Existenzgründer in den ersten 5 Jahren (GCD) bzw. im 1. Jahr (GCD-AL) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Bei Übernahmen oder tätigen Beteiligungen muss eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit gegeben sein. Dies bedeutet, dass der Antragsteller einen Anteil von mindestens 10 % am Gesellschaftskapital halten muss und über eine Geschäftsführungsbefugnis verfügt.
Zur Bearbeitung des Antrags werden von der KfW folgende Unterlagen benötigt:
Grundsätzlich kann eine weitere Beratungsförderung in der Vor-
oder Nachgründungsphase mit anderer/erweiterter Zielsetzung
unterstützt werden (Kumulierungsverbot/inhaltliche
Abgrenzung).
Für Unternehmen im ersten Jahr nach der Gründung ist die
BAFA-Förderung jedoch nicht mehr möglich.
Diese Befreiung betrifft ausschließlich die mit dem Coaching im
Zusammenhang stehenden Daten.
Hausbankbeziehungen sind hiervon nicht betroffen. Eine
fehlende Unterschrift unter der Erklärung im Antrag bzw. ein
Streichen des Passus führt zur Rücksendung des Antrags.
Nein, es reicht auch aus, wenn der zuständige Regionalpartner auf der Kopie durch Stempel und Unterschrift vermerkt, dass die einzureichende Kopie dem Originaldokument entspricht. Beispielsweise kann dies durch den Vermerk "Original hat vorgelegen" erfolgen. Weiterhin werden auch Belege akzeptiert, auf denen der Aussteller des Dokuments (z. B. die Agentur für Arbeit oder der Berater) bestätigt hat, dass diese dem Originaldokument entsprechen.
Das maximal zu vereinbarende Gesamthonorar (Netto)
beträgt:
GCD: 6.000 Euro
GCD-AL: 4.000 Euro
Wird ein Honorar vereinbart, das über dieser maximalen
Bemessungsgrenze liegt, ist das gesamte Vorhaben nicht
förderfähig.
Innerhalb der laufenden Förderperiode (2007 bis 2013) kann die maximale Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro für das GCD bzw. 4.000 Euro für das GCD-AL nur einmal je Antragsteller ausgeschöpft werden. Dies kann auch mit mehreren Anträgen erfolgen.
Ja, allerdings ist hier nur noch eine Beantragung über eine maximale Bemessungsgrundlage (Nettoberaterhonorar) von 2.000 Euro möglich, da die bereits erhaltene Förderung aus dem GCD-AL im GCD in voller Höhe angerechnet werden muss.
Die Unternehmer entscheiden grundsätzlich selbst auf Grundlage der Beraterrecherche im Internet, mit welchem Gründercoach sie zusammenarbeiten möchten. Nur Berater, die als Gründercoach in der KfW-Beraterbörse gelistet und freigeschaltet sind, können im Rahmen des Gründercoaching Deutschland tätig werden. Während des Gesprächs kann er dem Unternehmen auch durchaus Hinweise zur Auswahl von Beratern geben.
Um Wettbewerbsneutralität und Qualitätsstandards sicherzustellen, werden als Gründercoach nur Berater zugelassen, die in der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) gelistet und als Gründercoach freigeschaltet sind. Sofern ein Regionalpartner darüber hinaus eigene Qualitätsstandards in der Form anwendet, dass er diese z. B. für Empfehlungen gegenüber den Gründern nutzt, so ist dies möglich. Der Regionalpartner muss jedoch deutlich machen, dass jeder Gründer das Recht hat, jeden in der Beraterbörse für das Gründercoaching Deutschland freigeschalteten Berater einzusetzen.
Grundsätzlich kann der Regionalpartner Empfehlungen aussprechen, wobei letztendlich die Auswahl des Beraters dem Unternehmer obliegt. Der Coach muss in der KfW-Beraterbörse gelistet und für das Gründercoaching freigeschaltet sein. Der Regionalpartner muss sich bei der Aussprache von Empfehlungen zu Beratern grundsätzlich wettbewerbsneutral und im Sinne der bestmöglichen Auswahl für das Unternehmen verhalten.
In diesen Fällen reicht eine Selbsterklärung des Beraters, in welcher er bestätigt, dass mehr als 50 % seiner Tätigkeit auf die entgeltliche Unternehmensberatung entfällt.
Grundsätzlich kann auch ein Beraterhonorar, das höher als 800 Euro pro Tag ist, vereinbart werden. Die maximale Zuschussförderung bezieht sich jedoch auf ein maximal förderfähiges Beraterhonorar von 800 Euro. Die Differenz muss als Eigenleistung gezahlt werden.
Nein, das gesamte pro Vertrag vereinbarte Nettoberaterhonorar darf 6.000 bzw. 4.000 Euro nicht überschreiten. Bei einem höheren Nettoberatergesamthonorar ist eine Förderung mit dem Gründercoaching Deutschland nicht mehr möglich.
Grundlage für einen Einsatz als Gründercoach ist die Eintragung eines Beraterprofils in die Beraterbörse unter www.kfw-beraterboerse.de. Voraussetzung für die Listung als Gründercoach ist ein vollständig ausgefüllter Datensatz; eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung als Unternehmensberater und mindestens 3 Referenzangaben in der Existenzgründungsberatung. Die KfW behält sich eine Prüfung der Referenzen vor und überwacht die Anerkennung der im Merkblatt "Gründercoaching Deutschland" getroffenen Regelungen.
Der Regionalpartner kann sich durch die Einsichtnahme der eingereichten Abschlussberichte ein erstes Bild vom Berater machen.
Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Team von Beratern eingesetzt wird. Dabei sollte der Vertrag mit dem jeweiligen Hauptberater abgeschlossen werden, über den auch die gesamte Abrechnung abgewickelt wird. Wichtig ist, dass die zusätzlich eingesetzten Berater auch bei der KfW für das GCD gelistet sind und dass die Beiträge der einzelnen Berater eindeutig im Vertrag festgelegt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die maximale Bemessungsgrundlage und damit das maximal zu vereinbarende Nettoberaterhonorar von 6.000 bzw. 4.000 Euro nicht überschritten wird.
Grundsätzlich kann ein Beraterwechsel mit entsprechender
Begründung erfolgen. Zu berücksichtigen ist, dass die maximale
Bemessungsgrundlage und damit das maximal zu vereinbarende
Nettoberaterhonorar von 6.000 bzw. 4.000 Euro insgesamt nicht
überschritten wird.
Der Abschluss eines zweiten Beratervertrags kann in diesen Fällen
außerhalb der 8-Wochenfrist für die Vertragseinreichung liegen.
Beratungsunternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen, wenn sich ihre Leistungen überwiegend (d. h. mehr als 50 % ihrer Tätigkeit) auf Beratungen in wirtschaftlichen, finanziellen oder organisatorischen Fragen des Betriebs beziehen. Sofern sich der Inhalt der Beratungen überwiegend auf andere Themenbereiche bezieht, können diese Berater auch ein Gründercoaching beantragen. So sind z. B. hauptsächlich technisch orientierte Energie- oder Qualitätsmanagementberater oder Personalberater, die überwiegend Persönlichkeitstrainings durchführen, antragsberechtigt im Gründercoaching Deutschland.
Es genügt bei Antragstellung, wenn einer der genannten Bescheide im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt wird, um einen Zuschuss aus der GCD-AL-Variante zu beantragen:
Nein, wenn im Antragszeitpunkt ein gültiger Bescheid vorgelegen hat, bleibt die Zusage aus dem GCD-AL auch im Falle späterer Änderungen des Bezugs aus SGB II- bzw. SGB III-Mitteln bestehen.
Ja, wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiger Bescheid über den Leistungsbezug vorgelegt wird. Dies kann auch ein vorläufiger Bescheid nach § 40 SGB II sein, sofern sich dieser auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Der Antragsteller ist jedoch verpflichtet, der KfW sämtliche vorliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide über die Leistungen nach SGB II und III im Original oder als bestätigte Kopie nachzureichen. Diese sollten spätestens mit den Abrechnungsunterlagen übersandt werden, können der KfW jedoch gegebenenfalls auch noch nachgereicht werden. Wichtig ist, dass Änderungen der endgültigen Leistungshöhe gegenüber den vorläufigen Bewilligungsbescheiden keinen Einfluss auf die Höhe des zugesagten Gründercoaching-Zuschusses haben.
Eine Förderung in den folgenden Branchen ist ausgeschlossen:
In der KfW Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) gelisteter und für das Produkt Gründercoaching Deutschland freigeschalteter Berater.
Mit der schriftlichen Zusage durch die KfW kann das Coaching begonnen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die KfW bei der nachfolgenden Vertragsprüfung möglicherweise vereinbarte Leistungen im Vertrag feststellt, die nicht erstattungsfähig sind. Bis zur schriftlichen Mitteilung der KfW über das Ergebnis der Vertragsprüfung trägt der Antragssteller somit das volle Risiko der Erstattung der Beratungsleistungen selbst.
Nein. Mit dem Coaching darf erst nach der Zusage durch die KfW begonnen werden. Liegt der Coachingbeginn noch vor der Zusage durch die KfW, ist die gesamte Coachingmaßnahme nicht förderfähig.
12 Monate ab Zusagedatum inklusive der Einreichung der Abschlussunterlagen über den Regionalpartner (RP) bei der KfW, es gilt der Posteingang beim RP.
Maßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Existenzgründer (siehe auch "Marketing").
Der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen "De-minimis"-Beihilfen ist auf 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro bei Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports innerhalb des laufenden und der zurückliegenden 2 Kalenderjahre begrenzt.
Um die Einhaltung des "De-minimis"-Höchstbetrags sicherzustellen, ist vom Antragsteller bei Antragstellung eine sogenannte "De-minimis"-Erklärung abzugeben, in der dieser der KfW mitteilt, welche "De-minimis"-Beihilfen er innerhalb des laufenden und der zurückliegenden 2 Kalenderjahre bereits erhalten hat. Anhand dieser Informationen prüft die KfW, ob auch unter Berücksichtigung der durch den Zuschuss gewährten "De-minimis"-Beihilfe der "De-minimis"-Höchstbetrag von 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro eingehalten wird. Sollte der beantragte Zuschuss zu einer Überschreitung des "De-minimis"-Höchstbetrags führen, verringert die KfW den Zuschuss entsprechend.
Die bei einer personenbezogenen Förderung enthaltene "De-minimis"-Beihilfe ist grundsätzlich dem Unternehmen zuzurechnen. Hat ein Antragsteller mehrere Unternehmen, so werden die "De-minimis"-Beihilfen der verschiedenen Unternehmen nicht akkumuliert betrachtet, sondern den jeweiligen Unternehmen zugeordnet (siehe auch "Kleinbeihilfen").
Erstellt die KfW zum Abschluss des Coaching. Der gewährte Zuschuss entspricht in vollem Umfang dem bescheinigten Subventionswert.
Grundsätzlich finanziert auch der Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit im GCD-AL seinen Eigenanteil am Beraterhonorar selbst. Bisher war es in Einzelfällen möglich, dass der Eigenanteil aus SGB II-Mitteln übernommen wurde. Die aktuelle Rechtslage im SGB II sowie die entsprechenden Handlungsanweisungen lassen eine Übernahme nicht zu.
Nein, das im GCD und GCD-AL geförderte Coaching ist grundsätzlich als Einzelcoaching durchzuführen.
siehe "Antragsteller"
Sofern die maximale Bemessungsgrundlage von 4.000 bzw. 6.000 Euro innerhalb der Förderperiode noch nicht ausgeschöpft wurde, kann ein zweiter Coachingantrag gestellt werden. Voraussetzung ist, dass das erste Coaching ordnungsgemäß durchgeführt und bei der KfW abgerechnet wurde und dass sich die Coachinginhalte beider Projekte unterscheiden.
| Sachverhalt | GCD: Bedingung/Frist | GCD-AL: Bedingung/Frist |
|---|---|---|
| Antragstellung | bis 5 Jahre nach Gründung/Übernahme |
innerhalb eines Jahres nach Gründung |
| Abschluss Coachingvertrag | nach Erteilung der Zusage durch die KfW |
nach Erteilung der Zusage durch die KfW und innerhalb eines Jahres nach Gründung |
| Einreichung Coachingvertrag beim Regionalpartner |
bis 8 Wochen nach Zusage* | bis 8 Wochen nach Zusage* |
| Einreichung Abschlussunterlagen beim Regionalpartner |
bis ein Jahr nach Zusage* | bis ein Jahr nach Zusage* |
* laut Posteingangsvermerk beim Regionalpartner
Die Einhaltung der in Merkblatt und Richtlinie genannten Fristen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses. Sind die Fristen nicht eingehalten worden, kann die KfW die Auszahlung des Zuschusses verweigern. Hierauf wird der Gründer in der Zusage durch die KfW ausdrücklich hingewiesen. Ein automatisches Erinnerungs- bzw. Mahnverfahren ist durch die KfW aus technischen Gründen derzeit nicht möglich.
Ausschlaggebend für die Bestimmung des Gründungszeitpunktes ist das Datum der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Antragstellers. Entscheidend ist das ursprüngliche Gründungsdatum, auch wenn in der Folgezeit ein Rechtsformwechsel bzw. eine Standortverlagerung stattgefunden haben bzw. erste Umsätze erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wurden. Der Gründungszeitpunkt ist gegenüber dem Regionalpartner anhand der Gewerbeanmeldung bzw. der Anmeldung beim Finanzamt durch den Gründer nachzuweisen. Im GCD-AL wird das Gründungsdatum auf dem jeweiligen Bewilligungsbescheid akzeptiert.
Als Gründungsdatum des Unternehmers wird das Datum angesehen, an welchem der Nebenerwerb zum Vollerwerb ausgerichtet wurde (z. B. Aufgabe der bisherigen Angestelltentätigkeit). Hierbei ist es unerheblich, wie lange der Nebenerwerb vor der Antragstellung bereits andauerte.
siehe "Einzelcoaching"
siehe "Leistungsbezug"
Das Unternehmen muss dem Unternehmer nach einer Anlaufphase (maximal 4 Jahre) ausreichend Erträge zur Sicherung seines Lebensunterhaltes bieten. Bei neu gegründeten Unternehmen sollte dies anhand des Businessplanes glaubhaft gemacht werden. Bei Unternehmen, die die Anlaufphase bereits durchlaufen haben, kann dies vom Unternehmen z. B. anhand einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung dargestellt werden. Das Unternehmen kann auch zunächst als Nebenerwerb betrieben werden (siehe "Nebenerwerb").
siehe "Unternehmen in Schwierigkeiten"
Einzelfälle sind mit der KfW abzustimmen.
siehe "Schulung"
Formale Grundlage für Kleinbeihilfen ist der "Vorübergehende
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des
Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und
Wirtschaftskrise". Gemäß den dort festgeschriebenen
Kumulierungsregelungen darf ein Unternehmen im Zeitraum 1.1.2008
bis 31.12.2010 Kleinbeihilfen inklusive "De-minimis"-Beihilfen bis
zu einer Höhe von 500.000 Euro erhalten. Ist der Höchstbetrag von
500.000 Euro durch Kleinbeihilfen bereits ausgeschöpft, obwohl der
"De-minimis"-Freibetrag von 200.000 Euro (bei Unternehmen des
Straßentransportsektors 100.000 Euro) noch nicht ausgeschöpft ist,
können keine weiteren "De-minimis"-Beihilfen gewährt werden.
Neben den vor Antragstellung erhaltenen "De-minimis"-Beihilfen sind
daher auch die ab dem 1.1.2008 erhaltenen Kleinbeihilfen vom
Antragsteller in der "De-minimis"-Erklärung unternehmensbezogen
anzugeben - allerdings lediglich in einer Summe (siehe auch
"De-minimis").
Gründercoaching Deutschland:
Konditionen Gründercoaching Deutschland:
Bemessungsgrenze 6.000 Euro
maximal förderfähiges Tageshonorar von 800 Euro
Zuschuss Zielgebiet 1 und Phasing Out Region: 75 %
Zuschuss Zielgebiet 2: 50 %
Gründungen aus der Arbeitslosigkeit:
Bemessungsgrenze 4.000 Euro
Zuschuss Zielgebiet 1 und 2: 90 %
Gemäß Ziffer 2.2.5 der Richtlinie gilt das Kumulierungsverbot für Coachingmaßnahmen mit gleichem Inhalt, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden. Grundsätzlich kann eine Förderung in der Vor- und Nachgründungsphase kumuliert werden.
Nähere Angaben zur KMU-Definition der EU finden Sie auf dem KfW-Merkblatt Nummer 142 291.
siehe "Vorförderung"
Entscheidend für die Antragsberechtigung ist, dass an den Gründer im ersten Jahr nach der Gründung Leistungen zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit "erbracht werden oder wurden". Die Antragstellung kann also auch erst nach Ablauf des Leistungszeitraums erfolgen. Wichtig ist, dass beides im ersten Jahr nach der Gründung stattfindet und der Beratervertrag noch innerhalb des ersten Jahres unterzeichnet wird.
Ja, nach diesem Absatz können weitere Leistungen erbracht werden, die dazu dienen, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu ermöglichen.
Gemäß Ziffer 5.1 der Richtlinie sind die Voraussetzungen für eine Zuschusszahlung bei Fristüberschreitung nicht mehr gegeben.
Ein einheitliches Mahnverfahren ist nicht vorgesehen, da der Unternehmer selbst für die fristgerechte Einreichung verantwortlich ist.
Die konzeptionelle Beratung zu Marketingmaßnahmen, wie z. B. die Erarbeitung eines Marketingkonzeptes, ist förderfähig.
Die Produktion von Werbematerialien, wie z. B. Briefbögen, Visitenkarten, Flyern etc. oder das Erstellen einer Homepage im Rahmen des Beratungsauftrages entspricht jedoch nicht den Programmbestimmungen.
siehe "Umsatzsteuer"
Ja, jedoch muss der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung
gegenüber dem Regionalpartner durch Vorlage entsprechender
Planungsunterlagen dokumentieren, dass das Vorhaben mittelfristig
(Zeitraum ca. 4 Jahre) den Vollerwerb darstellen wird.
Wichtig für GCD-AL: Da Leistungen nach SGB II und III nicht
erbracht werden, wenn die Existenzgründung im Nebenerwerb erfolgen
soll, ist hier eine Antragstellung faktisch ausgeschlossen.
Die Nebenkosten der Beratung, wie z. B. Übernachtungs- oder Fahrtkosten des Beraters, müssen auf der Beraterrechnung gesondert ausgewiesen werden. Sie fallen unter die Selbstbeteiligung des Existenzgründers und müssen der KfW mittels Kontoauszug nachgewiesen werden.
Der Nachweis erfolgt anhand der Erklärung des Antragstellers auf dem Antragsvordruck. Durch eine Recherche der KfW kann geklärt werden, ob der Gründer bereits bei einem anderen Regionalpartner Zuschüsse im Rahmen des Gründercoaching Deutschland beantragt hat.
(siehe auch "Beglaubigung")
Es sind ausschließlich natürliche Personen antragsberechtigt.
Regionen werden von der EU anhand ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft in die Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" eingeteilt. Alle Regionen, die unter 75 % des durchschnittlichen Bruttoinlandsprodukts (BIP) je Einwohner der EU-25 im Zeitraum 2000-2002 erwirtschaften, fallen in das Konvergenzziel. Im Zuge der EU-Osterweiterung ist das durchschnittliche BIP der EU stark gesunken, da die neuen Mitgliedstaaten fast ausschließlich weit unter 75 % des durchschnittlichen BIP je Einwohner der EU-15 lag. Durch diesen statistischen Effekt (Phasing-Out-Effekt) liegen einige Regionen, die in der EU-15 noch unter der 75-Prozent-Schwelle lagen, nach der EU-Osterweiterung darüber. Die davon betroffenen Regionen, die so genannten Phasing-Out-Regionen, erhalten in der neuen Förderperiode 2007 bis 2013 eine Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des "Konvergenz-Ziels". Zu den Phasing-Out-Regionen in Deutschland gehören Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle.
Auf der Beraterrechnung sollten folgende Positionen enthalten sein:
Die Unterschrift des Ausstellers der Rechnung ist nicht
erforderlich.
Die Beraterrechnung muss als Original oder als beglaubigte Kopie
bei der Abrechnung eingereicht werden.
Ein von der KfW akkreditierter Partner vor Ort (zu finden unter www.gruender-coaching-deutschland.de)
Der Gründer muss den Eigenanteil von 10 %, 25 % bzw. 50 % (je
nach Höhe der Förderung) an dem angefallenen Nettoberaterhonorar
selbst tragen.
Darüber hinaus sind die Fahrtkosten des Beraters, sonstige
Nebenkosten der Rechnung sowie die gesamte Mehrwertsteuer des
Rechnungsbetrages von dem Gründer zu tragen.
Ausnahmeregelung: siehe "Umsatzsteuer" (Antragsteller)
Per Kontoauszug im Original bzw. als eine vom Regionalpartner oder der Hausbank bestätigte Kopie oder als Online-Banking-Nachweis. Es gilt ausschließlich der Zahlungsausgang beim Antragsteller.
Eine Abbuchung der Selbstbeteiligung per Lastschrift vom Konto des Gründers durch den Berater kann nicht akzeptiert werden.
Wurde der Eigenanteil am Beraterhonorar durch die ARGe übernommen, reicht es aus, wenn der entsprechende Bescheid (im Original oder als bestätigte Kopie) als Nachweis der Zahlung des Eigenanteils mit der Abrechnung eingereicht wird. Der Nachweis über die Zahlung der angefallenen Mehrwertsteuer oder sonstiger Nebenkosten der Rechnung muss dagegen weiterhin über den Kontoauszug des Gründers erfolgen.
nicht förderfähig - siehe "Einzelcoaching"
Unternehmenssitz muss in der Bundesrepublik Deutschland sein
Vertragspartner sind Berater und Unternehmer, so dass Streitigkeiten zwischen beiden Vertragspartnern individuell zwischen diesen beiden geregelt werden müssen. Hauptansprechpartner für den Unternehmer ist grundsätzlich der Regionalpartner. Wenn es sich um Streitigkeiten handelt, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm Gründercoaching Deutschland sind, wird empfohlen, sich mit der KfW in Verbindung zu setzen.
siehe "Übernahme"
Entscheidend für die Antragsberechtigung ist, dass der zu beratende Gründer einen Anteil von mindestens 10 % am Gesellschaftskapital erwirbt und dass er zum Geschäftsführer des Unternehmens bestellt ist.
Als Beginn der selbstständigen Tätigkeit wird daher der Zeitpunkt angesehen, an dem sowohl die Anteile am Gesellschaftskapital übertragen als auch die Geschäftsführungsfunktion aufgenommen ist. Das Alter des übernommenen Unternehmens ist hierbei nicht relevant.
Die Umsatzsteuer des Rechnungsbetrages ist durch den Unternehmer selbst zu finanzieren und die Zahlung ist gegenüber der KfW nachzuweisen. Eine Ausnahme stellen die Unternehmen dar, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt (z. B. Freiberufler, Kleinunternehmer nach § 19 UStG) sind. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer innerhalb der Bemessungsgrundlage förderfähig, der Unternehmer hat einen entsprechenden Nachweis (z. B. Bescheinigung des Finanzamtes) vorzulegen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.
Richtliniengemäß dürfen keine Unternehmen gefördert werden, die im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" als so genannte "Unternehmen in Schwierigkeiten" gelten.
Die Definition eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" richtet sich nach den Vorgaben der EU, die auf dem Merkblatt Nummer 142 251 erläutert sind. Anhand dieses Merkblattes kann der Antragsteller prüfen, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.
Bei einem Unternehmen in den ersten 3 Jahren nach der Gründung handelt es sich - gemäß EU-Definition - nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Entscheidend ist hierbei das Alter des Unternehmens und nicht die Dauer der Unternehmensbeteiligung bzw. der Zeitpunkt der Unternehmensübernahme.
Werden jedoch unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt, ist das Unternehmen immer als ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" zu betrachten, auch wenn es jünger als 3 Jahre ist.
Der Unternehmer erklärt auf dem Antragsformular, dass er sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Der Regionalpartner ist gemäß Allgemeiner Bestimmungen nicht zur Überprüfung der Angaben des Unternehmens verpflichtet. Sollte der Regionalpartner jedoch Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben, ist dies zu dokumentieren und der KfW mit Antragstellung mitzuteilen. In diesem Fall darf der Regionalpartner keine positive Empfehlung geben.
Diese Regelung gilt auch für natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind.
Der Unternehmer muss seinen Coachingbedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft darlegen können. Ein schriftliches Konzept ist nicht zwingend erforderlich.
Der Beratungsvertrag kann der KfW über den RP als Kopie eingereicht werden. Auf der Kopie müssen die Unterschriften der beiden Vertragsparteien ersichtlich sein.
Das Verkehrsgewerbe ist gemäß Merkblatt Gründercoaching Deutschland förderfähig. Bei Unternehmen des Straßentransportsektors gilt ein reduzierter "De-minimis"-Höchstbetrag von 100.000 Euro.
Ja, die Kombination ist uneingeschränkt möglich.
Gilt für:
Kleinunternehmer:
Als Kleinunternehmer gelten nach § 19 UStG Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und deren maßgeblicher Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Grenzen müssen eingehalten werden, damit die Kleinunternehmerbesteuerung zur Anwendung gelangt. Kleinunternehmer dürfen in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Freiberufler:
siehe auch "Umsatzsteuer"
siehe "Haupterwerb"
Zielgebiet 1: neue Bundesländer
Zielgebiet 2: alte Bundesländer einschließlich Berlin
Die Höhe des Zuschusses richtet sich ausschließlich nach dem Standort des Unternehmens. Existenzgründer in den neuen Bundesländern (Ziel 1-Gebiet) erhalten einen Zuschuss in Höhe von maximal 75 %, Existenzgründer in den alten Bundesländern (Ziel 2-Gebiet) einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50 % bis zum maximal förderfähigen Tageshonorar. Gründer mit Sitz in "Phasing out"-Regionen (Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig, und Halle) erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % bis zum maximal förderfähigen Tageshonorar.
Im GCD-AL werden bundesweit 90 % des Beraterhonorars bezuschusst.